Gemeinsame Wohnung: Hartz4 Mutter + 2 Kinder und Student...

  • Ich hab es auch erst geglaubt und wurde eines Besseren belehrt.


    Die bösen Geister hier sind aber leider unbelehrbar, die werden das auch noch wider besseres Wissen so auslegen, denn es geht denen nur darum, Leistungsberechtigte um ihre Ansprüche zu bringen und üblen Stuss zu verbreiten°


    Übrigens steht da auch klar und deutlich "Haushalt", und soweit ich weiß, gibt es einen Unterschied zwischen gemeinsamem Haushalt und Wohngemeinschaft, nur mal so nebenbei und ganz zu Schweigen vom BGB etc. etc.....

  • Ja, da hast du vollkommen Recht. Aber ich hoffe nur, die Fragestellerin kümmert sich. Eine Rechtsberatung wäre ja ohne Einkommen für sie kostenlos. Ich hab damals auch ein Gerichtsurteil im Internet gefunden. Aber es ist leider nicht auffindbar. Hab es schon gesucht... Naja, egal. Entweder man stellt sich dem "Feind" oder man nimmt es leider hin...

  • Da Kinder im Haushalt versorgt werden, geltet ihr sofort als BG.




    Gawain


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    § 7 SGB II (Vermutung einer eheähnlichen Gemeinschaft)


    (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
    1. länger als ein Jahr zusammenleben,
    2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.


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    Ich weiss nicht ich weiss nicht, ich muss hier mal dazu mein Statement, unqualifiziert absondern!


    Wer des Lesens und des Verstehens periodisch, also manchmal mächtig ist!


    Man lese auch ab und an die Überschriften mit!


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    Diese Punkte legen die Vermutung einer Ehelichen Bla bla Gemeinschaft nahe!


    Würde ich auch so sehen auf den ersten Blick wer tut sich das sonst an mit Kindern in eine Gemeinschaft zu ziehen!
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    Aber es steht dort V E R M U T U N G !


    Müssten wir Googeln was heisst eigentlich Vermutung???


    Ich würde sagen, wie das Wort es sagt, es ist nicht bewiesen nur vermutet!!!


    Und ich denke dieses 1 Jahr sollte man den Leuten auch lassen und prüfet wer sich ewig bindet, ob sich nicht noch besseres findet!


    Elch



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    Eine Vermutung ist widerlegbar!


    Widerlegliche Vermutung [Bearbeiten]


    Vermutungen sind im Normalfall widerleglich, wie § 292 S. 1 ZPO klarstellt: "Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt." Eine widerlegliche gesetzliche Vermutung verschiebt also (anders als die tatsächliche Vermutung, s.o.) die Beweislast. Keine Rolle spielt es dabei, ob die Vermutung als solche bezeichnet wird oder ob stattdessen ein Merkmal als Einwendung formuliert ist und auf diese Weise der Anspruchsgegner die Beweislast trägt (z.B. "Haftung aus vermutetem Verschulden" wie in § 831 Abs. 1 S. 2 BGB).



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    Beweiswürdigung und Beweismaß [Bearbeiten]

    Ob von einer tatsächlichen Vermutung ausgegangen werden kann oder nicht, ist eine Frage der richterlichen Beweiswürdigung. Eine tatsächliche Vermutung liegt wie gesagt dann vor, wenn Indiz und Erfahrungssatz zusammen die volle Überzeugung des Gerichts vom zu beweisenden Sachverhalt zu begründen vermögen. Ob diese volle Überzeugung vorliegt, entscheidet das Gericht selbst (dies nach dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung, der den europäischen Rechtsordnungen gemein ist).

    Teilweise wird auch die Auffassung vertreten, dass allein in der Berücksichtigung einer tatsächlichen Vermutung eine Reduktion des Beweismaßes liege (bloßes Glaubhaftmachen anstelle der vollen Überzeugung). Dies schlösse die Anwendung einer tatsächlichen Vermutung in all jenen Fällen aus, in denen das Beweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts gefordert ist, also in sehr vielen Fällen im Zivilprozess. Vermögen Indiz und Erfahrungssatz das Gericht im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung indessen von einer Tatsache voll zu überzeugen (dies ist vor allem bei sehr sicheren Erfahrungssätzen wie dem eingangs geschilderten Beispiel des Gefrierpunkts von Wasser der Fall), so ist gegen deren Berücksichtigung auch dann nichts einzuwenden, wenn das volle Beweismaß gefordert wird. In der Tatsache allein jedenfalls, dass ein Gericht eine bloße Hypothese über den Sachverhalt akzeptiert, liegt noch keine Reduktion des Beweismaßes.

    Akzeptiert das Gericht Indiz und Erfahrungssatz als für den Beweis ausreichend, obwohl es nicht voll vom zu beweisenden Sachverhalt überzeugt ist und das Gesetz eigentlich volle Überzeugung fordert, liegt eine Reduktion des Beweismaßes und damit ein Anscheinsbeweis vor.

    Widerlegung einer tatsächlichen Vermutung [Bearbeiten]

    Wird das Vorliegen einer tatsächlichen Vermutung bejaht, so führt dies zu einer Umkehr der Beweisführungslast: Es liegt am Beweisgegner, die Überzeugung des Gerichts wieder zu zerstören, indem er weitere Beweismittel vorlegt. Dabei kann es aber nur um ein Erschüttern der Überzeugung gehen (also um das Säen von Zweifeln beim Gericht), nicht aber um den Beweis des Gegenteils (um das Begründen voller Überzeugung vom Gegenteil).

    Gesetzliche Vermutung [Bearbeiten]

    Die gesetzliche Vermutung (praesumtio iuris) ordnet kraft Gesetzes an, dass bei Vorliegen bestimmter Gegebenheiten (Vermutungsbasis) vom Vorliegen weiterer Gegebenheiten auszugehen ist und diese der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen sind. Wird aus der Vermutungsbasis auf Tatsachen geschlossen, spricht man von Tatsachenvermutungen, wird auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts geschlossen, von Rechtsvermutungen.

    Widerlegliche Vermutung [Bearbeiten]

    Vermutungen sind im Normalfall widerleglich, wie § 292 S. 1 ZPO klarstellt: "Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt." Eine widerlegliche gesetzliche Vermutung verschiebt also (anders als die tatsächliche Vermutung, s.o.) die Beweislast. Keine Rolle spielt es dabei, ob die Vermutung als solche bezeichnet wird oder ob stattdessen ein Merkmal als Einwendung formuliert ist und auf diese Weise der Anspruchsgegner die Beweislast trägt (z.B. "Haftung aus vermutetem Verschulden" wie in § 831 Abs. 1 S. 2 BGB).

    Eine wichtige Rechtsvermutung enthält etwa § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB: "Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei." Für Immobilien ist die Eigentumsvermutung in § 891 Abs. 1 BGB enthalten: "Ist im Grundbuch für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, dass ihm das Recht zustehe." Das sorgt für Rechtssicherheit; in beiden Fällen knüpfen an den so geweckten Rechtsschein sogar Regeln über den gutgläubigen Erwerb vom Nicht-Eigentümer an. Im Prozess müsste die Vermutung, es handle sich um den Eigentümer, gegebenenfalls widerlegt werden. Etwa mag der Besitzer nur ein Dieb sein oder das Grundbuch falsch. Wer das behauptet, trägt aber dafür die Beweislast.

    Weil eine widerlegliche gesetzliche Vermutung von vornherein zu einer Umkehr der Beweislast führt und nicht wie die tatsächliche Vermutung bloß zu einer Umkehr der Beweisführungslast, ist zu ihrer Widerlegung der Beweis des Gegenteils nötig. Es sind also Beweismittel vorzubringen, die das Gericht voll vom Vorliegen des Gegenteils überzeugen.

    Unwiderlegliche Vermutung [Bearbeiten]

    Ist eine Vermutung dagegen vom Gesetz ausdrücklich als unwiderleglich oder unwiderlegbar bezeichnet (praesumtio iuris et de iure), so spielt es keine Rolle, ob die vermutete Situation auch tatsächlich vorliegt: Eben solche Ermittlungen und die damit verbundenen Beweisschwierigkeiten sollen ja gerade vermieden werden. Im Ergebnis ähnelt die unwiderlegliche Vermutung damit der Fiktion. Der Unterschied liegt darin, dass eine unwiderleglich vermutete Gegebenheit auch in Wirklichkeit vorliegen kann, während die Fiktion anordnet, dass in Wirklichkeit nicht existierende Gegebenheiten als vorliegend zu betrachten sind.

    Ein Beispiel für eine unwiderlegliche Vermutung bildet im Ehescheidungsrecht § 1566 Abs. 2 BGB: "Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben." Es spielt also gar keine Rolle, ob im konkreten Fall die Ehe vielleicht trotz des langen Getrenntlebens nicht gescheitert ist. Es ist vielmehr gerade Zweck des Gesetzes, dass das Gericht solche Mutmaßungen nicht anstellen muss.

    Literatur zur tatsächlichen Vermutung [Bearbeiten]

    Dieser Beitrag wurde bereits 4 Mal editiert, zuletzt von Elch () aus folgendem Grund: Vermuten ist nicht bewiesen!!!