Erstausstattung,Bargeld oder Gutscheine?

  • Ich werd noch verrückt mit diesem jc. Jetzt sagen sie mir,das mein Antrag auf Erstausstattung der Wohnung genehmigt wird,aber ich kein Bargeld bekomme,sondern nur Gutscheine.
    Ist das denn rechtens? Ich hab mir nämlich jetzt von Freunden&Familie Geld geliehen um schonmal das nötigste zu kaufen. Das war nötig da das JC nicht hinterherkam mit dem Antrag...
    Kann ich da jetzt irgendwas machen? Weil ich weis nicht wie ich das Geld sonst zurück zahlen soll :(

  • Zitat

    Allerdings räumt § 23 Abs 3 Satz 5 SGB II dem Grundsicherungsträger ein Auswahlermessen dergestalt ein, dass er die Leistungen entweder als Sachleistungen oder als Geldleistungen, letzteres auch in Form von Pauschalbeträgen erbringen kann (hierzu im Einzelnen Hengelhaupt in Hauck/ Voelzke, SGB II, K § 23 RdNr 431 ff, Stand X/ 07). Insofern hat der Leistungsempfänger einen Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (vgl § 39 Abs 1 Satz 2 SGB I), nicht aber einen Rechtsanspruch auf eine ganz bestimmte Art der Leistung, sofern nicht eine "Ermessensreduzierung auf Null" eingetreten ist. Der Beklagte kann mithin den Rechtsanspruch des Klägers auf Erstausstattung auch dadurch erfüllen, dass er selbst Einrichtungsgegenstände in einem Lager etc vorhält und diese "in natura" als Sachleistung ausgibt.


    http://lexetius.com/2009,3205


    Turtle

  • Viel Geduld hast du aber auch nicht gerade bewiesen. Deinen anderen Beiträge nach, war der Antrag auf Erstausstattung am 29.07.2011 noch gar nicht gestellt.

  • Wäre ja nicht schlecht gewesen, wenn die TE einfach in dem anderen Thread weitergeschrieben hätte, damit man den Zusammenhang erkennt.


    Stellt sich auch die Frage, wann genau die TE nun umzieht oder umgezogen ist. Denn ab September gäbe es gar keinen Anspruch auf Erstausstattung aufgrund des Ausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II.


    Turtle

  • wieso denn auch 29.7? Da war meine Wohnung noch gar nicht bewilligt.
    Der Umzug musste aufgrund des Studiums relativ flott vonstattengehen,daher hab ich auch keine Geduld.
    Umgezogen bin ich jetzt am Wochenende.
    Kann man denn nun irgendwas machen oder nicht? Ich hab ja auch keine neuen Möbel gekauft,sondern aus nervwohnungsauflösung günstig...
    Wenn ich gewartet hätte bis der bescheid da wäre,hätte das mit der Kita Eingewöhnung meiner Tochter nicht mehr vor studienbeginn geklappt und damit wäre mein Studium gescheitert.
    Daher ist es wohl verständlich wenn ich keine Geduld habe

  • Ich werd noch verrückt mit diesem jc. Jetzt sagen sie mir,das mein Antrag auf Erstausstattung der Wohnung genehmigt wird,aber ich kein Bargeld bekomme,sondern nur Gutscheine.
    Ist das denn rechtens? Ich hab mir nämlich jetzt von Freunden&Familie Geld geliehen um schonmal das nötigste zu kaufen. Das war nötig da das JC nicht hinterherkam mit dem Antrag...
    Kann ich da jetzt irgendwas machen? Weil ich weis nicht wie ich das Geld sonst zurück zahlen soll :(


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    Ja damit bescheissen Sie die Leute!


    Kenne ich die Leute können oder wollen nicht warten und kaufen IKEA Scheisse oder sonstiges Geschnörkel!



    Eine Bekannte machte auch Augen wie die schlange Ka aus dem Dschungelbuch!


    Ich weiss das noch so genau, weil ich damals der Depp war der Sie überall hinkutschieren durfte!


    Das war aber voll Cool in diesen Pupsdörfern hier waren Ihr 2 Möbellager der Begegnung mit der 4. Art, Hartz IV vorgeschrieben.


    Wir kamen in damals 2 ausgeräuberte Möbellager und der Lagerheini gab ihr schriftlich mit, das er die Erstausstattung nicht beschicken konnte, da nix mehr dort, Tuto Leero!


    Das 2. Mal das gleiche!


    Damit zur Bewährungshelferin des Voll Irrsinns und dann gab es Patte in bar und dann zum Händler und nen Polar Kühlschrank gekauft und keinen AIDS Kühlschrank wo Drogen gekühlt wurden!


    Da kam Freude auf!


    Elch wer sonst!


    Elch

  • Tja, das BSG hat da mal wieder eine andere Ansicht als Hr. Kuddel:


    Zitat

    c) Liegt der Bedarf für eine Erstausstattung vor und ist dessen Umfang festgestellt, so ist nach der Gesetzessystematik des § 23 Abs 3 Satz 5 SGB II das Auswahlermessen des Beklagten dahingehend zu betätigen, ob die Leistung als Geld- oder Sachleistung erbracht werden soll. Dies ist - wie bereits betont - durch die faktische Beschaffung der Einrichtungsgegenstände nicht mehr möglich. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf eine Geldleistung scheitert mithin dann, wenn keine Gesichtspunkte vorliegen, die das Ermessen des Beklagten im Sinne einer "Ermessensreduktion auf Null" einschränken, denn nur dann, wenn der Beklagte im Rahmen des § 23 Abs 3 Satz 5 SGB II ohnehin nur Geldleistungen erbringt, spielt es keine Rolle, dass ihm durch die Beschaffung der Einrichtungsgegenstände die Möglichkeit einer Ermessensentscheidung genommen wurde. Das LSG wird also zu prüfen haben, ob zum Zeitpunkt der Entstehung des Bedarfs (irgendwann im Oktober?) dieser Bedarf des Klägers auf Erstausstattung vom Beklagten auch anders als durch Geldleistungen hätte abgedeckt werden können bzw ob der Beklagte Leistungen der Erstausstattung überhaupt anders als in Form von Geldleistungen erbringt. Wird festgestellt, dass der Beklagte generell nur durch Geldleistungen (ggf in pauschalierter Höhe) seinen Leistungsverpflichtungen nachkommt, wäre folglich auch gegenüber einem Leistungsberechtigten, der sich die Leistung selbst beschafft hat, nur eine Auswahlentscheidung richtig, nämlich die Gewährung der Erstausstattung als Geldleistung. Hierzu wird das LSG Feststellungen über vorliegende Verwaltungsrichtlinien oder eine ständige Übung des Beklagten zu treffen haben. Bestehen solche verwaltungsinterne Regelungen, mit denen sich der Beklagte in Richtung auf die Gewährung von "Geld" bindet, könnte er nicht ohne Ermessensfehlgebrauch, insbesondere nicht ohne Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art 3 Abs 1 Grundgesetz), zu einer Ablehnung der Leistung als Geldleistung gelangen (vgl für eine ähnliche Konstellation BSGE 85, 75, 83 = SozR 3-3610 § 27 Nr 2). Sollte in diesem Zusammenhang festgestellt werden, dass im Leistungsbereich des Beklagten für die Erstausstattungen stets Geldleistungen in Form von Pauschalen erbracht werden, so wäre in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob diese Pauschalen den in § 23 Abs 3 Satz 5 iVm Satz 6 SGB II genannten Anforderungen genügen. Insbesondere wäre dann zu untersuchen, ob die Pauschalen auf nachvollziehbaren Erfahrungswerten beruhen, denn auch die Festsetzung der Höhe der Pauschalen unterliegt der richterlichen Kontrolle (vgl bereits BSG SozR 4-4200 § 23 Nr 5 RdNr 20 f). Es muss dem Hilfebedürftigen möglich sein, mit dem gewährten Betrag seinen Bedarf auf Erstausstattung (allerdings in einem unteren Segment des Einrichtungsniveaus) in vollem Umfang zu befriedigen. Die Gewährung von Pauschalbeträgen führt nicht zu einer Verkürzung des Leistungsanspruchs gegenüber der Gewährung durch Sachleistung oder der individuell bestimmten Geldleistung.


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    3. Besteht im Ergebnis ein Leistungsanspruch auf Geld unmittelbar aus § 23 Abs 3 SGB II nicht, wird das LSG im Hinblick auf die vom Kläger selbst beschafften Leistungen (hilfsweise) einen Kostenerstattungsanspruch zu prüfen haben. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist die Erstattung von Kosten bei Selbstbeschaffung unaufschiebbarer Sozialleistungen (also in Eil- und Notfällen) sowie im Falle rechtswidriger Leistungsablehnung Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens im Sozialrecht (vgl bereits BSGE 89, 50, 56 f = SozR 3-3300 § 12 Nr 1 S 8 = Juris RdNr 36; Grube, Sozialrecht aktuell 2010, 11, 12). Liegen die Voraussetzungen vor, wandelt sich auch im Anwendungsbereich des SGB II ein Sachleistungsanspruch in einen auf Geld gerichteten Kostenerstattungsanspruch um (vgl BSG Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R; vgl auch Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 36/09 R). Ein solcher setzt allerdings in den Fällen des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II im Grundsatz voraus, dass der Träger der Grundsicherung vor Inanspruchnahme einer vom Hilfebedürftigen selbst beschafften Leistung bei Entstehen des konkreten Bedarfs mit dem Leistungsbegehren in der Sache befasst wurde. Nur dann ist es dem Träger möglich, sein Auswahlermessen pflichtgemäß auszuüben. Eine Kostenerstattung kommt damit grundsätzlich erst bei Selbstbeschaffung einer Leistung nach einer rechtswidrigen Leistungsablehnung in Betracht. I


    https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=136493&s0=Erstausstattung&s1=Sachleistung&s2=&words=&sensitive=


    Turtle

  • Na Hauptsache man überliest nicht die "rechtswidrige Leistungsablehnung", die es dann ja wohl hier auch geben könnte, nech?!


    Immer wieder lustig, wie man in einem Sozialforum Gesetze und Urteile immer nur zum Nachteil der Leistungsberechtigten auslegt oder interpretiert.


    Muss schon große Frustration und Sozialneid dahinter stecken, ich würde vorschlagen, ab auf die Couch, sonst nimmt man das noch mit ins Grab....:rolleyes: :o


    muss ja nicht sein, nech?! :D

  • Könnte, mein Gutster.. Ich wage es zu bezweifeln, dass innerhalb der paar Tage, die seit der Antragstellung erst vergangen ist (du, Kuddel, man muss auch mal die Beiträge hier lesen!!! - siehe z. B. dass am 29.7. offensichtlich noch kein Antrag gestellt war, denn da war ja noch nichtmal die Wohnung bewilligt...) überhaupt schon eine Antragsbearbeitung, geschweige denn ein Ablehnungsbescheid erfolgte....


    Ist schon komisch, wie hier immer Sachen überlesen werden, bzw. wie jemand nicht in der Lage ist, Zusammenhänge zu begreifen und zu werten.


    Turtle
    PS: wenn es mir nur ums Negative ginge, hätte ich den ersten Absatz nicht zitiert, wo ausgesagt wird, dass ein Leistungsanspruchin Geld besteht, wenn das zuständige Amt IMMER Geldleistungen und NIE Sachleistungen vergibt. Aber sowas überliest du ja auch GEFLISSENTLICH. Passt ja nicht in dein Weltbild.

  • Oh...


    der arme Kuddel hat keine Argumente mehr. Logisch, Kuddel steht ja auch nun nicht überm BSG. Dass der Kuddel das überhaupt begreift.


    Zum Onkel Doc gehen. Hm. Bei dir würds ja nicht mehr helfen. Dir hilft nur noch eine Tonbandaufnahme. "Geht alle zum SG. SCHNELL.". So, oder so ähnlich.


    Könntest du doch als Klingelton verkaufen. Machste bestimmt fett Kohle...


    Turtle

  • Nein, aber du scheinst doch noch in der Steinzeit zu leben. Von aktuellen Urteilen oder so hast du ja immer keine Ahnung. Und hältst das, was dir dein Steinzeitstammtisch vorgaukelt, ganz offensichtlich für das einzig Wahre.


    Nur bist du ganz schlicht und einfach "Kuddel". Und Kuddel hat nix zu melden. Zu melden hat z. B. das BSG etwas. Und zwar, dass es vieles ziemlich anders sieht als Kuddel. Und Kuddel deshalb gern hier mal ausfällig wird, weil er sachlich/fachlich nichts auf dem Kasten hat und das überhaupt nicht abkann.


    Turtle

  • Ha Ha Ha, weiter so, da steckt doch wesentlich mehr humoristisches Talent drin


    als die immer wieder hilflosen Versuche, die Ratsuchenden hier um ihre berechtigten Ansprüche zu bringen! :D


    Nix mehr los bei Asozialhilfe.24? Tut mich aber traurig....:):):)

  • Ach wie gut das Niemand weiß.....:D:D:D


    eben noch lustig, im nächsten Moment schon wieder lächerlich....:rolleyes:


    Wird wohl nix mehr in diesem Leben, was?!


    Wer nix drauf hat, nix kapiert, muss sich halt darauf beschränken, andere dafür verantwortlich zu machen. Wie armselig, immer wieder....