Einkommen eines fast 22jährigen Kindes

  • Hallo ich beziehe mit meinen Kindern 18 (Lehrling) und fast 22 (lernt aus) Hartz IV.
    Mein Sohn ( fast 22 ) lernt jetzt aus und wird auch anschließend in ein Arbeitsverhältnis übernommen. Nun die Frage:
    Wird mir sein Einkommen wiederum angerechnet oder hat er höhere Freibeträge?? Was kann man tun um eine Anrechnung event. gänzlich zu vermeiden.
    Danke für die Antwort.

  • kann nicht sein das ein Kind dann raufällt, haben gerade neuen Antrag gestellt unser Sohn 22 verdient selber und wird voll mit angerechnet auser seinen Freibeträgen.
    Unsere Tochter 20 ist in der Ausbildung und wird nicht mit angerechnet.
    Wie können solche Unterschiede entstehen?

  • kann nicht sein das ein Kind dann raufällt, haben gerade neuen Antrag gestellt unser Sohn 22 verdient selber und wird voll mit angerechnet auser seinen Freibeträgen.
    Unsere Tochter 20 ist in der Ausbildung und wird nicht mit angerechnet.
    Wie können solche Unterschiede entstehen?


    Die Unterschiede entstehen, weil die Argen sich die Gesetze drehen, wie sie es brauchen. Wenn der Sohn seinen Unterhalt selbst bestreiten kann, muss er aus der BG raus (er zahlt dann seinen Mietanteil selber!), sein Einkommen darf nicht angerechnet werden. Wenn die Tochter mit ihrem Azubi-Geld mehr Geld hat, als ihr an H4 zusteht, dann fällt sie auch raus (auch sie müsste dann ihren Miet-Anteil selber zahlen).


    Ich unterstelle mal, dass die Arge hier Alg2 sparen will und den Sohn indirekt zum Unterhalt heranz
    ieht - irgendwie "clever" gemacht!


    Geh in Widerspruch! Sollte diese Möglichkeit nicht mehr gehen, dann beantrage Überprüfung nach § 44 SGB X!

  • Dies ist das übliche Verfahren der ARGEN bei Verwandten ersten Grades in einem Haushalt.


    Widerspruch einlegen und eine "Eidesstattliche Versicherung" abgeben, dass der Sohn nur seinen eigenen Lebensunterhalt bestreitet, anteilig die Miete abführt und sich selber mit Essen, Kleidung usw. versorgt und ihr ihn nicht unterstützt. Gleiches muss der Sohn gegenüber euch schriftlich erklären. Damit streitet ihr die sogenannte Unterhaltspflicht gegenseitig ab, da ansonsten der Sohn wiederum hilfebedürftig werden würde.


    Wichtig: Kind muss eigenes Girokonto (Lohnkonto) haben und den Mietanteil am besten von seinem Konto auf das Konto der Eltern (Kind darf keine Vollmacht haben) überweisen, damit der Geldfluß stichfest nachgewiesen werden kann!

    Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen.
    Gruss R.


    Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten. :D

  • Die Unterschiede entstehen, weil die Argen sich die Gesetze drehen, wie sie es brauchen. Wenn der Sohn seinen Unterhalt selbst bestreiten kann, muss er aus der BG raus (er zahlt dann seinen Mietanteil selber!), sein Einkommen darf nicht angerechnet werden. Wenn die Tochter mit ihrem Azubi-Geld mehr Geld hat, als ihr an H4 zusteht, dann fällt sie auch raus (auch sie müsste dann ihren Miet-Anteil selber zahlen).


    Ich unterstelle mal, dass die Arge hier Alg2 sparen will und den Sohn indirekt zum Unterhalt heranz
    ieht - irgendwie "clever" gemacht!


    Geh in Widerspruch! Sollte diese Möglichkeit nicht mehr gehen, dann beantrage Überprüfung nach § 44 SGB X!



    Ich zitiere hier mal Dieter Nuhr: " wenn man keine Ahnung hat,.....einfach mal die ....."


    So, dass war also eigentlich vollkommen falsch.


    Tochter: Tochter in Ausbildung, daher ausgeschlossen nach § 7 Abs 5 SGB II, denn dem Grunde nach förderbar nach BAB. (Ob Sie dieses tatsächlich erhält ist vollkommen belanglos.)


    Sohn: Ausgelernt, daher mit in der BG (vorausgesetzt er wohnt noch zu hause). Sein Einkommen (EK) wird nur auf seinen Bedarf angerechnet (RL+KDU des Kindes). Meistens verdienen Gesellen genug, um den eigenen Bedarf zu decken (Jaja, eine eizelne Person kann von (vermutlich) 900,00€ seinen Mietanteil zahlen und die 351€ RL aufbringen).


    Da der Wohn noch in der BG ist, bekommen die Eltern natürlich nur 2/3 der KDu ausgezahlt und die Jeweilige RL.


    Könnt ihr glauben oder nicht, ist und bleibt trotzdem so (ich Denke, derjenige weiß, dass er gemeint ist)


    Gruß


    Diablo

    Alles was ich sage, sind persönliche Ansichten und haben keinen rechtsverbindlichen Charakter

  • Miss Piggy :
    Nein, du hast die Tochter nur dann aus der BG rausgenommen, wenn sie mehr verdient, als ihr durch ALG II zusteht.


    Diablo hat richtig argumentiert, dass die Tochter generell aus der BG herausfällt.

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    Gruss R.


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  • Diablo :
    für mich ist fraglich, wenn der ausgelernte Sohn in der BG der Eltern bleibt, ob sein Einkommen nicht zum Gesamteinkommen der BG gerechnet wird (Unterhaltsverpflichtung Sohn-Eltern bei bedürftigen Eltern?)


    Wenn der Sohn jedoch eine eigene BG bildet (Mein Vorschlag im Beitrag weiter oben), ist diese Unterhaltsverpflichtung auf jeden Fall ausgeschlossen!

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    Gruss R.


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  • advokat :


    sicher zählt das Ergebnis, jedoch argumentieren wir hier gesetzesorientiert, damit man sich auch darauf "berufen" kann.

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    Gruss R.


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  • Miss Piggy :
    Nein, du hast die Tochter nur dann aus der BG rausgenommen, wenn sie mehr verdient, als ihr durch ALG II zusteht.


    Diablo hat richtig argumentiert, dass die Tochter generell aus der BG herausfällt.


    Genauso habe ich es gemeint. Im Endeffekt sagen wir alle das Gleiche, eben nur mit anderen Worten - man will hier den Sohn zum Unterhalt heranziehen und das geht so nicht. Die Tochter verdient mehr, als ihr bei Alg2 zusteht und wird rausgenommen.

  • Diablo :
    für mich ist fraglich, wenn der ausgelernte Sohn in der BG der Eltern bleibt, ob sein Einkommen nicht zum Gesamteinkommen der BG gerechnet wird (Unterhaltsverpflichtung Sohn-Eltern bei bedürftigen Eltern?)


    Wenn der Sohn jedoch eine eigene BG bildet (Mein Vorschlag im Beitrag weiter oben), ist diese Unterhaltsverpflichtung auf jeden Fall ausgeschlossen!


    Kinder sind den Eltern im SGB II nicht unterhaltsverpflichtet. Im SGB XII sieht es da anders aus, bin da aber keine Spezialist ;)


    Diablo

    Alles was ich sage, sind persönliche Ansichten und haben keinen rechtsverbindlichen Charakter

  • Diablo :


    im SGB XII kann auf die Kinder zurückgegriffen werden, wenn es ihnen zuzumuten ist. Da kann sogar auf Rücknahme von Schenkungen und Rückübertragung von im vorweggenommenen Erbe übertragenem Wohneigentum zurückgegriffen werden. Bis zu 10 Jahre zurück!!!

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    Gruss R.


    Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten. :D