Umzug auf 3 Zi-Wohnung?

  • Hallo ihr Lieben,


    vor 4 Tagen ist mein Partner heimlich ausgezogen, ich war mit unseren Töchtern beim Kinderzahnarzt.


    Jetzt habe ich schon ein paar Behördengänge gemacht. Der nette Herr von der ARGE teilte mir mit, das uns max. 75qm² bis 607,50? warm zustehen. Nun habe ich mir gestern schon die erste Zeitung gekauft, aber nicht mal annähernd ist dort was zu finden :( Entweder kosten die Wohnung dann mehr, oder sind viel zu klein.


    Ich bin Dialysepatientin und brauche Platz im Schlafzimmer um die Behandlung durchführen zu können. D.h ich brauche definitiv 3 Zimmer. Zur Zeit wohne ich in einer 3 Zi-Wohnung und mein Gerät ist im Schlafzimmer deponiert. Das tolle daran ist, ich zahle weder Mehrkosten für Heizung noch für Wasser. In einer anderen Wohnung müsste ich enorme Nachzahlungen für das Wasser was die Maschine benötigt zahlen.


    Nun meine Fragen:


    - Kann man mich "zwingen" die Behandlung in einem Krankenhaus durchzuführen, damit ich nur eine 2 Zi-Wohnung brauche?


    - Werden hohe Nachzahlungen von Wasser/Strom etc. übernommen?


    - Wäre es sogar möglich das ich in meiner jetzigen Wohnung (700? warm, 83qm²) wohnen bleiben könnte, da diese am Ende für die Arge kostengünstiger ist, als eine andere Wohnung?


    Für Antworten bin ich euch sehr dankbar!


    Grüße
    Kruemel

  • Allerdings ergibt sich aus § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB 2, dass die "Besonderheiten des Einzelfalls" zu berücksichtigen sind. Wenn du für die Heimdialyse mehr Platz brauchst, ist dies zu berücksichtigen. Und 3 Zimmer sind bei 2 Töchtern mE auch ok. Wie alt sind denn die Töchter?

  • § 22 SGB 2:


    Leistungen für Unterkunft und Heizung


    (1) 1Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. 2Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht. 3Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. 4Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht.


    (2) 1Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. 2Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen.


    (2a) 1Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. 2Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn


    1.
    der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
    2.
    der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
    3.
    ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.


    3Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. 4Leistungen für Unterkunft und Heizung werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.


    (3) 1Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. 2Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. 3Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.


    (4) Die Kosten für Unterkunft und Heizung sollen von dem kommunalen Träger an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist.


    (5) 1Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. 2Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. 3Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 ist vorrangig einzusetzen. 4Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.


    (6) 1Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 569 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 5 bestimmten Aufgaben unverzüglich


    1.
    den Tag des Eingangs der Klage,
    2.
    die Namen und die Anschriften der Parteien,
    3.
    die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
    4.
    die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
    5.
    den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist,


    mit. 2Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. 3Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht.


    (7) 1Abweichend von § 7 Abs. 5 erhalten Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und deren Bedarf sich nach § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 3, § 101 Abs. 3, § 105 Abs. 1 Nr. 1, 4, § 106 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Buches oder nach § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1). 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 2a ausgeschlossen ist.

  • Hallo Nataly,


    ich danke dir sehr für deine Antworten. Meine Töchter sind 2 Jahre alt, ich bin 25 und zu 100% schwerbehindert. Ich habe bisher alle Unterlagen zusammengesucht und hoffe das mir am Donnerstag der Sachbearbeiter mehr sagen kann.


    Wie es gelaufen ist, werde ich nach dem Termin dann erzählen!


    Liebe Grüße


    Kruemel

  • So ich war nun beim Sozialamt da ich bei der ARGE auf Grund meiner Erwerbsminderung falsch war.


    Mir wurde der Mehrbedarf für eine größere Wohnung zugesprochen. Zudem habe ich 6 Monate Zeit eine neue Wohnung zu finden.


    Den Antrag auf den WBS sowie die Zuweisung einer Wohnung habe ich auch hier liegen, den muss ich Donnerstag abgeben.


    Allerdings habe ich eine Frage dazu.


    Kann man mir einfach so eine Wohnung zuweisen, egal ob sie passend ist oder nicht? Ich bin nicht sehr wählerisch, aber ich hätte gern eine Wohnung in der Nähe meiner Mutter. Wir sind beide nicht Mobil und da ich durch meine Erkrankung Schwierigkeiten mit dem Laufen habe, wäre eine Wohnung in der Nähe von Vorteil.


    Gruß
    Kruemel

  • Soviel ich weiß, bieten sie dir keine neue Wohnung mehr an, wenn du auch das zweite Wohnungsangebot ablehnst. Du musst beim Antrag für eine neue Wohnung genau schildern, was du aufgrund deiner Erkrankung und familiären Verhältnisse brauchst. Dem Wohnungsamt und sämtlichen Vermietern, die billige Wohnungen/Sozialwohnungen anbieten, also Wohnungsbaugesellschaften. Oder du findest privat das Passende.