Unterhalt an volljährige Schülerin, die selbst Mutter ist

  • Liebe Experten,


    muss in vorliegendem Fall noch Unterhalt an die Person gezahlt werden von den Eltern?


    Die Person (Alter: 23) habe Realschulabschluss und abgeschlossene schulische Ausbildung. Nach drei Jahren Erziehungszeit nun zweijähriger Besuch einer Fachoberschule, um das Fachabitur zu erlangen. Elternabhängiges BAföG und Kindergeld seien bereits gewährt worden.


    Wenn ja, wie hoch müsste der Unterhalt sein (Düsseldorfer Tabelle oder Differenz zum Gesamtbedarf lt. BAföG-Bescheid)? Müsste der Unterhalt verpflichtend eine solche bestimmte Höhe aufweisen?


    Hintergrund: Die genannte Person lebe zusammen mit Kind und Partner. Partner erhalte als Student noch BAföG und Kindergeld. Für das Kind bestehe evtl. Anspruch auf Wohngeld/Kinderzuschlag und Verminderung der Kindergartengebühren -> diese Leistungen wären allerdings abhängig von der Höhe des Unterhalts an die Person, hier ist der Knackpunkt.

  • Guten Abend,


    sehe ich auch so.


    Es ist bereits eine schulische Ausbildung absolviert. Damit kein weiterer Anspruch auf Unterhalt von den Eltern. Darüber hinaus, wäre der Kindesvater vorrangig zum Unterhalt verpflichtet.


    Und wenn hier mit einer aufbauenden Ausbildung argumentiert werden sollte, so ist der Weg falsch.


    Hier: Realschule - schulische Ausbildung - Erlangen der Fachhochschulreife - Studium?


    Geht so nicht. Nach der Realschule gab es die Voraussetzung zum Studium nicht und das Kind hat eine Ausbildung absolviert. Damit musste der Unterhaltspflichtige nicht mehr damit rechnen, dass er erneut unterhaltspflichtig wird.


    So bestünde weiter ein Unterhaltsanspruch: Realschule - Erlangen der Fachhochschulreife - Ausbildung - Studium


    In dem Fall müsste dem Unterhaltspflichtigen klar sein, dass das Erlangen der Fachhochschulreife, nach der Realschule, dazu dient, später ein Studium aufzunehmen und die Ausbildung, wenn denn dem Studium fachgleich, ein Vorschritt zum Erlangen der Gesmatausbildung ist.


    Ich hoffe, das war so verständlich.


    LG chico

  • Der Weg wäre in diesem Fall:


    Schulabgang ohne Abschluss - Hauptschulabschluss über berufsvorbereitendes Jahr - schulische Ausbildung (inkl. Erlangung des Realschulabschlusses) - jetzt Fachoberschule zur Erlangung der Fachhochschulreife - danach Studium geplant. Die Fachoberschule (sozialer Bereich) baut fachlich nicht direkt auf der schulischen Ausbildung (Bereich HealthCare) auf.


    Das Amt für Ausbildungsförderung hat entschieden, dass das BAföG elternabhängig gewährt wird. Durch Berücksichtigung der Elterneinkünfte beträgt der Förderungsbetrag nun nur etwa die Hälfte des Grundbedarfs. Die andere Hälfte wäre doch somit von den Eltern als Unterhalt zu zahlen?! Ist diese Entscheidung des Amts für Ausbildungsförderung evtl. verkehrt?

  • D......


    Das Amt für Ausbildungsförderung hat entschieden, dass das BAföG elternabhängig gewährt wird. Durch Berücksichtigung der Elterneinkünfte beträgt der Förderungsbetrag nun nur etwa die Hälfte des Grundbedarfs. Die andere Hälfte wäre doch somit von den Eltern als Unterhalt zu zahlen?! Ist diese Entscheidung des Amts für Ausbildungsförderung evtl. verkehrt?


    NEIN
    Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende


    ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
    bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
    bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
    bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
    (weggefallen)


    Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.


    Und bevor ich hier wieder eine Diskussion mit chico habe ;-))
    wir bewegen uns noch im Recht der Ausbildungsförderung (BAföG).


    Das BaföG-Amt macht keine Unterhaltsfestsetzung, sondern ermittelt einen zu berücksichtigten Elternanteil.
    Dieser wird umgangsprachlich leider immer mit Unterhalt gleichgesetzt.
    Dies kann aber nicht immer funktionieren (zufällig kann dies durchaus mal mit der Unterhaltspflicht nach BGB identisch sein),
    weil der zugrunde gelegte Bedarf lt. BAföG i.d.R. niedriger ist, als der unterhaltsrechtliche Bedarf.
    Es sind also zwei verschiedene Schuhe, welche man auch getrennt betrachten sollte.


    Erst wenn die Eltern den ermittelten Anteil an der Bedarfsdeckung (BAföG) nicht leisten -> Antrag auf Vorausleistung,
    dann betrachten wir die ganze Sache aus Sicht des Unterhaltsrechtes:
    - besteht Unterhaltspflicht
    - welcher unterhaltsrechtliche ungedeckte Bedarf besteht
    - wie sieht es mit der Leistungsfähigkeit aus


    dms

  • Danke für die bisherigen Antworten!


    Wenn der skizzierte Fall also aus Sicht des Unterhaltsrechts behandelt wird: Bestünde Unterhaltspflicht von Seiten der Eltern?


    Wie bereits beschrieben: Zwischen der schulischen Ausbildung, bei der Unterhalt gezahlt wurde, und der jetzigen FOS vergingen 3 Jahre Elternzeit. Ein enger fachlicher Zusammenhang zwischen der Ausbildung und der FOS sowie einem darüber hinaus möglichen Studium ist nicht gegeben. Der nun eingeschlagene Weg war nicht Teil eines "Ausbildungsplans", der vor der schulischen Ausbildung mit den Eltern abgesprochen wurde. Vielmehr wird nun einfach ein höherwertiger Abschluss angestrebt; eine Überlegung, die sich in der Elternzeit geformt hätte.


    Falls tatsächlich keine Unterhaltspflicht von Seiten der Eltern besteht: Wie lange nach Beginn der Förderung / Zustellung des Bescheids ist ein Antrag auf Vorausleistung beim BAföG möglich?

  • Ich sag mal ganz einfach nein und zwar aus folgendem Grund:

    Zitat

    Vielmehr wird nun einfach ein höherwertiger Abschluss angestrebt; eine Überlegung, die sich in der Elternzeit geformt hätte.

    dies besagt meines Erachtens das man von einer fehlenden Zielstrebigkeit in den Zeiten vor dieser ernüchternden Einsicht ausgehen darf und somit besteht kein Unterhaltsanspruch mehr gegen die Eltern! Denn der wird hinfällig wenn eben besagte Zielstrebigkeit nicht zu erkennen ist bzw. war !

  • Hallo,


    Zitat

    Wenn der skizzierte Fall also aus Sicht des Unterhaltsrechts behandelt wird: Bestünde Unterhaltspflicht von Seiten der Eltern?


    Nein. Aus Sicht des Unterhaltsrechts nach BGB besteht kein Anspruch mehr auf Unterhalt von den Eltern. Zumal der Vater des Kindes vorrangig bzum Unterhalt verpflichtet ist. Außerdem baut die Ausbildung fachlich nicht auf die bereits abgeschlossene, schulische Ausbildung auf.Ein Unterhaltsanspruch ggü. den Eltern ist hier auszuschließen.


    Wer fragt denn hier? Kind? Dann würde ich raten, lass es sein. Eine Klage auf Unterhalt würdest Du verlieren. Kostenrisiko liegt dann gesamtheitlich bei dir.


    Fragen die Eltern... abwarten. Das Kind muss seinen Anspruch dem Grunde und der Höhe nach begründen. Auf Grund der abgeschlossenen Ausbildung wird das nicht gelingen.


    LG chico

  • Anders als vielleicht vermutet wird: Hier fragt das Kind. Eltern sind getrennt. Vater hat nur ein geringes Einkommen. Allein die Mutter wäre unterhaltspflichtig - sie hat aber noch Schulden von früher und muss ihre Gläubiger bedienen. Dennoch würde die Mutter Unterhalt zahlen auf die Gefahr einer Kontopfändung etc. hin. Kind möchte jedoch nicht solche Schwierigkeiten hervorrufen und daher die Fragen.

  • .... Wie lange nach Beginn der Förderung / Zustellung des Bescheids ist ein Antrag auf Vorausleistung beim BAföG möglich?


    § 36 Vorausleistung von Ausbildungsförderung BAföG
    (1) Macht der Auszubildende glaubhaft, dass seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, ...., so wird auf Antrag nach Anhörung der Eltern Ausbildungsförderung ohne Anrechnung dieses Betrages geleistet; nach Ende des Bewilligungszeitraums gestellte Anträge werden nicht berücksichtigt.


    dms

  • Anders als vielleicht vermutet wird: Hier fragt das Kind. .... Dennoch würde die Mutter Unterhalt zahlen auf die Gefahr einer Kontopfändung etc. hin. Kind möchte jedoch nicht solche Schwierigkeiten hervorrufen und daher die Fragen.


    Ein Verzicht des Kindes auf Inanspruchnahme der Eltern, darf doch nicht zu Erhöhung von Sozialleistungen führen.
    Wenn das Kind verzichten will, dann soll es mit dem BAföG-Bescheid leben, oder gar keinen stellen.
    Das Risiko mit einem Vorausleistungsantrag Unruhe und Twist in die Familie zu bringen liegt bei fast 100 %.


    dms

  • Wieso liegt hier eine Unterhaltspflicht der Eltern vor ? Die besteht meines Erachtens absolut nicht! Wenn Die Kindesmutter zudem lieber einen Unterhalt für Ihre längst eigenständig lebende Tochter leisten will, aber im Gegenzug dafür Gläubigern Ihre zustehenden Forderungen versagt sehe ich da einen Vorsatz der einen Straftatbestand darstellen könnte. Ich denke die Fragestellung zielt darauf ab Gläubiger um ihr gutes Recht zu bringen indem man Ihnen gegenüber erklärt man könne den Forderungen nicht in vollem Umfang nachkommen weil man eine in Ausbildung befindliche Tochter noch versorgen muss. Wenn das der Fall sein sollte, wäre das grob vorsätzlich - ich rate sehr davon ab !