Wohnen bei Hartz IV Eltern

  • Servus!
    Ich bin 21 Jahre, berufstätig und wohn noch bei meinen Eltern. (bzw. Mutter und Stiefvater falls das von bedeutung sein sollte). Heut kam ein schreiben in dem irgendwas steht das Kinder bis 25 jetzt mit zur Bedarfsgemeinschaft zählen wenn sie ihren Lebensunterhalt noch nicht selbst verdienen. Jetzt wollen die von mir das ich einen Erstantrag (für was auch immer) ausfülle und dahin schicke. Da ich schon seit anderthalbjahren fest angestellt bin, bzw. davor eine Ausbildung hatte frag ich mich jetzt was das soll. Seltsam find ich auch das der Brief an meine mutter ging und für 2/3 zeilen so geschrieben wurde als wenn mit mir geredet würd^^
    Ein kleiner Satz macht mich auch noch stuzig:
    "... Damit ist dann auch eine gemeinsame Betrachtung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern und der Kinder verbunden."
    Was soll das heißen? Weiter oben steht ja das ich ja nicht zur Bedarfsgemeinschaft zähle solang ich selber Geld verdiene. Oder wollen die mein Gehalt jetzt noch meinen Eltern anrechnen? Das wäre ja mal wieder ein Gipfel...

  • Hallo,


    mir geht es ganz ähnlich,ich beginne im Sommer meine Ausbildung und wohne in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft und soll somit fast mein gesammtes Einkommen,dafür aufbringen, dass ich meine Familie ernähr,damit die Hartzstelle und keine Zuschüße mehr zahlen muss. Was soll ich machen? Ich frage mich echt was der Sinn dieser Regelung sein soll, es kann doch nicht sein, dass ich meine Geschwister und Eltern im Alter von 16 Jahren ernähren muss oder??
    Meine Frage,wäre es wohl möglich dem ganzen zu entkommen,wenn ich ausziehe? Also den Haushalt wechsel?


    LG Julia

  • FK4:


    Es geht hier um § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB 2:


    "(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören


    1.
    die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
    2.
    die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
    3.
    als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen


    a)
    der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
    b)
    der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
    c)
    eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,


    4.
    die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können."

  • FK4:


    Schreib erst mal einfach:


    SgDuH,


    da ich meinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann, gehöre ich nicht nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft. Daher besteht für mich kein Anlass, einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II zu stellen.


    MfG
    FK4

  • Ja, das ist Deutschland !


    Menschen in Bedarfsgemeinschaften einteilen und sich der Verantwortung entziehen!


    Die Bedarfsgemeinschaft "Arbeitslose" braucht überlebensfähige, sozialversicherungspflichtige Arbeit, und wo ist da die Solidarität der Bedarfsgemeinschaft? Gehört in diese Bedarfsgemeinschaft nicht auch der Unternehmer mit der Verpflichtung entsprechende Arbeitsplätze zu schaffen und zu erhalten anstatt Gewinne für nichtarbeitende Aktionäre abzuschöpfen?


    HARTZ IV Bezieher arbeiten angeblich nicht! Warum ist das denn so schlimm, Aktionäre arbeiten doch auch nicht, aber da mault keiner drüber!


    Schöne Weihnachten!