Gibt es eine rechtliche Grundlage für komplette Mietübernahme?

  • Hallo zusammen,


    ich sprach beim zuständigen Jobcenter vor und stellte Antrag auf ALGII (Mietkostenhilfe), welcher auch genehmigt wurde.
    Dazu bin ich in einer Umschulungsmaßnahme (2Jahre) und beziehe ALGI.
    Mir wurde im Gespräch zugesichert, dass etwa ein halbes Jahr die volle Miete bezahlt werden würde (die Miete ist leider 70€ über der Mietgrenze) und ich danach versuchen muss, umzuziehen oder die Miete irgendwie senken müsse. Jetzt wurde mir trotzdem nur der Mindestteil von 440€ bezahlt.
    Kann ich mich auf irgendetwas rechtliches oder sonstiges Berufen? Gibt es eine Regelung, die diese "halbes Jahr"-Frist belegt?


    Dank und Gruß,


    Benji

  • Lt. deinem anderen Thread bist du seit März in der Umschulung. Da du damals nach "ARGE" und "Mietkosten" gefragt hast, gehe ich davon aus, dass du seit März aufstockendes ALG 2 beziehst. Im August wären daher die ersten 6 Monate abgelaufen, die Absenkung würde ab September erfolgen.


    Wir haben jetzt September...


    Worum geht es jetzt? Wenn man März bis August 2013 nicht die volle Miete berücksichtigt hat, wieso fragst du erst jetzt, im September?


    Kannst du mal den Bescheid anonymisiert einstellen und dazu noch deine Daten (tatsächliche Miethöhe) mitteilen?

  • ....
    Gibt es eine Regelung, die diese "halbes Jahr"-Frist belegt?
    ....


    Hallo,
    meintest etwa eine gesetzliche Regelung, wie

    Zitat

    § 22 SGB II Bedarfe für Unterkunft und Heizung


    (1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.


    ....
    Kann ich mich auf irgendetwas rechtliches oder sonstiges Berufen? .....


    Ob der letzte Satz bei Dir Auswirkungen hätte, weiß ich nicht.


    dms