Beiträge von dererklärbär

    Ich will mich nicht zu weit aus dem Fenster lehnen aber bei dem was du sagst würd ich auch erst einmal vermuten, dass eine Klage Erfolg hätte, wegen 8qm kann ein Eigenheim unter normalen Umständen nicht unangemessen sein. Das einzige was ich mir vorstellen könnte wären die Kosten und die werden nunmahl auch bei Eigenheimen nicht nach qm zugrundegelegt sondern nach Personenzahl.


    Wenn du magst könnt ich mir sämtl. Bescheide (selbstverständl. mit geschwärzten Privatdaten) von dir diesbezüglich anschauen und dir dann genaueres sagen, wobei ich denke das hier ein Rechtsanwalt schneller und besser helfen kann.


    Also Vollgas voraus und mit Advokats worten Beratungsschein holen zum Rechtsanwalt und Klage einreichen

    Also wenn ich das alles richtig gelesen und verstanden habe wird es hier nur ein Problem geben und das ist das Vorhaben der ARGE euch beide in eine BG zu packen aber dazu später.


    1. Zur Unterhaltspflicht der Eltern:
    Die Eltern sind grds. zum Unterhalt der Kinder verpflichtet solange sich diese in einer Erstausbildung befinden (Studium oder berufl. Ausbildung). Nach dem Ende der Ausbildung sind die Eltern nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet. So sieht es das BGB steht wenn mich nicht alles täuscht so irgendwo ab § 1600, wo genau weiß ich grad nicht und hab ich auf die schnelle auch nicht gefunden. Da das SGB II keine besonderen Unterhaltsrechte regelt gilt hier auch das BGB. Daher hast du hier nichts zu befürchten.


    2. Die Rückkehr in den elterlichen Haushalt:
    Kann von dir nicht verlangt werden da du ja bei diesen Ausgezogen bist zu einer Zeit wo du deinen Lebensunterhalt selber sicherstellen konntest. Somit ist das keine Option für die ARGE und durch kein Gesetz was hier existiert von dir verlangt werden könnte. Die U25 Option die hier immer wieder gerne zitiert wird gilt nur für Kinder die noch im Haushalt der Eltern leben bzw. diejenigen die aus dem elterlichen Haushalt ausziehen um in den Genuß? von ALGII zu kommen.


    3. Dein Untermietvertrag:
    Zu jedem Untermietvertrag gehört ein Hauptmietvertrag und das Einverständnis des Vermieters zur Untermiete. Mal ehrlich, da die Wohnung den Eltern deines Freundes gehört ist an diese beiden Dinge doch dranzukommen mit den entsprechenden Daten bei der Unterschrift, schließlich muss dein Freund ja auch Miete an seine Eltern zahlen und das doch sicherlich nicht erst seid gestern oder?????? Und das ist davon unabhängig das dein Freund sich noch n der Erstausbildung befindet und bei ihm die Eltern wohl zum Unterhalt verpflichtet sind.


    4. Die gemeinsame BG:
    Solltet ihr länger wie ein Jahr zusammen wohnen kommst du aus der Nummer nicht raus, ansonsten haste zumindest eine Chance bis die Außendienstler kommen und prüfen. Für mich Fragwürdig ob ich das probieren würde.


    Also nehmen wir mal an das Ihr eine BG bildet somit steht dir dann der Regelsatz in Höhe von 316 € + die halben Mietkosten (Kaltmiete + Nebenkosten + Heizkosten, ohne Strom) zu. Die Wohnung wird aller voraussicht nach zu teuer sein so das ihr nach nem halben Jahr nur noch die angemessenen Kosten berücksichtigt bekommt. Das Einkommen deinen Freundes reicht mal gerade (oder eher nicht aber mit Kindergeld könnt es klappen) um seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Somit dürfte es kein Überschreitendes Einkommen geben was bei dir angerechnet wird.


    Somit könntest du je nach tatsächlichen Zahlen auf einen ca. Anspruch von 600 € kommen. Alleine dafür lohnt sich der Gang zum Amt um den Antrag zu stellen und zu schauen was dabei herauskommt.


    Melde dich was dabei herausgekommen ist, ich drück dir due Daumen.


    LG
    dererkläbär

    Auch von hier ein freundliches hallo,


    kann euch allen nur recht geben. Mir sträuben sich die wenigen noch vorhandenen Haare wenn ich mir hier so manchen Thread anschaue. Ein Grund warum ich lange einfach nicht mehr bereit war selber zu schreiben und mein wissen zum wohler anderer weiterzugeben. Und ich habe mit erschrecken festgestellt, dass es im Laufe der Zeit leider nicht besser geworden ist. Ich für meinen Teil überlege mir sehr genau wem ich hier noch antworte und das kann ich nur jedem anderem empfehlen.


    Das ärgerliche dabei ist leider das die die wirklich Hilfe brauchen sie vermutlich wieder mal viel zu spät oder gar nicht bekommen und ich leider keinen Ausweg sehe.


    Schlussendlich kann ich nur sagen wer wirklich Hilfe braucht und das auch erkennbar zeigt wird sie von mir jederzeit auch gerne per PN bekommen Aber so manche Erwartungshaltung oder Äußerung die hier geschrieben wird kann ich definitv nicht nachvollziehen und werde ich auch nicht unterstützen. Und was die gute Kinderstube angeht kann ich Klaus nur ganz deutlich recht geben und bin da der Meinung, dass diese Leute aus dem Forum verbannt werden sollten und zwar unwiderruflich zum Schutz aller anderen die unsere Hilfe brauchen.

    Hallo,
    alles braucht die ARGE auch nicht zu wissen.
    Ich würde so schnell wie möglich den Bausparvertrag wieder auf einen anderen Namen überschreiben.
    Sonst kann es tatsächlich Ärger geben.
    Wenn über Dein Konto nie irgend welche Zahlungen auf den Bausparvertrag gelaufen sind, bekommt die ARGE auch nicht mit, dass Du so einen Vertrag auf Deinen Namen hast.
    Allwissend sind die auch nicht.


    Allwissend sind sie sicherlich nicht, allerdings bekommen sie per Datenableich mit das ein Bausparvertrag bestanden hat und dann wird die Begründung recht schwer wohin dieser aufmal entschwunden ist.


    ABER: Wenn der Bausparvertrag als Absicherung für den Kredit gilt und das schriftlich bei der Bank fixiert ist sollte es keine Probleme bei der Arge geben. Ich denke man sollte hier lieber ehrlich sein und mit offenen Karten spielen, bevor hinterher das böse erwachen kommt. Denn das Verschweigen eines Bausparvertrages ist so ganz nebenbei auch noch strafrechtlich relevant ebenso wie das bewusste Umschreiben auf eine andere Person vor dem Hartz IV-Bezug.


    Ich wäre da eher vorsichtig, aber jeder ist seines Glückes Schmied.

    Nein die 60 € werden meines Wissens nicht abgezogen, sonst müssten Sie ja die alten Bescheide aufheben und das soll eben nicht gemacht werden wegen zuviel arbeit und so. In dem neuen Bescheid wird dann wieder das gesamte Kindergeld angerechnet.


    Von dem Familienfreibetrag habe ich noch nie was gehört.

    Die ARGEN wurden angwiesen die alten Bescheide aufrecht zu erhalten, Bestandsschutz sozusagen. Erst wenn du deinen Folgeantrag stellst wird die Kindergelderhöhung auf dein ALGII angerechnet.

    Füll einen Darlehnsvertrag mit deinem Schwiegervater aus, in dem er erklärt, dass er dir einen Zweckgebundenen Kredit in Höhe von 1500 Euro gewährt hat. Diesen Darlehnsvertrag gibst du gleichzeitig mit den Kontoauszügen ab und erklärst die Geschichte. Im Regelfall solltest du somit aus der Geschichte raus sein. Auch hier gilt das Prinzip, dass die ehrlichen nicht immer die dummen sind, sondern sich manchmal stress ersparen.

    Das du abstreitest den Brief erhalten zu haben würde ich auch getrost sein lassen, zumal du ja heute schon aufgrund des Briefes mit deiner SB gesprochen hast. Daher dürfte es jetzt sehr schwer fallen das Gegenteil zu behaupten. Damit machst dich nur unglaubwürdig und verschlimmerst deine Situation grundlegend.


    An deiner Stelle würde ich alles zusammensuchen was jetzt in deiner Macht steht um die Unterlagen vorbeizubringen, evtl. hat die Vermieterin ja auch sowas wie ne Vertretung die Erklärungen für sie abgeben kann. Damit kannst dann ja auch noch zur ARGE und kommst somit innerhalb kürzester Zeit deinen Pflichten nach, zumindest soweit es dir möglich ist.


    Dann noch in einem ruhigen und sachlichen Ton die Post Situation schildern, wenn du dir sonst noch nix zu schulden kommen lassen hast wird die SB dir auch glauben schenken und dir weiterhelfen. Meine Erfahrungen waren zumindest immer die, dass ich in einem sachlichen Gespräch mehr rausgeholt habe als ich mir habe träumen lassen, denn wenn ich stinkig wurde haben die immer abgeschaltet und ich hatte stress.

    Sofern deine Zahlenrecherche richtig ist bekommst du nichts. Aber um hier eine klare und saubere Antwort zu geben müsstest du hier vom Prinzip her auch alles offen legen. Sprich Einkommen aller (brutto und netto) sowie Miete und was alles noch dazu gehört.


    Ich würde mal eine Beratung in Anspruch nehmen, in jeder größeren Stadt gibt es sowas wie eine Arbeitslosenhilfegruppe (z.B. SKM) oder ähnliches.


    Und auch die Beratung in einer ARGE soll manchmal helfen. Zumindest meine Erfahrung hat gezeigt das es auch wirklich nette Sachbearbeiter gibt, auch wenn ich für diese Aussage hier jetzt vermutlich gesteinigt werde.

    Sofern ein begründetes Interesse besteht hast du jederzeit das Recht Akteneinsicht zu fordern.


    Bei mir ist es dann so gelaufen, dass ich einen festen Termin in einem freien Raum bekommen habe und mir die Akte in aller Ruhe anschauen konnte. Der SB war sogar so nett und hat mir die Kopien die ich brauchte gefertigt. Insofern kann ich mich nicht beschweren.


    Die Herausgabe wirst du nie verlangen können, weil immerhin wurden hier Steuergelder ausgegeben und der Staat möchte bis zu einem gewissen Zeitraum überprüfen können ob da alles richtig gelaufen ist. Schließlich soll es ja auch schon zu Mißbrauch gekommen sein.


    Allerdings mein ich irgendwo mal gehört zu haben das "Sozoalhilfeakten" nach 20(in Worten zwanzig" Jahren vernichtet werden.

    dererklärbär
    Es hat damit nichts zu tun ob die Kinder noch keine 25 sind wenn das Kind ein Einkommen bezieht was den eigenen Lebensunterhalt deckt aber noch im Haushalt der Eltern wohnt ist es nicht automatisch eine BG sondern eine HG und das Kind muß nur seinen Anteil der Miete bezahlen.


    Dann erklär du mir mal wie jemand mit 350 Euro seinen eigenen Lebensbedarf decken möchte. Regelsatz VU25 sind schon mal 281 Euro kommen noch die anteiligen KdU mit drauf und die dürften wohl so ziemlich sicher über 70 Euro liegen; mal ganz davon abgesehen, dass es ja noch den lieben netten Freibetrag von 30 Euro auf das ALG I gibt und somit das anrechenbare Einkommen bei 320 Euro liegt. Im Ergebnis ist der eigene LU nicht sichergestellt und somit bleibt er in der BG.


    Im Ergebnis für Hans was ja hier wohl das wichtigste ist: "JA" du musst ihn mit angeben.

    Hallo,


    muß Klaus an dieser Stelle mal recht geben, ein wenig genauer würde schon weiterhelfen.


    Was die Aussage von Kitty121 angeht, so muß ich dieser leider widersprechen. Sollte dein Sohn oder deine Tochter (du wirst schon wissen was es ist :-) ) noch unter 25 Jahren sein, so wird ihr/sein Einkommen mit berechnet da ihr eine BG und keine HG bildet.


    Lg
    dererklärbär

    Hallo,


    die Antwort fällt leicht. Es darf keine Anrechnung auf das ALG II erfolgen.


    Im einzelnen:
    Zwar stellt die nicht selbst bewohnte Eigentumswohnung (die in der die Mutter lebt) grds. Vermögen dar allerdings ist ja wie du sagst im Grundbuch ein sogenanntes Nießbrauchrecht eingetragen. Will damit sagen, dass sich die Wohnung real als unverkäuflich darstellt und somit auch kein verwertbares Vermögen im Sinne von § 12 SGB II darstellt.
    Da somit kein Verwertbares Vermögen vorhanden ist, kann auch nichts angerechnet werden.


    Sollte die ARGE dir etwas anderes erzählen auf jeden Fall alles schriftlich bestätigen lassen, auch wenn der SB dann nicht mehr ganz so freundlich reagiert. Du hast nur eine Chance gegen schriftl. Aussagen vorzugehen, sprich Rechtsanwalt etc.


    LG
    dererklärbär

    Hallo buntemischung,


    möchte hier mal ein wenig korrigierend bei Peter eingreifen da die Berechung von ihm nicht so ganz stimmt.


    1. Dein Bedarf
    345 ? Regelsatzleistung für dich
    276 ? Regelsatzleistung für deinen Sohn
    41 ? Mehrbedarf Alleinerziehung (zumindest soweit mir bekannt, die SGB II Änderung Kinder bis 25 in die BG mit einrechnet müsste hier konsequenterweise auch dieser MB gewährt werden.
    und die vollen Mietkosten abzüglich Strom (ist im Regelsatz und evtl einer Warmwasserpauschale von 12,30) wenn ich von 38 ? Strom ausgehe also
    537,70 ? Miete


    Macht zusammen einen Bedarf
    1199,70 ?


    2. Das Einkommen
    Da ich leider dein Bruttoentgelt nicht weiß gehe ich hier mal von 1.200 ? aus dann hättest du einen Freibetrag von 300 ? also bei 850 ? Nettoeinkommen sind anrechenbar
    580 ?
    Auf BAFÖG müssen 20 % Freibetrag gewährt werden bleiben bei 192 ? also
    153,60 ?
    154 ? Kindergeld


    Macht zusammen Einkommen von
    887,60 ?


    Wenn meine Annahmen also alle richtig sind hättest du einen rechnerischen Anspruch auf
    312,10 ?


    Wie gesagt bei der Miete und deinem Bruttoeinkommen sind ein paar Unwägbarkeiten mit drin was den Anspruch um ein paar ? nach oben oder unten verschieben kann. Die Versicherungspauschale die Peter erwähnt wird für deinen Sohn nciht gewährt, da er keinen eigenen Hausstand und somit auch keine eigenen Pflichtversicherungen hat und nachweisen kann, er ist als Schüler immer noch in allem bei dir versichert. Aber alles in allem sollte hier ein Antrag Erfolg bringen. Mit konkreten Zahlen könnte ich es spitz ausrechnen denke aber das das hier nicht mehr so entscheidend ist. Ach ja das Wohngeld fällt weg, tut dann aber auch nicht wirklich weh.


    LG
    dererklärbär

    Hallo Gory82,


    ich möchte dich an dieser Stelle mal beruhigen. Die U25 Geschichte die du ansprichst ergibt sich aus § 22 Abs. 2a. Dieser Absatz ist zum 01.08.06 dem SGBII hinzugefügt worden.


    Da du lt. deiner Aussage seit dem 1.3.05 eine eigene Wohnung besitzt und bisher unabhängig von der Hilfe des Stattes deinen Unterhalt bestreiten konntest ist dieser Teil des Gesetztes nicht für dich anzuwenden. Du bist ja nicht in deine Wohnung gezogen um die Voraussetzunegn für Leistungen zu schaffen sondern wohnst schon eine ganze Zeit allein. Personen U25 die im Haushalt der Eltern leben werden mit diesen zusammen veranlagt. Du wohnst alleine, also müssen deine Eltern nichts offen legen. Und deine ARGE muss auch die Kosten der Unterkunft bei dir anerkennen und zwar ohne wenn und aber.


    Eine Rückführung in den elterlichen Haushalt kommt nicht in betracht und was die Unterhaltspflicht der Eltern angeht so gilt diese eh nur bis zum zum Ende der ersten abgeschlossenen Berufsausbildung, die du ja nun mal auch schon hinter dir hast.


    Lange Rede kurzer Sinn, du kannst in deiner Wohnung bleiben und hast Anspruch auf 345 ? + 150 ? Mietkosten macht 495 ?. evtl. könnten noch 6,50 für Warmwasseraufbereitung abgezogen werden, das wäre es dann aber auch.


    Sollte die Arge etwas anderes sagen nicht drauf einlassen und freundlich einen schriftlichen Bescheid verlangen wenn Sie denn ablehnen wollen. Dann kannst du mit einem Rechtsanwalt oder durch Forumhilfe einen Widerspruch einlegen.


    LG
    dererklärbär


    PS: Wenn noch was sein sollte trau dich ruhig und melde dich.

    Hallo He2lmuth,


    ich antworte mal offen, damit alle was davon haben. Also da ich leider nicht weiß wie alt deine Tochter ist kann ich das mit dem Kindergeld nicht genau bestimmen, aber sollte Sie inzwischen 27 sein ist damit Schluß und aus.


    Was den Anspruch auf ALGII angeht leider auch ein ganz klares nein. Schüler, Studenten und Auszubildende die dem Grunde nach Anspruch auf BAFÖG oder BAB (Berufsausbildungsbeihilfe) haben, sind vom Leistungsanspruch ohne wenn und aber ausgeschlossen.


    Bei Studenten besteht dem Grunde nach immer ein Anspruch auf BAFÖG wobei dieser halt teilweise aus verschiedenerlei persönlichen Gründen (Eltern verdienen zu viel, Zweit oder Drittstudium, etc.) nicht durchzusetzten ist. Daher gilt Studenten nie ALGII.


    Sozialhilfe in der Form wie es Sie früher einmal gab gibt es nicht mehr, die "neue" Sozialhilfe sprich Leistungen nach dem SGB XII ist halt nur für einen ganz bestimmten Personenkreis und aus diesem fallen alle potentiellen ( zwischen 15 und 65 Jahre und Erwerbsfähig) ALGII Empfänger heraus.


    Sorry sicherlich keine gute Nachricht aber es ist leider so.


    Was die Unterhaltspflicht der Eltern gegen die Kinder angeht will ich mich nicht festlegen aber irgendetwas zwischen 25 und 27 Jahre mit nicht abgeschlossener Erstausbildung (dazu gehört auch Studium) trifft die Sache ziemlich genau. Ist aber im BGB nachzulesen. (Irgendwo ab §1600 mein ich)


    Hier hilft nur nebenbei Arbeiten oder nette und vor allem reiche Eltern.


    LG
    dererklärbär

    Hallo Seth,


    kurz und knapp.


    zu 1) ja du musst dein Einkommen anhand der letzten Lohnabrechnung offenlegen, damit das Amt feststellt das du deinen Bedarf selber decken kannst und aus der BG rausgerechnet wirst.


    zu 2) ja deine Eltern müssen alles offen legen, da sie mit deiner Schwester in einer BG leben und zusammen veranlagt werden.


    Aber wie Kätzchen schon sagt du bist deiner Schwester nicht zum Unterhalt verpflichtet. Allerdings musst du deinen Mietanteil in der BG selber tragen, was bei vollem Erwerbseinkommen aber kein Thema für dich sein dürfte.