kurz vor entbindungstermin was muss ich beachten

  • Ich bin kurz vorm Termin, wohne mit meinen Kindern und dem baby dann noch allein in der Wohnung, da diese zu klein ist. Der papa vom baby zieht dann mit uns im Februar zusammen da wurde dann was großes haben. Er wird nach der Geburt aber zur Unterstützung erstmal bei mir sein. Was muss ich denn beim Amt angeben? Ende Januar läuft meine Bewilligung aus, wird auch nicht neu beantragt da mein Freund fest arbeitet und zuviel verdient.
    Elterngeld muss ich beantragen das weiß ich wird auch angerechnet. Aber wie ist das mit dem baby. Was muss ich da angeben? Gibt ja da ein Vater der sich auch kümmert im Gegensatz zu den anderen kids

  • Es gibt nach deiner Beschreibung nur 2 Möglichkeiten: a) ihr seid gleich eine Bedarfsgemeinschaft, da er sich ja ab Geburt wohl fast immer bei dir aufhalten wird oder b) er zahlt Unterhalt, denn ich glaube kaum, dass ihr mit dem Baby eine Art "Wechselmodell" machen werdet, dass es z. B. 2 Wochen bei dir und 2 Wochen bei ihm lebt, oder? Dürfte allein schon wegen des Stillens kaum gehen.

  • Naja er ist die ersten 2 Wochen bei mir. Da hat er Urlaub
    Danach ist er bei sich in der woche. Kommt vor oder nach der Arbeit rum. Und dann am we bei mir. Schläft dann auch nur am we bei mir da er Schichtarbeit hat und hier kein Schlafzimmer vorhanden ist da wird das in der spät und Nachtschicht schlecht mit hier schlafen. Er wird dann wohl uUnterhalt zahlen bis ende Januar dann . Da ziehen wir ja dann zusammen. Reicht es wenn ich das mit ihm schriftlich für das Amt aufsetze? Nach Düsseldorfer Tabelle sind es 220 euro. Da brauche ich doch nicht zum Anwalt oder ? Sind ja nur 2 Monate wo wir das Problem haben.

  • § 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt BGB


    (1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.
    (2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
    (3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. § 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.
    (4) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend.