Einkommensbereinigung/Kindergeld 30 Euro Ja/Nein ??? :(

  • Hallo an alle,


    also ich habe in einer größeren Stadt mit einem Arbeitsamt, Alg II bezogen und natürlich, da unter 25 auch Kindergeld.
    Bei diesem Arbeitsamt wurde bei meinem Kindergeld eine Einkommensbereinigung gemacht obwohl ich keinerlei Versicherungen etc. habe (soviel konnte ich nachlesen, dass 30 Euro bereinigt werden, wenn man eine Versicherung hat), nun ist das aber so das ich nun in einem kleinen Örtchen wohne mit einem Sozialzentrum bei denen wird das nicht mit 30 Euro bereinigt, wo ich wiederum nicht verstehe, warum!?


    Also stehen mir nun diese 30 Euro zu, auch wenn ich keine Versicherung habe?
    Verstehe das nicht so ganz :(!


    Liebe Grüße


    Fatally

  • Hallo Fatally,


    meinst Du vielleicht den Einkommensüberhang?
    Bekommst Du eventuell neben dem KG auch noch Unterhalt bezahlt, dann könnte es sein, dass beides zusammen mehr ausmacht als die Dir zustehende Regelleistung. Die Differenz wäre der Einkommensüberhang, welcher von den KdU abgezogen wird.


    vG Berthold

  • Tatsächlich geht es vermutlich um einen Pauschalen Freibetrag(dieser beläuft sich auf 30€)


    Der Pauschale Freibtarg wird von Jedem (wirklich Jedem) Einkommen angesetzt. vorrausgesetzt, derjenige der EInkommen erzielt ist Erwerbsfähig im Sinne des SGB II (als auch bei z.B. Jugendlichen über 15 Jahre mit EInkommen aus Kindergeld)


    Gruß


    Diablo

    Alles was ich sage, sind persönliche Ansichten und haben keinen rechtsverbindlichen Charakter

  • Also Fatally,


    damit Du mit dem, was Diablo dazu geschrieben hat, auch etwas anfangen kannst, solltest Du mit Deinem alten Leistungsbescheid, auf welchem Dir diese € 30 gewährt wurden, zur neuen ARGE gehen und diese darauf hinweisen, dass sie vergessen haben, Dir € 30 Freibetrag einzuräumen.


    vG Berthold

  • ....auch nicht bei meinem Sohn der in Ausbildung ist der bekommt nur seinen Freibetrag auf sein Ausbildungsgeld.


    In dem Freibetrag deines Sohnes ist der Pauschlae Freibetrag bereits eingerechnet.


    Wegen dem Kindergeld deine Tochter würde ich aber nochmal vorsprechen.


    Gruß


    Diablo

    Alles was ich sage, sind persönliche Ansichten und haben keinen rechtsverbindlichen Charakter

  • erst ab 15.


    Gruß


    Diablo


    sorry das stimmt so nicht.


    Der pauschale Freibetrag von 30 € auf Einkommen gleich welcher Art gilt laut ALGII Verordnung nur für volljährige.

    Rechtlicher Hinweis Die von mir getätigten Aussagen und Auskünfte entsprechen meiner persönlichen Meinung und Kentnis. Sie stellen keine gesetzliche oder gar verbindliche Rechtsberatung dar!

  • Der Kindergeldfreibetrag greift erst mit Volljährigkeit, soweit kein anderes Einkommen vorhanden ist. Sollte Azubivergütung vorhanden sein, dann sind die 30 € in den 100 € mit drin. Sollten Ausgaben über diese 100 € vorhanden sein, müssen diese berücksichtigt werden.

  • Zitat:


    ...Als fehlerhaft erweist sich indes, dass der Beklagte vor einer Einkommensanrechnung des überschießenden Kindergeldbetrages bei der Klägerin keinen Abzug gemäß § 3 Nr. 1 Alg II-V in Höhe von weiteren 30,- EUR pro Kind, mithin von insgesamt weiteren 60,- EUR, vorgenommen hat. Denn entgegen der Auffassung des Beklagten erfüllen die minderjährigen Kinder der Klägerin, die aufgrund ihrer Einkommenssituation nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, die Voraussetzungen des § 3 Nr. 1 Alg II-V ebenfalls. Dies aber hat zur Folge, dass das zur Bedarfsdeckung der Kinder nicht benötigte Kindergeld auch um die jeweilige Versicherungspauschale pro Kind zu bereinigen ist, bevor es als Einkommen der Klägerin überhaupt Berücksichtigung finden kann (vgl. hierzu LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 23. März 2006, a.a.O.). Ein anderes Verständnis, insbesondere die Auffassung des Beklagten, dass die minderjährigen Kinder der Klägerin gleichwohl zur Bedarfsgemeinschaft zählen - mithin § 3 Nr. 1 Alg II-V insoweit keine Anwendung findet -, weil die Unterhaltszahlungen als deren einzige Einkommensquelle zu ihrer Bedarfsdeckung nicht genügen würde, führt im Ergebnis zum Leerlaufen der Vorschrift des § 3 Nr. 1 Alg II-V in diesen Fällen.


    LSG Berlin-Brandenburg - 28.02.2008 - AZ: L 25 AS 946/06

  • Hallo ich hab heute einen neuen Bescheid vom Hartz4 Amt bekommen zwecks neuberechnung des Geldes weil mein Freund jetzt mit bei mir lebt. Ich habe auch einen 5 Jahre alten Sohn der 164€ Kindergelt und 117€ unterhalt vom Vater bekommt. Das ist ja auch ok aber ich hab gesehen dass sie ihm 60€ Einkommensbereinigung abziehen. Ist das gerecht?

  • 30 EUR Versicherungspauschale werden bei volljährigen (also ab 18) abgesetzt (auch wenn nur Kindergeld bezogen wird) auch wenn keine entsprechende Versicherung abgeschlossen wurde oder vorhanden ist.


    bei unter 18-jährigen wird die Pauschale nur bei entsprechend abgeschlossenen Versicherungen/nachgewiesenen Versicherungen gewährt.


    § 6 Alg II-V
    1. von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Grund und Höhe angemessen sind,


    2. von dem Einkommen Minderjähriger ein Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nach Grund und Höhe angemessen sind, wenn der oder die Minderjährige eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat, (Stand 01.08.2009)