Umzug

  • Hallo Leute ,


    ich habe gerade 2 Probleme ,die ich im moment nicht löse kann . Ich bin letztes Jahr von Bremerhaven nach Bodenfelde gezogen it einem guten Freund ,der dort arbeit gefunden hat . Nur ich bekomme Alg2 und habe einen 400 Euro Job gefunden . Jetzt ist mein Heimweh sowas von stark das ich wieder nach Bremerhaven ziehen möchte ,aber keinen finanzellen Weg finde zurück zu kommen .Das 2. Problem ist das ich bei meinem 400 Euro Job nicht die vollen 400 Euro verdiene ,sondern so ca. 90-120 Euro das heißt ca. 14-17 Std. im Monat und der Arge dieses zu wenig ist. Nun wollen sie mir einen 1 1 Euro Job überbügeln . Sind sie dazu berechtigt?? Ich möchte meinen Job sehr gerne behalten .

  • Hallo seesternchen,


    Dein 1. Problem ist wohl nur dann lösbar, wenn Du in Bremerhaven eine Arbeit finden würdest, welche einen Umzug rechtfertigt.
    Zu Deinem 2. Problem: Wenn der 1-Euro-Job Deine Hilfebedürftigkeit mehr verringert, als der schon vorhandene Nebenjob, so ist das Verlangen des Jobcenters legitim.


    Gruß Gawain

  • Die Mehraufwandsentschädigung aus einem 1 Euro Job ist nicht auf das ALG 2 anzurechnen, von daher vermindert sich dadurch auch keine Hilfebedürftigkeit.


    Trotzdem kann eine solche Maßnahme nicht einfach mit dem Hinweis auf den Minijob abgelehnt werden. Rechtsgrundlage dafür ist § 10 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Nr.5 SGB II: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__10.html


    Du arbeitest ca. 3 bis 4 Stunden in der Woche. Normalerweise sollte da trotzdem noch ein 1 Euro Job möglich sein, der gemeinhin 30 Stunden/Woche ausmacht.


    Turtle

  • In seesternchens Fall wäre es ja nun so, dass sie durch ihren jetzigen Nebenjob ihre Hilfebedürftigkeit um sage und schreibe € 16 verringert, durch den 1-Euro-Job wäre dies ja nun wiederum nicht gegeben. Wäre das nicht ein gutes Argument, sich gegen einen solchen, meist widersinnigen 1-Euro-Job zu wehren?

  • Da erlaube ich mir zu widersprechen, denn meines Wissens hat ein Minijob in diesem Falle Vorrang, da 1. Arbeitsmarkt. An seesternchens Stelle würde ich mich dagegen wehren, mir diesen 1-Euro-Job aufdrücken zu lassen.

  • § 10 SGB II ist in so einem Fall völlig irrelevant!!!


    Es geht hier um EEJ/AGH und nicht um Arbeit gemäß § 10 SGB II im definierten Sinne!!!!



    Quelle: http://hartz.info/index.php?topic=4593.0

  • Zitat

    Es geht hier um EEJ/AGH und nicht um Arbeit gemäß § 10 SGB II im definierten Sinne!!!!


    *gähn*


    Deswegen gibts ja auch den Absatz 3 in § 10...


    Zitat

    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.


    Turtle

  • Jo. Und beim "Vater unser" gehts ums Beten und nicht um den Lieben Gott...


    Beim Vorrang gehts immer um Zumutbarkeit.... Und das ist nunmal in § 10 geregelt. Ansonsten kannst du mir ja mal den Paragrafen nennen, wo drin steht, dass eine Arbeit immer wichtiger ist als die Angebote der Jobcenter...


    Zitat

    2) Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil


    1....
    5. sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.


    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Teilnahme an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit entsprechend.


    Durch Absatz 3 in § 10 steht jetzt in Absatz 2 im Prinzip folgendes:


    Eine Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil


    5. sie mit der Beendigung einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann.


    Nun ja, soll ich dir jetzt noch zeigen, wie die Rechtsfolgen aussehen, wenn man eine zumutbare Maßnahme ablehnt?!


    Mach ich doch gern. Brauchst du nur Bescheid sagen.


    Turte

  • Zitat:
    Die Zumutbarkeit von AGH's (1 Euro Jobs)
    AGH's sollen als letztes Mittel der Eingliederung Arbeitslosen wieder einen regelmäßigen Tagesablauf antrainieren und das Arbeiten beibringen (so die Gesetzesbegründung). Eben deshalb sind AGH's nur bei Personen zulässig, die - wie der Gesetzgeber in § 16d SGB II festgelegt hat - "keine Arbeit finden können".
    Somit bestehen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Teilnahme eines ALG II-Beziehers an einer AGH nicht mehr, wenn dieser bereits einen Job hat. Welchen zeitlichen Umfang dieser Job hat, ist dabei absolut unrelevant, da § 16d SGB II keine dahingehenden Einschränkungen trifft und der Leistungsträger dazu auch keine Ermächtigung hat.


    Die Zumutbarkeit von Maßnahmen bei bestehendem Job
    Nach § 2 SGB II steht die Verringerung der Hilfebedürftigkeit an erster Stelle, d.h. ein Job, egal welchen Umfanges, geht einer Maßnahme der ARGE generell vor.
    Nur in Ausnahmefällen ist es zulässig, neben dem Job die Teilnahme an einer Maßnahme zu fordern, und zwar dann, wenn die Maßnahme dem Ziel diehnt, den ALG II-Bezieher in die Lage zu versetzen, seine Hilfebedürftigkeit weiter zu veringern oder zu beseitigen und die Maßnahme mit der Tätigkeit zeitlich vereinbar ist.
    Würde der Leistungsträger die Teilnahme an einer Maßnahme fordern, die zeitlich nicht mit dem Job vereinbar ist, müsste man den Job aufgeben und würde damit seine Hilfebedürftigkeit vergrößern, sowie sich der Gefahr eine Sanktion nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1c SGB II aussetzen. Eben deshalb ist eine solche Forderung rechtlich unzulässig.
    Quelle: http://hartz.info/index.php?topic=4593.0

  • Turtle,


    seepferdchen hat einen Minijob und dieser hat nunmal Vorrang vor einem 1-Euro-Job, ob Dir das nun gefällt oder nicht. Niemand kann sie dazu zwingen, ihren Minijob, welcher ihre Hilfebedürftigkeit verringert (und sei dies noch so geringfügig) für einen 1-Euro-Job zu opfern.
    Vielleicht solltest Du Dir Deinen klugen Spruch aus einem anderen Thread selbst zu Herzen nehmen und einfach mal Dein Maul halten. :rolleyes:

  • Und der unmaßgeblichen Meinung eines Jammerforums wird sich natürlich das BVerfG (bis dahin muss man ja mindestens klagen lt. Hrn. Waddehaddedudeda) anschließen... Weil diese Rechtsmeinung natürlich wesentlich höher als das Gesetz selbst, die Rechtsprechung und die Kommentierungen von Rechtswissenschaftlern, Richtern usw. anzusiedeln ist...


    [Blockierte Grafik: http://www.smileygarden.de/smilie/Schilder/tot-001.gif]


    Turtle

  • Zitat

    seepferdchen hat einen Minijob und dieser hat nunmal Vorrang vor einem 1-Euro-Job, ob Dir das nun gefällt oder nicht. Niemand kann sie dazu zwingen, ihren Minijob, welcher ihre Hilfebedürftigkeit verringert (und sei dies noch so geringfügig) für einen 1-Euro-Job zu opfern . Vielleicht solltest Du Dir Deinen klugen Spruch aus einem anderen Thread selbst zu Herzen nehmen und einfach mal Dein Maul halten.


    Gilt für dich, der der TE noch erzählen wollte, dass von ihrem 1 Euro Job was aufs ALG 2 angerechnet wird, auch...


    Wenn man noch nichtmal weiß, dass die Mehraufwandsentschädigung nicht angerechnet wird, dann sollte man ganz stille schweigen, wenn es um die Zumutbarkeit von Maßnahmen, verbunden mit einer evtl. Aufgabe eines Mini-Mini-Jobs geht. Denn dann hat man davon -außer dass man Stammtischgeschwafel von sich gibt- erst recht keine Ahnung.


    Turtle

  • Zitat:
    Die Zumutbarkeit von AGH's (1 Euro Jobs)
    AGH's sollen als letztes Mittel der Eingliederung Arbeitslosen wieder einen regelmäßigen Tagesablauf antrainieren und das Arbeiten beibringen (so die Gesetzesbegründung). Eben deshalb sind AGH's nur bei Personen zulässig, die - wie der Gesetzgeber in § 16d SGB II festgelegt hat - "keine Arbeit finden können".
    Somit bestehen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Teilnahme eines ALG II-Beziehers an einer AGH nicht mehr, wenn dieser bereits einen Job hat. Welchen zeitlichen Umfang dieser Job hat, ist dabei absolut unrelevant, da § 16d SGB II keine dahingehenden Einschränkungen trifft und der Leistungsträger dazu auch keine Ermächtigung hat.


    Die Zumutbarkeit von Maßnahmen bei bestehendem Job
    Nach § 2 SGB II steht die Verringerung der Hilfebedürftigkeit an erster Stelle, d.h. ein Job, egal welchen Umfanges, geht einer Maßnahme der ARGE generell vor.
    Nur in Ausnahmefällen ist es zulässig, neben dem Job die Teilnahme an einer Maßnahme zu fordern, und zwar dann, wenn die Maßnahme dem Ziel diehnt, den ALG II-Bezieher in die Lage zu versetzen, seine Hilfebedürftigkeit weiter zu veringern oder zu beseitigen und die Maßnahme mit der Tätigkeit zeitlich vereinbar ist.
    Würde der Leistungsträger die Teilnahme an einer Maßnahme fordern, die zeitlich nicht mit dem Job vereinbar ist, müsste man den Job aufgeben und würde damit seine Hilfebedürftigkeit vergrößern, sowie sich der Gefahr eine Sanktion nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1c SGB II aussetzen. Eben deshalb ist eine solche Forderung rechtlich unzulässig.
    Quelle: http://hartz.info/index.php?topic=4593.0