Hartz IV & Kind

  • Hallo zusammen,


    mein Freund wohnt noch bei seiner Mutter, da er bisher noch in der Ausbildung ist. Sie ist alleinerziehend und bezieht Hartz IV. Jetzt hat er aber seine Ausbildung bald fertig und dann bekommt er ein "normales" Gehalt.


    Meine Frage ist nun, in wie weit wird sich dieses dann auf das Geld seiner Mutter auswirken (Wegfall des Kindergeldes)?! Und kann die ARGE auch an ihn heran treten und so etwas wie einen "Unterhaltsbetrag" für ihn festlegen? so dass er also Miete o. ä. zahlen muß?


    Bin für jede Info und Tipps dankbar!

  • Hallo svenska11,


    solang dein Freund noch bei seiner Mutter wohnt und U25 ist bildet er mit ihr eine BG. Somit wird sein Gehalt mit in die Berechnung mit einbezogen. KG fällt nach der Ausbildung und bei Antritt einer Arbeitsstelle weg.




    Liebe Grüße
    Kätzchen

    Rechtlicher Hinweis Die von mir getätigten Aussagen und Auskünfte entsprechen meiner persönlichen Meinungen sowie Kenntnissen und stellen keine gesetzliche oder verbindliche Rechtsberatung dar!



  • Man kann dagegen auch Widerspruch einreichen................



    Grundlage : Gesetz SGB II § 7


    (3)2,3,4 Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
    1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
    2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haus-halt lebende Elternteil eines unverheirateten er-werbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt le-bende Partner dieses Elternteils,
    3. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
    a) der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
    b) der nicht dauernd getrennt lebende Lebens-partner,
    c) eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfe-bedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzuneh-men ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
    4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Per-sonen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.


    Bei Ablehnung Klage

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  • Hallo svenska11,


    noch eine kleine Ergänzung, soweit mir bekannt gilt im Bereich des SGB II die Unterhaltsverpflichtung nur für Eltern gegenüber Ihren Kindern. Will sagen, wenn dein Freund 18 ist und seinen Lebensunterhalt mit seinem Einkommen sicherstellen kann, wird er aus der Bedarfsberechung herausgenommen. Es wird lediglich sein Mietanteil bei der Mutter abgezogen. Eine andere rechtliche Regelung ist mir nicht bekannt.


    LG
    dererklärbär

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