angemessene Wohnung wenn ein Kind nur am Wochenende da ist

  • Ich habe mal wieder ein riesiges Problem mit meinem SB bei der ARGE. Ich muß mit meinem Mann und unserer Tochter (13) in eine "angemessene" Wohnung ziehen. Mein Sohn (15) lebt bei meinem Exmann und ist nur am Wochenende und in den Ferien bei uns. Haben wir Anspruch auf eine Wohnung für 3 oder für 4 Personen? Wir haben von der ARGE eine Wohnung angeboten bekommen (für 4 Personen aber nur 1 Kinderzimmer) die 590 ? warm kostet. Auf eigene Faust haben wir eine Wohnung gefunden, die 2 Kinderzimmer hat und nur 660 ? warm kostet. Wir haben der ARGE angeboten, die Differenz von 70 ? selber zu tragen. Da wir diese Wohnung aber selber gefunden haben und somit "seine" Wohnung abgelehnt haben, müssen wir jetzt plötzlich die Differenz zwischen der Miete für eine angemessene Wohnung und dieser Wohnung zahlen. Das sind 297 ? !!!! Plötzlich haben wir, laut seiner Auskunft, nur noch einen Anspruch auf eine Wohnung für 3 Personen. Einen Anspruch für meinen Sohn haben wir angeblich nur, wenn er seinen Hauptwohnsitz bei uns hätte. Das er nicht immer bei uns lebt, wußte er auch schon, als er uns das Angebot mit der anderen Wohnung für 4 Personen gemacht hat. Die 70 ? Differenz könnten wir ja evtl. zusammenkriegen, aber 297 ? sind absolut unmöglich. So viel haben wir im ganzen Monat nicht mal zum Leben. Ist das rechtens? Kann der mit uns wirklich machen was er will ???

  • Hallo Nulli !


    Als Vater von 2 Söhnen kenne ich dieses Problem auch und zwar aus folgendem Grund: mir steht solange nicht ein gemeinsames Sorgerecht besteht als HARTZ IV Leistungsempfänger noch nicht einmal mehr Wohnfläche zu, obwohl ein Umgangsrecht grundsätzlich auch den Elternteil, der kein Sorgerecht hat verpflichtet, den Umgang mit den Kindern sicher zu stellen. In meinem Fall war es allerdings so das meine geschiedene Ex und ihr neuer Lebenspartner meinen mir meine Kinder vorenthalten zu können. Zudem saß zu Zeiten der Unterhaltpflicht meinerseits eine "Dumpfbacke" von Amtsleiter im Sozialamt der dem Geschwätz meiner Ex nur zugern noch ein wenig Negativdenken über meine Person beipflichtete ohne mich je zuvor kennen gelernt zu haben.


    Fazit, es gibt nix! Auch nicht wenn man ein Kind auf der Steuerkarte hat, der Staat brauch keine Kinder!


    Eure Bedarfsgemeinschaft und alles was damit zusammenhängt muss damit leben das Behördendenker Euch erklären das es doch wohl selbstverständlich ist das der unterlegene Elternteil sein Kind versorgt, völlig unabhängig davon ob der andere Elternteil alle Leistungen einsteckt. Einzige Möglichkeit, den anderen Elternteil verklagen auf Leistung eines angemessenen Betrages, rechtlich wäre das sicherlich korrekt darzustellen, aber die Spielchen die dann abgehen kennen die meisten von uns nur zu gut, die Richter scheinbar nicht und unsere Politiker sehen da überhaupt kein Problem.



    Und euer Fallmanager hat wohl zunächst einen Fehler bei der Berechnung der Personen zur Bedarfsgemeinschaft gemacht und ihn dann bemerkt, wie sagt man dann "Schitt happens"! Ich denke Ihr müsst Wohl oder Übel in den sauren Apfel beissen.



    Gruß

  • Hallo Horst.
    Erst einmal vielen Dank für die schnelle Antwort. Es ist so, dass mein Exmann und ich für beide Kinder gemeinsames Sorgerecht haben . Bei jedem von uns lebt jeweils ein Kind; womit gegenseitige Unterhalsansprüche entfallen.Da ich wieder verheiratet bin und meine Tochter meinen Mann als Vater ansieht und so gut wie keinen Kontakt zu ihrem leiblichen Vater hat, haben wir von Vornherein die Vereinbarung, dass sie nur zu ihm geht, wenn sie es selber möchte, was eigentlich nur sehr selten vorkommt. Bei meinem Sohn ist das ganz anders. Auch er darf selber entscheiden, wann er zu mir möchte und das ist nicht selten. Er ist sehr oft bei uns, was in dem Alter bei uns ein ganz schönes Loch in die Haushaltskasse reißt. Wenn ich ihn aber bei uns mit dem 2. Wohnsitz anmelde, reicht das unserem SB nicht aus. Der hat uns sowieso auf dem Kieker. Er schikaniert uns jede Woche mit neuen Sachen. Ich habe einen 3-fachen Bandscheibenvorfall und der würde mich als Bürokauffrau auch zum Packen in irgendein Lager stecken. Wir würden jetzt für die Wohnung die wir uns selber gesucht haben für die gleiche Größe 160 € warm weniger zahlen; das ist doch ein Argument, oder. Aber nein, er lehnt erst einmal ab; begründen kann er es aber nicht; erst einmal nein sagen reicht ihm.
    Ich verstehe mich mit meinem Exmann super, was mein SB schon mal überhaupt nicht nachvollziehen kann. Scheidung heißt für ihn Rosenkrieg und das hat er auch so gesagt. Wenn ich jetzt meinen Sohn mit dem 1. Wohnsitz bei uns anmelden würde, wäre mein Exmann unterhaltspflichtig und somit geht das garnicht. Das ist gegen unsere Vereinbarung. Da mein Sohn aber zudem auch noch unter einer schweren Form von ADHS leidet, ist es nicht zumutbar, auch aufgrund des Alters, dass die Kinder in ein Zimmer müssen. In der Wohnung hätten die Kinder jeweils ein eigenes Zimmer. Dafür wären wir auch gerne bereit, die 70 € Differenz zu tragen; 297 € sind aber definitiv nicht tragbar :-((

  • Hallo,


    es besteht kein Anrecht auf eine größere Wohnung weil dein Sohn vom Besuchsrecht Gebrauch macht.
    Dies ist auch richtig weil dein Sohn seinen Lebensmittelpunkt bei seinem Vater hat und bei dir lediglich Besucher und nicht Teil der BG ist.
    Stelle dir mal vor welche Kosten entstehen würden, wenn jedes Kind getrennter Eltern sowohl bei Vater und Mutter Anspruch auf ein eigenes Zimmer hätte und dies aus Steuergeldern bestritten werden müsste.


    Die einzige Möglichkeit die ihr habt, ist eine Wohnung zu finden die innerhalb der KDU liegt aber für eure Bedürfnisse günstig geschnitten ist.
    Oder aber im Wohnzimmer eine bequemes Schlafsofa aufzustellen, dies würde für Wochenendbesuche sicher auch ausreichen.

  • Hallo Nulli !


    Du siehst, da auch Salle Dir eigentlich nur bestätigt, das Dein Fallmanager sicherlich richtig liegt.
    Leider ist das für jemanden der ohnehin nicht viel Geld hat nicht sonderlich befriedigend, aber vielleicht tröstet es Dich wenn ich Dir mitteile das Eure (Ex-Mann und Du) Lösung immer noch besser ist als vieles was andere Eltern in Scheidungsverfahren erleben. Da Dein Sohn unter ADHS leidet soviel, auch mein Ältester wurde entsprechend diagnostiziert, hinzu eine Form von Legasthenie - manchmal nervts halt tierisch, vor allem wenn er mit seinem jüngeren Bruder gemeinsam etwas vollbringen muss. Väter haben da einfach aus den biologischen Grundlagen heraus etwas bessere Karten. Wir bauen Stress einfach schneller ab, der Hormone wegen. Also sei froh das Dein Sohn die Hauptzit bei deinem Ex verbringen darf. Das ist Leben, es kommt nie so wie man es geplant hat.


    Mein Rat, versuch einfach mal den anderen Weg bei Deinem Fallmanager. Frag ihn doch mal recht hilflos nach seinem persönlichen Rat und wie Du denn Deine gegenwärtige Situation verbessern könntest.


    Seh das nicht als Aschkriechen, sondern eher nach dem Motto alles ist erlaubt - auch eine gewisse heuchlerische Haltung unsereseits.


    Da sitzen letztlich auch nur Menschen und brauchen in dem Job auch Anerkennung!


    Das dieser Staat mit seiner Politik einen Großteil der Probleme die es zu lösen gilt selbst produziert wissen wir doch alle, oder?


    Gruß


    (Erklär ihm doch mal wie sehr Du nervlich unter dem "Aufmerksamkeits-Defizit und Hyperaktivitäts-Syndrom" deines Sohnes leidest und somit auch für eine gewisse Zeit danach immer noch abgelenkt bist. Wie sollst Du da in einer Maßnahme etwas erfassen, behalten und durchdenken können?)

  • Es ist zwar richtig, dass ein Kind welches sich beim ALG II beziehenden Elternteil "nur" im Rahmen des geregelten Umgangs aufhält nicht mit in die Haushaltsgröße mit eingerechnet wird, obwohl es andererseits mit dem umgangsberechtigeten eine zeitweilige Bedarfsgemeinschaft bildet.


    Andererseits ist diesem Aufsatz in der "Neuen Justiz" Ausgabe 11/2006 zu entnehmen, dass die zeitlich begrenzte Anwesenheit des Kindes, in Form der Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls eine Erhöhung der Wohnfläche zur Folge haben "kann". PDF-Quelle)


    Hierbei ist festzustellen, dass die Bewilligung der KdU (Kosten der Unterkunft) an den Begriff der Angemessenheit dieser Kosten gebunden ist, die Angemessenheit der Kosten jedoch nicht gesetzlich (SGBII) oder darauf basierender Verordnung geregelt ist.


    Daraus resultiert, dass die Sozialgerichte, Entscheidungen hinsichtlich der Angemessenheit überprüfen können.
    Die ARGE darf dabei keine Aspekte zurückhalten, die ihrer konkreten Einschätzung des Ermessensspielraums zu Grunde liegen.


    Soweit der Stand zur Zeit des Verfassens des oben zitierten Aufsatzes.


    Mit Urteil vom 7. 11. 2006 - B 7b AS 14/ 06 R, bekommt jedoch die Situation eine neue rechtliche Würdigung, denn der Senat stellt fest, dass der Aufenthalt der umgangsberechtigten Kinder dazu führt, dass diese gemeinsam mit dem Elternteil welches den Kindern den Umgang sicherstellt eine zeitweilige Bedarfgemeinschaft bilden und begründet dies rechtlich nachhaltig.


    Hieraus müsste nun auch resultieren, dass die Größe des Haushalts, der für die als "angemessen" zu berücksichtigende Wohnfläche zu Grunde gelegt wird, an der Zahl der, der Bedarfsgemeinschaft zugehörigen Personen bemessen wird. und sich somit eine als angemesen zu berücksichtigende Wohnfläche unter Berücksichtigung der Zahl der Bedarfsgemeinschaft zugehörigen Personen angesetzt wird.


    Häufig werden derzeit schon durch die "Träger" regelmäßig zwischen 50 und 75% der zusätzlichen Wohnfläche als angemessen angesehen. also anstatt der 10 qm pro zusätzlicher Person werden beispielsweise häufig nur 5 oder 7,5 qm berücksichtigt.


    Wo keine Berücksichtigung erfolgt oder die geminderte Berücksichtigung zu Problemen führt, sollte eine gerichtliche Überprüfung der Rechtsakte durch die Betroffenen veranlasst werden.


    Dort wo die "Träger" sich sperren und die Betroffenen die Angemessenheit gerichtlich überprüfen lassen, wird regelmässig auf einen Mehrbedarf erkannt, wenn die Behörde nicht schon vorher nachgibt.


    Jedoch gibt es kein BSG Urteil, welches nach dem Motto wer A sagt muss B sagen - sich überhaupt mit diesem Thema befassen musste, was wahrscheinlich wohl sehr dafür spricht, dass die Betroffenen vorher ihr Recht bekamen und andererseits die Behörden nicht in "Berufung" gingen.


    Es bleibt also abzuwarten ob das BSG sich je mit der Frage befassen muss, ob eine Bedarfsgemeinschaft, der Person(en), die gemäß B 7b AS 14/ 06 R der Bedarfsgemeinschaft zuzurechnen ist/sind, angehören, in Bezug auf die aus der Personenzahl resultierende, als angemessen zu betrachtende Wohnfläche, schlechter gestellt wird, als eine andere Bedarfsgemeinschaft mit der selben Personenzahl.


    Es kann hier meiner Meinung nach nur ein JA oder NEIN geben, da Bedarfsgemeinschaften von Personen und nicht von Teilen dieser Personen gebildet werden, kann eine Teillösung nict in Frage kommen. denn ( das Teilen von Personen ist ja bekanntlich Gegenstand des Strafrechts ;-) und nicht des SGB )


    Denn logisch ist es erst einmal, dass wenn das BSG das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft zugesteht, es auch die Folge haben muss, dass der Bedarfsgemeinschaft nun auch Wohnraum zugestanden werden sollte, welcher der Größe der Bedarfsgemeinschaft entsprechend angemessen ist.


    Da ein Mieter, die Miete für seine Wohnung nicht unter Zugrundelegung der Aufenthaltszeit in der Wohnung entrichtet, sondern gleichmäßig über die gesamte Mietdauer, scheint also auch eine Aufteilung nach Tagen der An-bzw Abwesenheit des/der Kinder(s) für nicht praktikabel, da der Wohnraum ja auch wärend der Abwesenheit bereitgestellt, bewirtschaftet und natürlich auch bezahlt werden muss.


    Sehr wohl ist der Allgemeinheit diese "Mehrbelastung" zuzumuten, da die Gewährleistung eines regelmäßigen familiären Umgangs der Kinder mit ihren Eltern einer grundgesetzlich verankerten Norm unserer Gesellschaft entspricht. (abzuleiten aus: Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG)


    "Dieser Artikel schützt das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils, ebenso wie die elterliche Sorge des geschiedenen Mannes der Antragstellerin (so Kammerbeschluss des 1. Senates des Bundesverfassungsgerichtes – BVerfG – vom 25. Oktober 1994 – 1 B vR 1197/93 -)." Zitatquelle: Sozialgericht Schleswig: (Az: S2 AS 52/05 ER )


    Die räumliche Einschränkung, die dadurch entsteht, dass nun die der Bedarfsgemeinschaft gem. dem genannten Urtell (B 7b AS 14/ 06 R) zuzurechnende Personenzahl nicht adäquat auch bei der für die Bemessung der als angemessen anzusehenden Wohnflläche zugrundeliegenden Haushaltsgröße berücksichtigt wird, erscheint mir als eine nicht hinnehmbare Einschränkung der Bedingungen des elterlichen Umgangs.


    Ich selbst führe gerade genau aus diesen Gründen Klage gegen den hier zuständigen Träger und werde diese notfalls durch die Instanzen tragen und von Zeit zu Zeit darüber berichten, sofern es verallgemeinerungswürdige Ergebnisse gibt.


    Derzeit ist das Gericht noch um die Herbeiführung einer außergrichtlichen Einigung bemüht, gab aber zu verstehen, dass es derzeitig der Auffassung ist, dass 50 qm mit oder ohne mein Kind welches regelmässig 10 Tage im Monat bei mir wohnt, als angemessen anzusehen sind.


    Es bleibt abzuwarten, wie die Meinung der Gerichts sich bis zu dem von mir angestrebten Urteil entwickelt.


    Auf jeden Fall empfehle ich jedem derartig gewillkürte Auffassungen der Behörde gerichtlich überprüfen zu lassen. Das funktioniert auch sehr gut ohne Anwalt und Klage kann auch von jedem, der nicht in der Lage ist Schriftsätze zu verfassen in der Gechäftsstelle zur Mitschrift mündlich eingereicht werden.


    Die Sozialgerichte nehmen sich wirklich Zeit zur Beurteilung des Einzelfalls und oft werden dabei auch Fehler der Behörden, die gar nicht Gegenstand der Klage waren zum Anlass einer für den Kläger günstigen Entscheidung. Anders als im Zivilverfahren prüft und durchleuchtet die Sozialgerichtbarkeit das oft willkürlich Tun der Behörden.
    Die andere Seite ist, dass die Behörden bei bewusst gemachten Fehlern es vorziehen die Klage nicht in ein Urteil münden zu lassen und am Tage der mündlichen Verhandlung erstaunt feststellen, dass der Kläger noch keine Kenntnis von der am Vortag per neuerlichem Bescheid hergestellten Situation.


    Die Behörden profitieren so von der Unbeholfenheit vieler Betroffenen in Rechtsfragen und der auch durch sehr geringe anrechenbare Anwaltshonorare beeinflusste "Müdigkeit" der Zunft Klagen zu übernehmen.


    Daher entsteht ein relativ makaberer Zustand - es gibt kaum Urteile, die zu derartigen Fällen der gefühlten Amtswillkür ergehen, weil die jeweils Beklagte durch ihr einlenken typischer Weise im letzten Moment einen Urteilsspruch vereitelt.


    Mit dieser Taktik relativieren die Behörden Erfolgreich und meiner Meinung nach auch mit vorsätzlichem Kalkül den volkswirtschaftlichen Aufwand um dessen unüberschaubare Höhe sich hier so mancher sorgt:


    kein Urteil = keine Presse = weit verbreitete Unkenntnis = wenig Widerspruchs- und Klagebreitschaft = weniger Leistungen = viele der Behördenwillkür hilflos gegenüberstehende SGB II - Leistungsbezieher!