Übernahme von Provision??

  • das amt übernimmt die miete so wie auch die kaution, bzw die kaution dann die stadt.


    was ist mit provisionen für eine wohnung?


    nebenfrage noch: bis zu 296 euro darf die wohnung kosten. soviel zahlt das amt.


    was wenn ich eine wohnung mir nehme die zb 320 euro kostrt? dürfte ich das wenn ich dann für die 25 euro die drübers ind aufkomme? oder darf ich das dann gar nicht erst?

  • Hallo,


    Provision wird natürlich NICHT gezahlt, es gibt auch provisionsfreien Wohnraum warum sollte die Arge das bezahlen?


    Wenn du eine Wohnung anmietest die über der Höchst KDU deiner Stadt liegt wirst du den Differenzbetrag aus eigener Tasche zahlen müssen, bzw. den Differenzbetrag zur alten Miete.


    Da es sich aber auf jeden Fall um einen ungenehmigten Umzug handeln wird (die Arge wird ihre Zustimmung nicht erteilen) besteht kein Anspruch auf die Kautionsübernahme bzw. eine Umzugsbeihilfe.

  • Hallo 48 Stunden,
    ich habe Dir hier den Gesetzestext aus dem SGB II kopiert.
    Das sagt der Gesetzgeber dazu: (3) [U][U][U]Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.[/U] [/U][/U]
    So wie ich die Sache sehe, kann man unter Wohnugsbeschaffungskosten auch die Provision sehen, die Du dann auf Darlehensbasis bekommen würdest und aus diesem Grund, auch wieder zurück zu zahlen hast.


    Ich hoffe ich konnte Dir soweit helfen. LG. Alegra ;)

  • Hallo 48 Stunden,
    da eure Vermutungen immer nur weitergehen, habe ich Dir nun auch Artikel I und II zum lesen dabei:


    (1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.


    (2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.


    Jetzt kannst Du nochmals nachsehen, was Du noch wissen wolltest. Wenn man es genau betrachtet, liegt es in deren Ermessen, was Du bekommst und was nicht.


    Also nochmals LG. Alegra ;)

  • Hallo Salle,
    Ich weis nicht wo Du wohnst, aber in unserer Gegend wirst Du nicht eine Wohnung finden, in der der Vermieter auf eine Miethinterlegung ( Kaution ) in Höhe von mindestens 2 Monatsmieten verzichtet.


    LG. Alegra ;)