Betreutes Wohnen

  • Hallo zusammen!


    Folgender Fall:
    Die 15-jährige Tochter einer Bekannten, alleinerziehenden Mutter (Hartz IV) befand sich die vergangenen 7 Monate wegen Magersucht in einer Klinik und soll nun anschließend für 3, 6 oder max. 12 Monate in ein betreutes Wohnen kommen.
    Es stellen sich nunmehr zwei grundlegende Fragen:


    1) Kann es von Seiten des Jobcenter zu einer Aufforderung zur Minderung der Kosten der Unterkunft kommen?
    2) Kann es geschehen, dass das Einkommen des Kindes (Kindergeld u. Unterhalt) zur Kostendeckung für das betreute Wohnen herangezogen werden?


    Weis jemand eine Antwort auf diese etwas speziellen Fragen?


    Gruß Gawain

  • Also, dass es zur Aufforderung zur Senkung der Kosten des Unterhalts kommt, glaube ich nicht, da die Tochter ja spätestens nach einem Jahr in den Haushalt zurückkehrt. Allerdings werden wohl das Kindergeld und auch der Unterhalt für die Unterbringung im Betreuten Wohnen herangezogen. Das Kindergeld gehört dahin, wo das Kind lebt und der Unterhalt ebenso. Die Mutter unterhält ja für diese Zeit das Kind nicht.

  • Das kommt auf die Unterbringung an.Im Bezug auf die Mietkosten wird sich nichts ändern wenn das Kind nach der Therapie wieder in den Haushalt zurückgeht.Wenn es sich bei der Unterbringung der Tochter um ein betreutes wohnen handelt welches über das Jugendamt zustande gekommen ist dann werden sicher die Gelder der Tochter dafür verwand werden.Handelt es sich dabei aber um eine Art Klinik wo das Mädchen im Rahmen einer fortführenden Therapie betreut wird dann kann man das gleichsetzen mit einer Kur und dort werden die Kinder komplett versorgt und es fallen auch keine Kosten kann.

  • Zitat

    Handelt es sich dabei aber um eine Art Klinik wo das Mädchen im Rahmen einer fortführenden Therapie betreut


    Exakt darum handelt es sich. Im Moment streiten sich noch Jugendamt und Krankenkasse hinsichtlich der Kostenübernahme. Fallen KG und UH weg, könnte die Mutter die wöchentlich stattfindenden Elterngespräche in der mehr als 200 Km entfernten Einrichtung nicht wahrnehmen.
    Danke für eure Antworten.

  • Meiner Meinung nach hat die Krankenkasse diese Kosten zu tragen da es sich ja um ein gesundheitliches Problem handelt aber die werden wieder Kosten sparen wollen.Das Kind wird dort ja untergebracht im Anschluß an den Krankenhausaufenthalt und nicht weil die Mutter es so will oder auf Grund der häuslichen Verhältnisse eine auswärtige Unterbringung von Nöten ist.Wenn das KInd jetzt nach einem z.B. Unfall noch eine Reha machen müßte würde auch nicht das Jugendamt zur Kasse gebeten werden.

  • Ja Kitty, dieser Meinung bin ich auch, nur hat sich mittlerweile herausgestellt, dass nicht die Mutter die Kostenübernahme beantragen muss, sondern die Einrichtung und diese tendiert zum Jugendamt.
    Ist ja auch irgendwie egal, der Mutter geht es ja nur um die Fahrtkosten, welche sie ohne Zuschuss nicht aufbringen könnte und um die Angemessenheit der Wohnung.

  • Hallo,
    anscheinend muss man hier trennen
    medizinische Behandlung/ reha
    und
    betreutes Wohnen außerhalb der Reha.


    Für die Reha sollte die Krankenkasse ausschließlich zuständig sein. Soweit im Rahmen der Reha eine Unterbringung (z.B. Stichwort vollstationär, ambulant) nicht vorgesehen ist, wäre ein betreutes Wohnen im Rahmen von Reha auch durch die Jugendämter zu realisieren.


    Andererseits scheint mir hier ein Fall vorzuliegen, wo das Jugendamt vollständig zuständig zu sein, auch für die medizinische Reha. Das SGB IX hat dies auch vorgesehen.


    § 6 SGB IX
    Rehabilitationsträger


    (1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein
    ....
    6. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen nach § 5 Nr. 1, 2 und 4,
    ...
    (2) Die Rehabilitationsträger nehmen ihre Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich wahr.


    § 5
    Leistungsgruppen


    Zur Teilhabe werden erbracht
    1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
    2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
    3. unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen,
    4. Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.


    Es deutet einiges auf diese Konstellation hin, aber dazu liegen zuwenig spezifische Angaben hier vor.


    dms

  • Ich muss nochmal auf diesen Fall zu sprechen kommen, da ich einerseits anfangs nicht über die Gesamtsituation der Mutter informiert wurde und sich andererseits zwischenzeitlich Neues ergeben hat:


    Was ich zum Zeitpunkt der Threaderstellung nicht wusste, ist die Tatsache, dass Mutter und Tochter seit dem Auszug des erwachsenen Sohnes vor 1 Jahr in einer unangemessenen Wohnung leben. Die Mutter bezahlt seither € 120 aus eigener Tasche auf die Miete drauf.
    Die Tochter kommt nun Anfang August in ein von Klinik und Jugendamt angeregtes "betreutes Wohnen" mit eingebundener ärztlicher Betreuung. Kostenträger ist das Jugendamt, wobei KG und UH an dieses abzuführen sind. Es ergeben sich aus dieser Konstellation folgende Fragen:


    1) Bleibt der Mutter für die Dauer der Maßnahme der Alleinerziehendenzuschlag?
    2) Können die Fahrtkosten für Besuche der Tochter bzw. Elterngespräch im Voraus beantragt werden?