Bin ich eine Gesetzeslücke?

  • Hallo,


    ich brauche dringend Hilfe. Mein Partner bezieht seit einem halben Jahr aus gesundheitlichen Gründen ALG II (war vorher selbstständig). Mit zu der BG zählen 3 Kinder im Alter von 12, 8 und 4 Jahren, wobei nur die Jüngste das leibliche Kind meines Partners ist. Wir sind (mit Genehmigung) umgezogen in ein Eigentum meines Vaters. Miete gesamt 480,00€. Nun kam ja wie erwartet der neue Bafög-Bescheid und es wurde der Grundbetrag von 597,00€ auf 422€ gekürzt. Dem Jobcenter haben wir das weiter geleitet und ich hatte eigentlich damit gerechnet, dass es durch das ALGII relativ ausgeglichen wird. Ist aber nicht der Fall. Die Tage kam Post, dass ich lediglich 47€ Kosten für Unterkunft erhalte, was rechnerisch vollkommen korrekt ist. Heute kam der neue Bescheid, dass uns lediglich knapp 25€ erhalten bleiben, die bisher von meinem Bafög als Einkommen meines Partners angerechnet wurde und jetzt weiß ich nicht, wie wir weiter alles bezahlen sollen. Das Geld hat vorher schon nur knapp gereicht, da die ARGE Spritkosten nicht anerkennt, ich aber selten den Zug nutzen kann, weil meine Kinder abgeholt werden müssen.


    Also die Berechnung ist wie folgt:


    422 Grundbetrag Bafög
    - 84,40 Freibetrag
    + 64 Kindergeld Einkommen von meinem Sohn
    + 47 Mietzuschuss
    -30 Pauschale
    - 36,68 Kfz-Versicherung
    = 381,92 Einkommen


    353 Bedarf
    + 96 Miete
    = 449,00


    449-381,92 = -67,08


    Das fehlt jeden Monat. Ist das richtig? (In der Realität fehlen uns ja eigentlich 103€. Also Mietzuschuss außerhalb der Eltern 224 - Miete bei Eltern 49 - Mietzuschuss Jobcenter 47 - 25 nicht mehr abgezogenes Einkommen = 103€)

  • Also meine genaue Frage wäre: Wenn die 422€ kein Bafög wären, sondern eine andere Art Einkommen und man würde es genau so rechnen, dann würden mir ja noch 114,07€ (inkl. Mietzuschuss) fehlen, um meinen Bedarf zu decken. Ich beziehe ja aber Bafög. Da mein Einkommen nicht mal meinen Bedarf ohne Miete deckt, stellt sich für mich die Frage, ob das Jobcenter nicht wenigstens die kompletten 96€ Mietanteil zahlen müssten statt den 47€?


    Würde ich besser fahren, wenn ich mit den 2 großen Kindern Wohngeld beantragen würde, sodass mein Partner mit unserer gemeinsamen Tochter nur eine BG bildet? Geht das überhaupt? Gibt es andere Möglichkeiten, außer dass ich mir eine zweite Wohnung in der Stadt suchen muss? So wird es nämlich am Ende sein, ich kann die Spritkosten so erst recht nicht mehr tragen.

  • Also meine genaue Frage wäre: Wenn die 422€ kein Bafög wären, ...Ich beziehe ja aber Bafög. Da mein Einkommen nicht mal meinen Bedarf ohne Miete deckt, stellt sich für mich die Frage, ob das Jobcenter nicht wenigstens die kompletten 96€ Mietanteil zahlen müssten statt den 47€?
    ....


    Hallo,


    die Gesamtmiete nach dem Umzug beträgt 480 Euro.
    Es sind 5 Personen in der Wohnung; woraus sich ein Anteil je Person von 480/ 5 = 96 Euro ergibt.
    Du erhälst nach dem Umzug in die Wohnung deiner Eltern BAföG in Höhe von 422 Euro.


    Somit ergibt sich für den Mietanteil von 96 Euro, dass dieser teilweise durch BAföG in Höhe von 49 Euro getragen wird.


    Es bleibt also noch übrig 96 - 49 = 47 Euro.

    Also meine genaue Frage wäre: Wenn die 422€ kein Bafög wären, ...Ich beziehe ja aber Bafög. Da mein Einkommen nicht mal meinen Bedarf ohne Miete deckt, stellt sich für mich die Frage, ob das Jobcenter nicht wenigstens die kompletten 96€ Mietanteil zahlen müssten statt den 47€?
    ....


    dms

  • Das weiß ich, beantwortet aber nicht meine Frage. § 19 SGB II beinhaltet eine Reihenfolge, nachdem das Einkommen auf den Bedarf berechnet wird. Zuerst Regelbedarf, den ich nicht mal decken kann. Erst an 4. Stelle kommen die Kosten für Unterkunft. Wenn ich also schon die erste Stelle nicht decken kann, müsste die ARGE dann nicht die kompletten 96€ für meinen Mietanteil übernehmen? Über eine Meinung zum Wohngeld würde ich mich auch freuen.

  • Ja gehöre ich. § 27 sagt Leistungen für Wohnung. § 27 Abs. 3 verlangt Anwendung des §19. § 19 Abs. 3 sagt, erst muss Einkommen und Vermögen den Regelsatz decken, dann Mehrbedarfe, dann erst Wohnung und wenn dann immer noch was übrig ist, müssen damit die Bedarfe für BuT gedeckt werden. Da mein bereinigtes Einkommen von 334,93€ nicht mal reicht, um den Regelsatz von 353€ zu decken, stellt sich für mich die Frage, ob mein Zuschuss dann nicht 96,00€ betragen müsste, damit ich wenigstens annähernd meine Kosten decken kann. (Schon beim vollen Bafög haben Sprit + Material + Semesterbeitrag die 20% überschritten. Jetzt erst recht.) Wenn das also nicht der Fall ist und ich nicht anderweitig den finanziellen Verlust ausgleichen kann (wie z.B. Wohngeld), dann kann ich wohl jetzt gleich die Koffer packen - so ungefähr?

  • Zitat

    Die Höhe des Zuschusses zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 27 Abs. 3 SGB II richtet sich grundsätzlich nach dem ungedeckten SGB II-Unterkunftsbedarf, wie er sich nach der Prüfung gemäß den Regelungen von §§ 9, 11, 12 SGB II ergibt. Übersteigt der konkret ungedeckte Bedarf nach dem SGB II jedoch die Differenz zwischen dem abstrakten Unterkunftsbedarf nach dem SGB II und den in der BAföG- bzw. SGB III-Leistung enthaltenen Unterkunftsbedarfsanteil, ist der Zuschuss auf die Höhe dieser Differenz zu begrenzen (BSG, Urteil vom 22. März 2010 - B 4 AS 69/09 R - Rdnr. 29; Urteil vom 15. Dezember 2010 - B 14 AS 23/09 R – Rn. 24).


    https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=153699&s0=%A7%2027&s1=ungedeckt&s2=&words=&sensitive=

  • Red doch mit deinem Vater. Ich finde es nämlich nicht in Ordnung, dass jemand, der eigentlich dir unterhaltsverpflichtet ist (denn du machst ja eine Ausbildung) von dir auch noch Miete verlangt. Es hat euch ja auch niemand gezwungen, in eine Wohnung deines Vaters einzuziehen, so dass das Bafög sinkt.


    Ansonsten ist ALG 2 nunmal keine Ausbildungsfinanzierungsleistung. Es steht dir frei, nebenbei zu jobben, es steht deinem Mann frei, nebenbei zu jobben oder -soweit er gesundheitlich wieder auf dem Damm ist- einen richtigen Job zu suchen.

  • Danke dir. Um deine Zeilen alle zu erklären würde den Zeitrahmen sprengen. Das ist alles nicht so einfch und es war echt viel los und unbedingt her her ziehen wollten wir auch nicht. Ich kann nur sagen, dass wohl nur der Umzug in Betracht kommt (was ich absolut albern finde, weil da das Amt ja, wenn ich es auf die Spitze treiben würde, viel mehr Leistungen zahlen müsste.)


    Versteh mich nicht falsch, es soll freilich keine Ausbildungsfinanzierung sein. Und auch kein ausruhen. Aber hier sind Kinder im Spiel, die Leistungsberechtigte sind. Und was bei mir auf dem Konto fehlt, das fehlt ihnen ja nunmal auch mit. Ich bin mir da schon im Klaren, deshalb fragte ich nach dem kompletten Mietanteil und nicht, ob man mir ein bißchen Regelsatz auch noch dazu steuert... Arbeiten war ich die letzten Semester auch schon, aber dieses Semester ist es einfach nicht möglich. Und die Prognose für das nächste ist auch nicht besser...

  • Der Bedarf der Kinder ist gedeckt. Von einem oder 2 sogar voll, sonst gäbs kein Kindergeld, welches bei dir anzurechnen ist. Insoweit bist du die bedürftige Person und da bleibt es dabei: ALG 2 ist keine Ausbildungsförderungsleistung. Es liegt an euch, das beste daraus zu machen. Vor Jahren gabs für Azubis in deiner Situation gar nichts weiter, diesen Mietzuschuss gibts nämlich noch nicht lange. Und auch damals haben junge Erwachsene ihren Abschluss geschafft. Du hast das große Glück, aus einem Familientopf wirtschaften zu können und musst nicht als Spätauszubildende ohne Kindergeld nur mit dem bisschen Bafög und den paar Euronen Mietschuss auskommen.

  • Danke, du hast ja recht und ich sag ja auch nichts dagegen. Sicher ist der Bedarf der Kinder gedeckt. Wenn ich aber absolut im Minus bin, dann sind es ja trotzdem "unsere finanziellen Mittel", an denen die ganze BG zu leiden hat. Es ist nur so, dass bereits in der Vergangenheit das Geld echt knapp war, weil der tatsächliche Bedarf viel höher war in Form der ganzen Spritkosten. Diese haben den Freibetrag bei weitem überschritten, von Bücherkosten, Projekten und Semesterbeitrag wollen wir mal garnicht reden... Wir haben es gerade so geschafft. Wenn jetzt 114€ jeden Monat zusätzlich fehlen, dann ist das so einfach nicht mehr möglich, sodass mir nichts anderes übrig bleibt, als mir eine kleine Ein-Raum-Wohnung zu mieten, damit ich wenigstens nicht mehr die Fahrkosten tragen muss. Wenn es Studiumbeginn wäre, dann hat es eben nicht sein sollen, wenn man es sich nicht leisten kann. Aber als ich anfing, waren die Voraussetzungen anders und so kurz vor Ende will ich nicht alles hin schmeißen müssen.


    Ich danke euch beiden trotzdem vielmals, denn so hab ich mir unnötige Wege erspart...

  • Er hat Angst- und Panikattacken. Hat lange versucht, weiter zu arbeiten. Deshalb lief es bei uns auch vor dem ALG II nicht so besonders, weil er viel ausgefallen ist. Erst kein Autofahren, dann keine Geschäfte. Jetzt geht er nicht mehr aus dem Haus. Kein Tag kannst du vorher planen, deshalb ist es nicht möglich, ihn irgendwo einzustellen, da er nicht verlässlich ist. Und wenn es nicht klappt, dann kann er nicht mal einen Krankenschein holen. Ende April haben wir mit einer Therapie angefangen, aber das ist kein Zauberspiel. Ob es ganz weg geht, kann keiner sagen. Jedenfalls stecken solch Gründe wohl meist in der Kindheit, was die Ursachensuche schwierig gestaltet und den Weg sehr lang werden lässt... Ich kann mich ja nicht mal darauf verlassen, dass er Nachmittags die Kinder holt, sodass ich auf andere oder mein Auto angewiesen bin. Ist so kompliziert, um alles so genau zu erklären und wollt ja nicht mein Leid hier so klagen, gibt ja sicher schlimmeres...

  • Hallo,


    ich brauche dringend Hilfe. ...Mit zu der BG zählen 3 Kinder im Alter von 12, 8 und 4 Jahren, wobei nur die Jüngste das leibliche Kind meines Partners ist. Wir sind (mit Genehmigung) umgezogen in ein Eigentum meines Vaters. Miete gesamt 480,00€. Nun kam ja wie erwartet der neue Bafög-Bescheid und es wurde der Grundbetrag von 597,00€ auf 422€ gekürzt. .....


    Kinderbetreuungskosten über BAföG


    zumindest für das 8-jährige Kind sollte dies funktionieren.


    dms

  • Hallo Miribelli,
    aus meiner Sicht ist das LSG Urteil einschlägig. Dir selbst steht nur der Mietzuschuss (Differenzbetrag) und etwaige Mehrbedarfe zu, da du vorrangige Leistungen nach dem BaföG erhältst. Hier auch noch die internen Hinweise der BA f. Arbeit dazu:
    http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk5/~edisp/l6019022dstbai394655.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI394658


    In einer Bedarfsgemeinschaft ist aber grundsätzlich für jeden einzelnen zu klären, ob die Voraussetzungen nach dem SGB II vorliegen.
    Kinder unter 15 Jahren oder auch dein Partner haben u.U. einen eigenen Sozialgeld/AlgII Anspruch, der dann dem Grunde nach einen Anspruch auf weitere Leistungen zumindest für die anderen Mitglieder der BG bewirkt.


    Deshalb sehe ich noch folgende Möglichkeiten, zusätzlich zu dem von dms erwähnten Ansatz Kinderbetreuungskosten beim BaföG geltend zu machen:


    Überprüfe deshalb doch mal ob du nicht Leistungen zur "Bildung und Teilhabe" der Kinder geltend machen bzw. beantragen kannst. SGB II §28-30.
    Vielleicht entlastet dies etwas deine Haushaltskasse. Du hast bisher nicht erwähnt, ob du solche Leistungen beantragt hast.
    Infos zum Einstieg: http://de.wikipedia.org/wiki/Leistung_f%C3%BCr_Bildung_und_Teilhabe.


    Desweiteren prüfe, ob du einen (außergewöhnlichen) Mehrbedarf nach §12 SGB II geltend machen kannst, falls dieser noch nicht berücksichtigt ist.
    z.B. für die Alleinerziehung der Kinder, die nicht von deinem Partner sind.
    Hier noch die Dienstanweisung dazu:
    http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~edisp/l6019022dstbai377951.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI377954


    Außerdem stellt sich mir die Frage, inwiefern du Kindesunterhalt für die Kinder im Alter von 8 bzw 12 erhältst.
    Falls Nein, scheint es mir sinnvoll zu sein, zu klären, ob ein Unterhaltsvorschuss für das achtjährige Kind möglich ist. Allerdings geht das nur, wenn der Unterhaltsverpflichtete keine regelmäßigen Leistungen oder nicht den Mindestunterhalt erbringt. Unterhalt wird allerdings beim Kind als Einkommen berücksichtigt.
    Quelle und weitergehende infos: http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/familie,did=34088.html


    Desweiteren kommt in Frage, ist aber Ermessen des Jobcenter, die Gewährung von ALGII als Darlehen trotz BaföG. Das ist in Härtefällen möglich.
    Siehe dazu auch den folgenden Artikel:
    http://www.hartziv.org/auszubildende-schueler-studenten.html#hartz-iv-in-haertefaellen-bei-bestehendem-bafoeg-anspruch.
    http://www.studentenwerke.de/de/content/darlehen-besonderen-h%C3%A4rtef%C3%A4llen-nach-%C2%A7-27-sgb-ii
    http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk5/~edisp/l6019022dstbai394655.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI394658
    Hier solltest du dir mal typische Härtefallgründe anschauen.


    Überprüfe auch nochmal die Berechnung der Einkommen und Bedarfe der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, da kommt es bei so komplexen Fällen regelmäßig zu Fehlern.
    Hier noch eine kleine Hilfe für die Konstellation mit Bafög-"Partnern" und Kindern.
    http://www.bafoeg-rechner.de/FAQ/einfluss-bafoeg-auf-anderes.php


    Im übrigen, im Zweifelsfall, erst einmal Widerspruch gegen den ergangenen Bescheid einlegen und juristischen Rat einholen.


    Ich hoffe das bringt dich einer Lösung etwas näher und Kopf hoch! Ich finde es durchaus bewundernswert in einer solchen Situation zu versuchen das Studium erfolgreich fortzuführen!

  • § 12 SGB II regelt das Schon- bzw. anrechenbare Vermögen. Und ein MB Alleinerziehung kommt ob der mangelnden Alleinerziehung nicht in Betracht. Egal, ob die Kinder gemeinsam sind oder nicht.


    Die TE schreibt im Eingangsbeitrag, dass Kindergeld von ihrem Sohn auf sie angerechnet wird. Es ist also durchaus davon auszugehen, dass da andere Einnahmen (Unterhalt, UVG) bereit berücksichtigt sind, im Übrigen ist ALG 2 eine nachrangige Leistung, wenn also Unterhalt/UVG für die nicht gemeinsamen Kinder nicht fließen, hätte das JC schon längst zur Beantragung (UVG) aufgefordert bzw. den Unterhalt, welcher per Gesetz auf das JC übergeht, bei dem Kindesvater/den Kindesvätern geltend gemacht. Dessen ungeachtet, dass UVG/Unterhalt auch keinen müden Cent mehr in die Kassen spülen aufgrund der Anrechnung als Einkommen.


    Was an dem "Fall" komplex sein soll, entgeht mir. Auch nicht, wo da großartige Fehler lauern sollten. Die Regelbedarfe sind im Berechnungsprogramm hinterlegt, die Miethöhe zu 4/5 für die restlichen Familienmitglieder rechnet ein Computerprogramm auch bestens auch und außer Kindergeld und Unterhalt/UVG dürfte mangels Einkommens des Vaters und mangels hinreichenden Einkommens der Mutter nichts auf der Einkommensseite stehen, wo man viel falsch machen könnte.


    "Erst einmal Widerspruch" ist der blödeste Rat, den du geben konntest. "Kostet ja nix" fehlt da noch. Doch: es kostet den Leuten Zeit, deren Leistung wirklich falsch berechnet wurde und die dann länger auf die Bearbeit ihres Widerspruches warten müssen, weil andere nach dem Motto "Keine Ahnung, ob was falsch ist, aber ein Widerspruch kostet doch nix." in Widerspruch gehen! :mad:


    Ein Härtefall ist im Übrigen auch nicht erkennbar, wo auch. Mit entsprechendem Haushalten ist das alles durchaus zu schaffen.

  • Liebe/r Turtle1972,
    ich will ja nicht dein Posting kritisieren...aber aus meiner Sicht ist die Rechtslage eben unklar, was den alleinerziehenden Mehrbedarf betrifft.
    Mehrbedarf oder nicht, hängt sehr davon ab, ob sich der Partner auch an der Erziehung konkret beteiligt. Es ist eine Konstellation vorstellbar, bei der dieser sich nicht darum kümmert.
    Im Falle von Verwandten innerhalb einer BG hat das BSG dies bereits zugunsten der Alleinerziehenden entschieden.
    Tenor:
    Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 23.08.2012 (Az.: B 4 AS 167/11 R) entschieden, dass der Hartz IV Alleinerziehenden Mehrbedarf auch alleinerziehenden Elternteilen zusteht, die mit Verwandten in einer Wohngemeinschaft leben. Es kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass sich die Verwandten auch tatsächlich um die Kinder der Antragsteller kümmern.


    Was den Unterhalt betrifft hast du wahrscheinlich im Ergebnis recht. Allerdings geht es manchmal schneller, als sich mit dem Jobcenter zu streiten.


    Warum Du den Fall für trivial hältst erklärt sich mir nicht...aber Schwamm drüber...


    Fristwahrenden Widerspruch einzulegen, um Nachteile zu vermeiden und sich umfassend beraten zu lassen, scheint mir absolut nicht der blödeste Rat zu sein.
    Deine Begründung daß es das Jobcenter Zeit kostet trägt nicht wirklich weit.



    Ein Härtefall ist im Übrigen auch nicht erkennbar, wo auch. Mit entsprechendem Haushalten ist das alles durchaus zu schaffen.


    Was zu schaffen ist für jemanden, den du und ich nur aus dem Forum kennen, ist sicherlich schwer zu beurteilen. :confused:


    Insgesamt empfinde ich deinen Beitrag als wenig hilfreich. Möchte aber das jetzt an dieser Stelle abschliessen, da es ja um den Beitrag von miribelli geht.

  • Du wirst es nicht glauben, aber die BSG Rechtsprechung ist mir durchaus vertraut. Ggf. vertrauter als dir, oder fährst du wöchentlich zum Sozialgericht um zu verhandeln? Zwischen Familienangehörigen und Partnern bestehen weitreichende Unterschiede.


    Wo du gelesen haben willst, dass man nicht sinnlos in Widerspruch gehen soll, weil es dem JC Zeit kostet, entgeht mir. Ich schrieb, dass dadurch andere Widerspruchsführer belastet werden, die länger auf die Bearbeitung ihres BERECHTIGTEN Widerspruches warten müssen.


    Natürlich ist der Fall trivial, es ist nun wirklich kein Ausnahmefall, dass in der BG ein Azubi drin ist.


    Und auch ansonsten kann ich gut und gerne beurteilen, dass es eben kein Härtefall ist, denn die TE erhält genau das, was der Staat für sie vorsieht. Und das ist bei Studenten eben u. U. weniger als für ALG 2 Empfänger. Und trotzdem haben das tausende und abertausende Azubis/Studenten überlebt.


    Wie ich deinen Beitrag gefunden habe, brauche ich sicherlich nicht zu schreiben. Übrigens gibt es keinen "alleinerziehenden Mehrbedarf". Ein Mehrbedarf ist eine Sache, der kann nichts erziehen. Es gibt höchstens "Alleinerziehenden-Mehrbedarf".

  • Bitte nicht streiten... Unterhalt bekomme ich für die 8-jährigen. Deshalb auch Kindergeld-Überhang. Unsere gemeinsame Tochter ist 4 Jahre und wir leben seit über 7 Jahren zusammen. Auf Mehrbedarf wegen Alleinerziehung brauch ich da nicht zu klagen und ich möchte auch nichts, was mir nicht zusteht. Es ärgert mich einfach, dass wir in der blöden Lage sind und weniger haben, als Leute, die eben nichts machen wollen (ich betone, das ist keine Generalisierung auf alle Sozialleistungsempfänger). Ich habe, noch nicht abschließend, mit meinem Vater gesprochen. Sollten wir uns einig werden, kann ich dann darauf argumentieren, dass er mich unterhält? Ich mein, mal abgesehen davon, dass unsere Miete beim Finanzamt angegeben ist, kann es ja passieren, dass das Jobcenter, gerade weil es mein Vater ist, Mietnachweise sehen will. Wenn ich nun weniger überweise, kann ich dann sagen, dass diese Begünstigung dann nur ausschließlich mir gilt? Denn wenn wir 100€ weniger zahlen würden, dann würden auf die BG gerechnet ja auch weniger ALGII zustehen und dann stehen wir wieder am gleichen Punkt...