Zweckgebundene Leistungen -Pfändung?

  • Guten Tag,


    wir sind eine Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus Mann (43), Frau (35) und einem Kind (2).


    Zum Sachverhalt:


    Die Bedarfsgemeinschaft ist seit dem 01.04.2011 Bezieher von Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB (ALGII).


    Nach unzähligen Bewerbungen, hat der Mann nun eine sozialversicherungspflichtige Vollzeitstelle bekommen (Arbeitsvertrag liegt vor).


    Die Arbeitsstelle liegt im Ausland (Übersee), daher sind ein Umzug und die Anreise mit Flugzeug unumgänglich.


    In entsprechenden Gesprächen mit dem Fallmanager wurde zur Kostenreduzierung aufgefordert und hier insbesondere bei den Umzugskosten.


    Der Fallmanager hat zur Unterstützung ebenfalls in den Reisebüros nach günstigeren Alternativen erkundigt.


    Die Bedarfsgemeinschaft hat dem Fallmanager die entsprechend reduzierten Angebote der Umzugsunternehmen und Fluggesellschaft vorgelegt.


    Nach Prüfung aller Kostenangebote soll die Bedarfsgemeinschaft nächste Woche den Fallmanger kontaktieren, damit weiteres Vorgehen abgestimmt werden kann.


    Die Bedarfsgemeinschaft ist sich der Tatsache bewusst, dass es sich bei der Übernahme der Flug- und Umzugskosten um eine „kann“ Leistung handelt.


    Zwischenzeitlich wurde dem JobCenter ein Überweisungs- und Pfändungsbeschluß überstellt.


    Fragen:
    1. Darf der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß die Entscheidung des Fallmanagers zur Kostenübernahme beeinflussen?
    2. Sollte der Fallmanager der Kostenübernahme zustimmen, ist diese Summe dann pfändbar oder handelt es sich hierbei um eine zweckgebundene Sozialleistung und ist damit unpfändbar?


    Anmerkung:
    Ohne die entsprechende Beihilfe und selbst wenn nur minimale Abzüge vorgenommen werden sollten bzw. wenn die Zahlung dieser Leistung als Einkommen angesehen wird und dann die Tabelle nach §850 und den entsprechenden Freigrenzen zur Anwendung kommt, kann die Arbeitsstelle nicht angetreten werden!


    Vielen Dank schon mal für alle Antworten!
    nto

  • § 54 Pfändung SGB I
    (1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.
    (2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
    (3) Unpfändbar sind Ansprüche auf .....


    Im übrigen fehlen hier noch einige Angaben.
    Wie ist denn die Drittschuldnererklärung formuliert?
    Gab es auf dem PfüB Einschränkungen bzw. Auflösungen hinsichtlich Beachtung von Freigrenzen oder zu berücksichtigenden Einkommensquellen?


    zu den Fragen:
    zu 1. grundsätzlich normalerweise nicht, jedoch was nützt es, wenn die Pfändung rechtmässig wirksam wird, und die Gelder nicht ausgezahlt werden, sondern gepfändet? (siehe meine obigen ergänzenden Fragen)


    zu 2. ich tendiere zu §54 (2) SGB I, allerdings kann im PfüB auch dies ausgehölt werden (siehe meine obigen ergänzenden Fragen).

  • Das mag in der Theorie so schon richtig sein, was Du schreibst Turtle... aber ein Hartzer und Pfändung? Das wäre mir neu! Bei ALG I, welches ja einem Versicherungsverhältnis entstammt, kann ich mir das hingegen schon vorstellen.

  • Leider bin ich nun auch nicht wirklich schlauer geworden....


    Daher nochmal die Fragen etwas konkreter:


    1.) handelt es sich bei der Erstattung von Flugkosten um eine zweckgebundene Leistung?
    2.) ist die "zweckgebundene Leistung" dann unpfändbar?


    Anmerkung:


    Bei der Erstattung der Kosten handelt es sich um die tatsächlichen Kosten und werden nur als "durchlaufend", ohne jeden finanziellen Vorteil für die Bedarfsgemeinschaft gesehen.


    Mfg
    nto

  • Auch wenn Du von "Erstattung" redest, gehe ich mal davon aus, dass Du nicht in Vorleistung gegangen bist, sondern es sich um eine Übernahme der Umzugskosten durch das JC handelt. Dies ist kein Einkommen!


    Wenn ihr schon verunsichert seid, dass man euch das Geld vom Konto wegpfänden könnte, warum laßt ihr es dann nicht gleich vom JC an den eigentlichen Empfänger überweisen? Dadurch berührt es euer Konto erst garnicht und eure Sorge hat sich in Luft aufgelöst ;)