Anspruch auf welche Leistungen?

  • hallo freunde,


    ich bitte um eure hilfe...


    also,kurz zu mir...


    ich bin verheiratet,bin am arbeiten,habe eine nicht-eheliche tochter.


    ich verdiene im durchschnitt 1400 euro netto.meine frau hat keine arbeit.
    wir haben also im monat 1400 euro zu verfügung.
    ich muß knapp 400 euro unterhalt für meine tochter bezahlen,
    zahlen kalt 300 euro (warm 450 euro) miete,
    jeden monat gehen 250 euro an die bank,tilgung vom kredit.


    das heißt also,dass uns jeden monat knapp 300 euro zum leben bleibt.
    nun meine fragen an euch,auf welche leistungen haben wir anspruch,was muß ich beantragen?
    hartz 4? oder bei der arbeit sagte ein arbeitskollege zu mir,ich sollte einen antrag auf ergänzende hilfe zum lebensunterhalt beantragen?!


    nun bitte ich euch um eure hilfe...was soll ich machen,ich kenn mich mit diesem thema wirklich überhaupt nicht aus.und wenn ich zum amt gehen,wird dort einem eh nicht geholfen.


    vielen dank im vorraus.


    gruß wülker

  • Hallo,


    wie Joachim schon sagte, wird ein kleiner Anspruch auf ergänzende ALG 2 Leistungen bestehen.
    Das kannst du dir aber auch selber ausrechnen.


    611€ Regelbedarf für euch beide zusammen + 450€ Miete, also ein Gesamtbedarf von 1066€ zuzüglich eines Freibetrages für Erwerbstätige.


    Beachte, eure Verbindlichkeiten (Abzahlung des Kredites) fließen nicht mit in die Festsetzung der Höhe des Alg2.

  • "ich muß knapp 400 euro unterhalt für meine tochter bezahlen"


    Die 400 EUR sind vom Einkommen von mini-hulk abzuziehen, wenn er wirklich "muss", d.h., wenn ein gerichtlicher Beschluss vorlieht (§ 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II):






    § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen
    (1) 1Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. 2Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. 3Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.
    (2) 1Vom Einkommen sind abzusetzen


    1.
    auf das Einkommen entrichtete Steuern,
    2.
    Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
    3.
    Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge


    a)
    zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
    b)
    zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,


    soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
    4.
    geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
    5.
    die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
    6.
    für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30,
    7.
    Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
    8.
    bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder § 71 oder § 108 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.

  • Mini-Hulk hat auch noch einen Freibetrag für Erwerbstätige nach § 30 SGB II:


    § 30 Freibeträge bei Erwerbstätigkeit
    1Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. 2Dieser beläuft sich


    1.
    für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 800 Euro beträgt, auf 20 vom Hundert und
    2.
    für den Teil des monatlichen Einkommens, das 800 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt, auf 10 vom Hundert.


    3An Stelle des Betrages von 1.200 Euro tritt für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1.500 Euro.

  • guten morgen freunde,


    dass ist ja wirklich super hier...wie schnell man eine antwort auf seine frage bekommt.
    echt spitze!!!!!
    besten dank...an alle.


    den unterhalt von knapp 400 euro muß ich gerichtlich bezahlen,es liegt also ein beschluß vor.


    wäre es vielleicht möglich,dass ihr mir mal knapp ausrechnet,was wir ungefähr an hilfe bekommen würde...das wäre echt lieb von euch,weil den sachbearbeiter ein riesen großes arschloch ist....er meinte schon am telefon,dass ich eigentlich keinen anspruch hätte...weil ich zu viel verdienen würde.deswegen hatte ich auch noch keinen antrag gestellt.


    schöne grüße,wülker