Hartz4 und Anwalt

  • Hallo!



    Ich hab folgendes Problem:


    Ich brauche einen Anwalt um mich in einem strafrechtlichen[U][/U] Verfahren zu verteidigen. Unter uns...es geht um schwarzfahren.


    Das Problem ist aber, das man im Strafrecht kein PKH bekommt, aber bei Bedarf einen Pflichtverteidiger. Den gibt es aber erst bei schwereren Vergehen. Also fällt man da durchs Raster.



    Hat hier jemand eine Idee wo man eine Unterstützung bekommt? Der Anwalt will immerhin für die ersten Schritte ca. 400 EUR haben.


    Ohne Anwalt werde ich wahrscheinlich zu einer Geldstrafe verklagt, das ist dann aber trotzdem eine Vorstrafe auf die ich eigentlich verzichten will.



    Kann jemand helfen?



    1000 Dank

  • Wenn die Verhandlung nur vorm Amtsgericht stattfindet kannst du dich selbst verteidigen hab ich desöfteren schon gemacht bei forderungen die gegen mich gestellt wurden.
    Und hab sogar einmal gewonnen also die Klage wurde abgeweisen bei einem 2 ten mal isses auf einen Vergleich hinausgelaufen bei einem dritten mal hab ich gewonnen aber später durch so ein scheiss gesetz aber doch verloren.


    Ich wüsste da ehrlich gesagt nicht wie mir ein Anwalt da hätte besser helfen können.


    Leg dir alles zurecht was du sagen willst begründung, hintergründe usw ohne dich in Widersprüche zu verwickeln.


    Erst vorm Landgericht ist ein Anwalt zwingend notwendig.


    Den fehler hab ich einmal gemacht, ich hatte vorm Amtsgericht gewonnen, der Kläger ging in Berufung vors Landgericht ich hab mir keinen Anwalt genommen und hab deswegen verloren weil mein Wort nicht galt ohne Anwalt und das Urteil wurde einfach so ohne Grund abgeändert.


    Aber wenns um Schwarzfahren geht könnte es auf einen Strafbefehl hinauslaufen also Tagessätze Zahlen oder absitzen es liegt an Dir, deiner begründung wie wichtig die Fahrten waren, deinen wirtschafftlichen verhälltnissen, etc. wie hoch dieser ausfällt oder ob s zu einer Geldstrafe kommt.


    Zeigst du Zahlungsbereitschafft gegenüber des Betreibers ( wenn auch nur Raten ) der Busse / Züge oder Straßenbahn oder was auch immer kommst du sicher mit ner Verwarnung oder nem Freispruch davon.
    Einfach ein bisschen auf reue machen und sagen das du echt NULL kohle für ne karte hattest aber zu einem Vorstellungsgespräch oder irgendetwas andren ganz wichtigen musstest um deine situation zu verbessern auf keinen Fall ne Fahrt zum kollegen um zusammen nen Sitin zu machen oder so sagen.
    Und Zeige Respekt vorm Gericht aber nicht übertreiben, Richter haben ein feines gespür für sowas.


    Beispiel: Angenommen du sagst du wolltest zu einem Vorstellungsgespräch kann es sein das der Richter dich fragt bei welcher Firma das war und wie es Verlaufen ist, also musst du darauf gefasst sein, kommst du da ins stockern is deine Aussage widerlegt bzw. unglaubwürdig.



    Solltest du dich wirklich dazu entscheiden ohne Anwalt da aufzukreutzen bau in deine Aussage mit ein weshalb du kein Anwalt eingeschaltet hast und warum !?!


    Genau weil du angst hast verurteilt zu werden und um zusätzliche Kosten zu vermeiden und nicht in Schulden enden willst sondern aus Dir ein anständiger Geld verdienender Bundesbürger/in werden möchte auf der andren Seite willst du auch nicht vorbestraft sein um wegen so einer scheisse keinen Eintrag im führungszeugniss zu haben.
    Du bist Hartz 4 empfänger und wilst raus aus dieser Sackgasse aber das leben meint es nicht immer gut mit Dir.
    Bau dir deine Aussage vorher genau zurecht aber mach dich auch auf Fragen gefasst mit denen du nicht rechnest, lass dich nicht aufs glatteis führen.


    Mehr als diese paar anhaltspunkte kann ich Dir leider nicht bieten aber ich Hoffe sehr für dich, sie helfen dir.

  • vorsicht vorsicht


    hier bleibt die frage, ob Landgericht als 1. Instanz oder als berufungsgericht
    im ersteren wird ein verbrechen zur last gelegt und man kann davon ausgehen, dass man einen pflichttverteidiger bekommt


    übrigens ist eine pflichtverteidigung (sog. notwendige verteidigung) nicht nur bei verbrechen zu bestellen



    § 140 StPO


    (1) Die Mitwirkung eines Verteidigers ist notwendig, wenn
    1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet;
    2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
    3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
    4. (aufgehoben)
    5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird;
    6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
    7. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
    8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist.


    (2) In anderen Fällen bestellt der Vorsitzende auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, daß sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann, namentlich, weil dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Abs. 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Dem Antrag eines hör- oder sprachbehinderten Beschuldigten ist zu entsprechen.


    (3) Die Bestellung eines Verteidigers nach Absatz 1 Nr. 5 kann aufgehoben werden, wenn der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen wird. Die Bestellung des Verteidigers nach § 117 Abs. 4 bleibt unter den in Absatz 1 Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen für das weitere Verfahren wirksam, wenn nicht ein anderer Verteidiger bestellt wird.


    du könntest doch selbst ert mal antrag auf pflichtverteidiger stellen und schauen, ob es abgelehnt und warum es abgelehnt wird


    ansonsten: solltest du im hauptverfahren frei gesprochen werden, muss die staatskasse die kosten übernehmen