Unterhalt und Auskunft

  • Unterhalt und Auskunftspflicht
    Vorspann
    Vielleicht hat schon jemand Erfahrung zu folgendem:
    Elternteil A zahlt für volljaehriges behindertes Kind (welches Eingliederungshilfe und Grundsicherung bezieht) dem LVR nach §94 SGB XII den hälftigen Unterhaltsbeitrag. Elternteil A stellt Zahlung ein und legt eidesstattliche Versicherung über Leistungsunfähigkeit vor.
    Das ist bei Richtigkeit OK, so daß Elternteil B im Rahmen der Ersatzvornahme auch den Unterhaltsbeitrag von Elternteil A übernehmen muss.
    Ein Rechtsanspruch für Auskunft besteht alle 2 Jahre, allerdings schon früher wenn neue Erkenntnisse vorliegen.
    Problem


    Gelesen wird spaeter in einer Insertion, das Elternteil A für 5 Pferde, 4 Hunde und anderen Tieren einen Bauernhof nebst Stallungen, Weide sucht. Insofern ergibt sich ein neuer berechtigter Auskunftsanspruch von Elternteil B gegen Elternteil A. Elternteil A reagiert auf schriftliche Nachfrage gar nicht und behauptet aber bei Dritten die Insertion hätte Elternteil B wahrheitswidrig aufgegeben was aber nicht stimmt und gelogen ist. Jobcenter und LVR verweigern Elternteil B wegen Datenschutz von Elternteil A Auskünfte.


    Bei allem Verständnis das tatsächlich Hilfbedürftige zu unterstützen sind, bin ich der Auffassung das Menschen die gegen eine wertneutrale Mitwirkungspflicht verstossen zur Verantwortung gezogen werden sollten. Hier sehe ich Rechtsgestaltungsmissbrauch.
    Wenn nämlich Elternteil B die Auskunft gerichtlich einholt, muss er erst einmal zahlen. Elternteil A kann ploetzlich wieder behaupten er beziehe ALO II oder die Insertion sei Spass gewesen, so dass er keine Prozesskosten hat und der andere Elternteil B die Kosten uebernehmen muss, nur weil Elternteil A sich unkorrekt verhaelt. Elternteil B wird vorsaetzlich geschaedigt.
    |Wer schuetzt eigentlich Menschen vor Personen wie unkorrektes Elternteil A, ein Verzicht auf Klaerung kann nicht die Loesung sein.
    |Wie, wodurch kann man Personen wie Elternteil A wegen unkorrekter Mitwirkungspflicht sanktionieren

  • Hallo,


    diese Darstellungen mit A und B und bestenfalls auch noch C sind so schwierig zu lesen. Muss dass so sein?


    Das Kind ist hier volljährig. Damit entfällt der Auskunfsanspruch von B gegenüber A. Allein das Kind hat Anspruch nach § 1605 BGB ggü. beiden Elternteilen. Es sind ja auch beide Elternteile barunterhaltspflichtig.


    Das Kind muss seinen Unterhaltsanspruch ggü. beiden Elternteilen den Grunde und der Höhe nach begründen. Was macht das Kind zur Zeit?


    Zitat

    Wenn nämlich Elternteil B die Auskunft gerichtlich einholt, muss er erst einmal zahlen


    Muss B nicht. B kann schlichtweg keine Auskunft verlangen. Nur das Kind. Das Kind würde vermutlich VKH bewilligt bekommen.


    Und wenn A hier Stallungen für Pferde sucht oder was auch immer, ist doch unterhaltsrechtlich nicht rellevant. § 1605 (2) BGB greift hier überhaupt nicht. Absatz 2 ist nur dann relevant, wenn sich wirtschaftlichen Verhältnisse maßgeblich geändert haben. Durch eine Anzeige zur Anmietung von was auch immer, ist das nicht gegeben.


    Zitat

    Insofern ergibt sich ein neuer berechtigter Auskunftsanspruch von Elternteil B gegen Elternteil A.


    Nein, wie schon geschrieben B hat ggü. A keinen Anspruch auf Auskunft.


    LG chico

  • Hallo Chico,
    Du siehst da etwas nicht richtig. Es geht nicht um den normalen Unterhaltsanspruch, sondern um die Regel des §94 Abs 2 SGB XII und die Forderung des Sozialleistungsgebers LVR an Elternteile A und B. Das volljaehrige behinderte Kind lebt in einer Einrichtung und ist aussen vor und hat keinen Auskunftsanspruch. Die Kosten der Einrichtung traegt der Sozialleistungsgeber.
    Wenn nun Elternteil A seinen haelftigen Anteil gemaess §94 SGB XII an den Sozialleistungstraeger nicht zahlt muss nach §1607BGB Elternteil B im Rahmen der Ersatzhaftung einspringen. Dies ist unstreitig.
    Korrekt ist folglich das Elternteil A dem anderen Elternteil B der im Rahmen der Ersatzhaftung einspringt Auskunft gegen muss. Das erfolgt durch Belege und z.B. eidesstattliche Versicherung die z.B. keine Vermoegenswerte wie auch viele Pferde ff ausweist.
    Ploetzlich tauchen neu der Besitz von 5 Pferden, Hunden und ein Immobiliengesuch eines Hofes und Stallungen auf.Der Unterhalt von 5 Pferden und weiteren Tieren, sowie die Mietnebenkosten kosten auch einem SGB II Empfaenger Geld und ist mit dem normalen Satz nicht zu finanzieren. Insofern haben sich die Verhaeltnisse geaendert, so das B einen Auskunftsanspruch gegen A hat (die 2Jahresregel der Auskunftsanforderung verkuerzt sich daher).A erfuellt den Auskunftsanspruch jedoch vorsaetzlich nicht. Ebenso erteilt das Jobcenter wie auch der Landschaftsverband aus Datenschutzgruenden keine Auskunft oder Stellungnahme.
    Es ist ein Unding das der Unterhaltspflichtige gerichtlich Auskunftsklage erstellen muss und Kosten zu tragen hat, nur weil der Auskunftspflichtige gegen seine Mitwirkungspflicht voersaetzlich grob verstoesst und insofern eine Klaerung seiner Leistungsunfaehigkeit oder Leistungsunfaehigkeit verhindert.
    Es ist schwer verstaendlich das ein SGB II Empfaenger sich den Luxus leisten kann abwechselnd auf 5 Pferden auf eigener angemieteter Weide zu reiten und Kosten ueber SGB II Satz finanzieren kann ohne Unterhalts zahlen zu muessen, zumal wir von geringeren Unterhaltsbetraegen reden. Es geht ums Prinzip und die Anwendung des Rechtes welches fuer alle gilt und dem sich einer nicht zu Unrecht entziehen darf. Die Frage eines moeglichen Leistungsbetruges von A ist nicht Thema.
    Daher die Fragen~
    1) Wie , wodurch koenen ungeklaerte SGB II Empfaenger sanktioniert werden, wenn sie nicht der Auskunftspflicht nachkommen
    2) Wie , wodurch kann ein Jobcenter und der Landschaftsverband verpflichtet werden Auskuenfte ueber den eventuellen SGB II Empfaenger zu erteilen
    3) Wie kann ein Auskunftsberechtigter vor unnoetigen Kosten geschuetzt werden, nur weil Auskunftspflichtige die Mitwirkungspflicht verhindern und sich
    Behoerden auf Datenschutz berufen und somit Auskunftspflichtige bzgl dessen fehlenden Mitwirkung unterstuetzen, was ich als Rechtsmissbrauch &
    Rechtsbeugung sehe.


    LG Carloantonin.

  • Bitte genau den Sachverhalt vom 16.10.12 - 13:34Uhr lesen, da unnötige Fragen/Hinweise die Sachverhaltsklaerung im Forum erschweren. Beim Fall liegen sozialrechtliche und zivilrechtliche Aspekte eng beieinander, eine Sortierung bringt nichts. Sanktionen koennen naemlich sozialrechtlich und zivilrechtlich erfolgen. Mein Beitrag vom 16.10.12 - 23,15Uhr ist selbsterklaerend und stellt die Problematik ergaenzend klar dar.
    Carloantonin

  • Hallo,


    ich denke, der TS wird hier nicht umherkommen, sich der Hilfe eines Fachanwalts für Familien- und Sozialrecht zu bedienen. Sollte sich A nicht rechtskonform verhalten, wäre er damit schadenersatzpflichtig und hätte die Kosten von B zu tragen.


    Kann es sein, dass wir hier lediglich von einem Betrag um die 20€ sprechen?


    LG chico

  • Hallo,
    es ist korrekt das es sich lediglich um monatliche Beträge um die €20 handelt, wobei die Höhe des Unterhaltsentzuges keine Rolle spielt. Auch Futter fuer 5 Pferde, 4 Hunde, Hof mit Stallungen und Weide ff kostet sicherlich einem "angeblichen" Leistungsempfaenger mehr als um € 20 pro Monat Unterhaltszahlung.Jeder Arbeitnehmer muss bei seinem Arbeitgeber gewisse Spielregeln achten und wird bei Verstoessen, und sei es um €10, sanktioniert/zur Verantwortung gezogen. Regeln haben auch SGB II Empfaenger und Unterhaltspflichtige zu beachten, was Gott sei Dank die meisten beachten und somit berechtigten Anspruch im Rahmen der Solidaritaetsgemeinschaft haben.
    Wir reden von dem kleinen Teil des Leistungsbeziehers der sich nicht an die Regeln haelt und da spielt die monetaere Hoehe des Unterhaltsentzuges keine Rolle, wenn A sich noch nicht einmal an der Mitwirkungspflicht beteiligt. Ein Fachanwalt fuer Familien- und Sozialrecht kostet Geld und B muss dessen Kosten tragen.A verursacht geg unnoetige Kosten fuer B wenn B sich anwaltlicher Hilfe bedient und sich dann gerichtlich herausstellt das A tatsaechlich Leistungsempfaenger ist.
    Es es fuer Aso schwer einfach einige Fragen zu beantworten statt sich ueber dieses Fehlverhalten vielleicht an B zu raechen. Ich denke das dieses Problem/Fehlverhalten von A auch in "normalen" Unterhaltssachen auftreten kann, so daß eine Loesung von allgemeinem Interesse sein kann.
    Daher die Fragen vom 16.10.12 - 23,15Uhr damit B geg selbst aktiv werden kann um seine Kosten so gering wie moeglich zu halten. Der Streitwert vor Gericht im Familienrecht wird nicht um €20 oder um € 300 liegen sondern weitaus hoeher (Mindestsatz) so daß Verfahrenskosten ff fuer B von ca €1200 entstehen koennen, geg noch die Kosten von A, obwohl diese Person sich vorsaetzlich rechtswidrig verhaelt.
    LG Carloantonin