Selbständig JC will Einkommensteuer nicht anerkennen!

  • Hallo,
    versuche als Selbständiger mit 4x Personen BD aus Harz4 zu kommen
    und der Sachbearbeiter beim JC erkennt nur die Umsatzsteuer und die
    Steuerberatungskosten (Steuerberater vom JC vermittelt und ich zahle)
    an, aber nicht die zwangläufig anfallenden Einkommensteuer aus der ALG2 Zeit.
    (bin beim Finanzamt Steuerklasse1 wie Junggeselle)
    Der Sachbearbeiter vom JC sagt ich soll beim Finanzamt stunden lassen.
    Dies sind doch Forderungen einer offiziellen Behörde in Deutschland und
    zwangsläufig aus der Selbständigkeit innerlab der ALG2 Zeit resultierend
    und müßte dann auf die Bedarfsmonate (so wie die Umsatzsteuer verteilt werden)?
    (kein Privatvergnügen)


    (komischer weise hatte uns ein Stellvertreter beim JC erst auf die fehlenden
    Einkommensteuer aufmerksam gemacht und als der für uns zuständige SB aus
    dem Urlaub kam sagte er, er habe 1 1/2 Std. im Internet jetzt gesucht um uns
    rückwirkend vom JC rausrechnen zu können und will die Einkommensteuer nicht
    anerkennen)


    Würde bedeuten wir sind als BD Rückwirkend über Jahre aus denm JC raus.


    1. Rückforderungen vom JC
    2. Rückforderungen von den Krankenkassen (2x da nicht verheiratet und Partnerin)
    3. die Umsatzsteuer wurden immer bezahlt die Einkommensteuer Zahle ich z.Z. per Raten ab
    4. und am Ende Insolvenz



    Wie vorgehen?

  • Einkommensteuernachzahlungen sind Schulden und die übernimmt kein JC. Dabei ist es egal, ob das nun einen unselbständig Beschäftigten oder einen Selbständigen trifft.


    dies resultiert innerhalb der ALG2 Zeit aus meiner Selbständigkeit und steht unserer BD nicht zur Verfügung!
    Die Umsatzsteuer sind doch auch Schulden?
    Also ist der Versuch aus Hartz4 zu kommen somit gescheitert und ich habe zich tausend Euro Schulden auszugleichen.... Insolvenz

  • https://dejure.org/gesetze/SGB_II/11b.html


    https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/sauer-sgbii-11b-absetzbetraege-22-absetzungsbetraege-nach-abs1_idesk_PI13994_HI2656577.html


    Zitat:


    Rz. 22
    Steuern i. S. d. Grundsicherungsrechts nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sind die Steuern, die aktuell das Einkommen mindern, also im Zeitpunkt des Zuflusses des Einkommens an den Betroffenen (von der Bruttoeinnahme) abgezogen werden. Nicht berücksichtigungsfähig sind dagegen aufgelaufene Steuerschulden, die nachzuzahlen sind. Aufgelaufene Steuerschulden sind insoweit zu beurteilen wie sonstige Schulden, die gerade nicht vom Einkommen abgesetzt werden können, weil die Grundsicherung ansonsten Steuermittel dafür einsetzen würde, individuelle Schulden zu tilgen. Hierfür gelten Sonderregelungen (vgl. § 22 Abs. 8, im Übrigen vgl. die Komm. zu § 22).


    Auch hier haben wir wieder ein Beispiel unterschiedlicher Behandlung positiver und negativer Beträge in einem Rechtsbereich. Steuererstattungen wären nämlich einmaliges Einkommen.

    :) Seht die Vögel unter dem Himmel an: sie säen nicht, sie ernten nicht, sie sammeln nicht in die Scheunen; und euer himmlischer Vater ernährt sie doch. Seid ihr denn nicht viel mehr als sie? Die Bibel NT Matth. 6, 26 :cool: