WG gründen

  • Hallo!


    Ich bekomme Hartz4 und möchte mit meiner freundin zusammen ziehen.Meine Freundin studiert,kriegt Bafög+Kindergeld u. geht in den "Ferien" arbeiten.
    Wenn wir "normal" zusammen ziehen würden,dann würde die Arge ja ihr verdientes Geld voll auf unsere Bedarfs- od. Eheähnliche Gemeinschaft anrechnen,oder?Wenn wir aber ne WG gründen würden,(logischerweise mit getrennten zimmern!) wäre das Geld was sie verdient, für mein Hartz4 völlig unerheblich,oder?
    Wenn das so richtig ist,was muß man dann bei der Arge angeben,wenn man ne WG gründen will?


    Wäre super wenn mir jemand schnell helfen könnte!


    Mfg

  • Hallo,


    das mit der WG ist nicht unbedingt eine gute Idee, weil hier der klassische Fall eines Betruges vorliegt. Ihr gebt gegenüber dem Amt an, daß Ihr keine Lebensgemeinschaft bildet (obwohl dies der Fall ist) und erschleicht Euch damit u.U. Leistungen, die Euch nicht zustehen. Abgesehen davon fliegt so etwas im Normalfall sehr schnell auf (getrennte Zimmer reichen allein nicht aus) - ich rate Euch dringendst ab.


    Gruß!

  • Ob die Arge zu Recht eine BG unterstellen kann, wenn Ihr zusammenzieht, steht nicht fest. Geregelt ist das in § 7 Abs. 3 a SGB II:


    (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner


    1.
    länger als ein Jahr zusammenleben,
    2.
    mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    3.
    Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    4.
    befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
    --------------------------------------------------------------------------------------------------
    Ich gehe davon aus, dass keine dieser Voraussetzungen erfüllt ist.
    Wenn Ihr gegenüber der Arge angebt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, sind auch die Voraussetzungen des § 263 StGB keinesfalls erfüllt.

  • Im Übrigen wurde in diesem Forum verschiedentlich auch berichtet, dass ein Partner, der seinen Lebensunterhalt durch BAföG bestreitet, und danach wegen § 7 Abs. 5 SGB II gar keinen Anspruch auf ALG 2 haben kann, aus der Bedarfsberechnung rausfällt. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das BAföG sicher nicht über dem Bedarf liegt, der nach dem SGB II maßgeblich ist. Wenn die Einkünfte aus dem Ferienjob bei der BAföG-Berechnung berücksichtigt werden, wovon ich ausgehe, dann können sie nicht nochmals bei der ALG 2-Berechnung berücksichtigt werden.

  • Hallo,


    das mag zwar sein, ändert jedoch nichts an meinen Ausführungen, daß es sich um eine fragwürdige Idee handelt, das ganze als WG zu führen (obwohl es dies nicht ist). Auch wenn also das 1 Jahr noch nicht erreicht wäre, handelt es sich nicht um eine WG, sondern immer noch um eine Lebensgemeinschaft, die jedoch im Sinne des Gesetzes noch nicht berücksichtig wird.


    Gruß!

  • Hallo,


    Zitat

    Wenn die Einkünfte aus dem Ferienjob bei der BAföG-Berechnung berücksichtigt werden, wovon ich ausgehe, dann können sie nicht nochmals bei der ALG 2-Berechnung berücksichtigt werden.


    Das ist so richtig.


    Gruß!

  • "Personen, die im Haushalt leben, nicht zur
    Bedarfsgemeinschaft gehören und auch nicht
    mit den Hilfebedürftigen verwandt oder verschwägert
    sind (z.B. Mitglieder einer Wohngemeinschaft
    oder Untermieter) spielen im Alg
    II-Verfahren vor allem eine Rolle, weil dies
    Auswirkungen auf die an die Bedarfsgemeinschaft
    zu zahlenden Kosten der Unterkunft
    (KdU) hat. Insofern müssen sie im Rahmen
    des Antrags als Personen, die mit in der Wohnung
    wohnen, benannt werden. Weitere Angaben
    sind allerdings nicht erforderlich; diese
    Personen werden intern aufgrund datenschutzrechtlicher
    Bestimmungenauch nur als
    “Zähler“ erfasst."
    http://www.zwd.de/zwd/pdf/B2Bedgem.pdf

  • Dark: Es muss angegeben werden, dass in der Wohnung zwei Personen leben, denn die Kosten der Unterkunft weden dann sowohl beim BAföG als auch beim ALG 2 hälftig auf euch beide verteilt. Weitere Angaben über die Lady sind von dir nicht zu machen.

  • Hallo,


    ja und? Eine WG liegt hier nicht vor, also sind Deine Ausführungen nicht relevant. Im übrigen ist der Nachweis, eine WG zu führen, ziemlich aufwendig und bedingt einiger Voraussetzungen - es reicht also nicht, nur getrennte Zimmer zu haben.


    Gruß!

  • Es ist nicht Aufgabe von Dark und seiner Freundin, den Nachweis einer WG zu führen, es obliegt der Arge, den Nachweis zu führen, dass eine BG vorliegt.
    Siehe hierzu die Durchführungshinweise der Bundesagentur für Arbeit:


    http://www.my-sozialberatung.de/files/HW%207%202007-31-05.pdf


    Hier wird auf Seite 21 von 52 ganz klar gesagt, dass die Arge die Beweislast für das Vorliegen der Vermutenstatbestände trägt:


    "(5) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Verantwortungs- und Einstehensge-meinschaft), wird gemäß § 7 Abs. 3a SGB II vermutet, wenn Partner
    1. länger als ein Jahr zusammenleben,
    2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
    (6) Liegt eine der vorgenannten Tatsachen vor, wird von Gesetzes wegen vermutet, dass eine Einstehensgemeinschaft vorliegt. Für das Vorliegen des Vermutenstatbestandes trägt der Leistungsträger die Beweislast."

  • Dark: Falls die Arge prüfen möchte, ob die in § 7 Abs. 3 a SGB II genannten Voraussetzungen vorliegen, wird sie dir wahrscheinlich einen Fragebogen zusenden, der wahrheitsgemäß auszufüllen ist.
    (Nach GV wird dort übrigens nicht gefragt).

  • Hoppel und ich sind uns wohl einig, dass die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 a SGB II nicht vorliegen.



    Sollte die Arge meinen, es läge dennoch eine BG vor, dann müsste sie (die Arge) dies beweisen:



    "Die unter 1. bis 4. genannten Tatsachen stellen jedoch lediglich die Voraussetzung für eine gesetzliche Vermutung dar, sie sind nicht abschließend. Liegt keine dieser Tatsachen vor oder wird eine entsprechende Vermutung widerlegt, können dennoch weitere Lebensumstände auf eine Einstehensgemeinschaft schließen lassen. Diese weiteren Umstände hat der Leistungsträger ggf. zu ermitteln und zu beweisen, es gilt insoweit der Amtsermittlungsgrundsatz gem. § 20 SGB X."
    -------------------------------------


    Die Auffassung von Hoppel, Dark müsse beweisen, dass eine WG vorliegt, trifft nicht zu.

  • Hallo,


    ich habe nichts anderes gesagt, mich jedoch mißverständlich ausgedrückt. Was ich meinte, war, daß es nicht ausreicht, einfach zu behaupten, man führe eine WG, wofür z.B. getrennte Zimmer allein nicht ausreichen würden. Das Nicht-Vorliegen einer WG kann anhand verschiedener Indizien relativ einfach durch das Amt nachgewiesen werden.


    Im übrigen ist in dem von Dir geposteten Link etwas weiter unten auch nachzulesen, daß es durchaus zu Fällen kommen kann, in denen der Zeitraum des Zusammenlebens auch unter dem einen Jahr liegen kann.


    Gruß!

  • Wer die Beweislast trägt, ist von vornherein im Nachteil. Hier ist es die Arge.


    "Das Nicht-Vorliegen einer WG kann anhand verschiedener Indizien relativ einfach durch das Amt nachgewiesen werden."


    Es reicht nicht aus, nachzuweisen, dass keine WG vorliegt. Es ist Aufgabe der Arge, nachzuweisen, dass eine BG vorliegt. Gelingt ihr dies nicht, dann liegt keine BG vor. Entgegen deiner Auffassung ist der Nachweis einer BG nicht einfach.


    Dark: Lass dich von Hoppel nicht einschüchtern und mit dem StGB bedrohen. Selbstverständlich kannst du eine WG gründen.

  • "Im übrigen ist in dem von Dir geposteten Link etwas weiter unten auch nachzulesen, daß es durchaus zu Fällen kommen kann, in denen der Zeitraum des Zusammenlebens auch unter dem einen Jahr liegen kann."


    Ja, aber aus den dort angeführten Beispielen geht hervor, dass die Voraussetzungen im Fall von Dark nicht vorliegen.

  • Dark: Wie soll denn die WG aussehen? Willst du zu ihr ziehen oder sie zu dir oder wollt ihr gemeinsam in eine neue Wohnung ziehen? Günstig wäre es mE, wenn ihr in eine bestehende WG mit weiteren Studenten ziehen würdet, weil in einem solchen Fall die WG-Charakteristik besonders deutlich wird.

  • Hallo,


    Zitat

    Lass dich von Hoppel nicht einschüchtern und mit dem StGB bedrohen.


    Welch sinnlose Äußerung Deinerseits - auf solchen (und anderen) Blödsinn von Dir werde ich nicht weiter eingehen, dafür ist mir meine Zeit zu schade.


    Gruß!

  • Hallo Hoppel !


    Im gesamten Austausch der Gedanken, vergiist Du nur eines, als junger Mensch überblickt man nicht die Trageweite die eine eheänliche Beziehung mit sich bringt. Schnell, allzu schnell sind junge Menschen bereit für einander einzustehen! Es ist doch auch wohl nicht rechtens das sich der Staat diese Situation zu nutze macht und daraus dann die Verpflichtungen füreinander ableitet, die einem verheirateten Paar gleich kommen oder wie ist es dann mit der steuerlichen Anerkennung solche Beziehungen?


    Ich empfehle jedem hier im Forum sich mit der Idee der WG auseinander zu setzen, über gelegentlich darüber hinaus gehende Aktivitäten zweier Menschen steht es mir nicht zu zu urteilen, wenn die ARGE dies möchte ist das deren Sache, es zeigt dann im Grunde nur wie entrechtet Menschen behandelt werden die sich auf der untersten Stufe der Sozialgemeinschaft befinden.!


    Nataly's Ausführugnen besagen zudem das die ARGE hier erst einmal den Status ermitteln muss, der eine eheänliche Beziehung belegt. Deswegen finde ich Deine Bemerkung hinsichtlichem StGB auch ein wenig überzogen, aber Du hast dies ja auch schon eingeräumt indem Du es als mIssverständlich abgemildert hast.


    Wir die ALG II Bezieher sollten versuchen unsere Flexibilität unter Beweis zu stellen, natürlich und da gebe ich Hoppel recht, immer mit einem Auge uaf das was uns erwarten könnte!


    Gruß