Student Einkommen

  • Hallo Alle,


    ich bin Promotionsstudent (habe ein studenten ausweis) and ich arbeite in Uni als HIilfscraft... verdiene 777,00Euro pro monat netto.


    Also mein freundin ist schwanger jetzt! Sie ist beurlaublt ab 01.10.2008... sie bekomme keine Bafog, kein Kindergeld (weil sie mehr als 25 ist von dieses september)... sie hat (wir haben) für ALG-2 antragrt. Wir leben zusammen... wir haben die ganze papier gegeben. Wiesst jemand ob the Agenteur mein Student Einkommen zu berücksichtigendes Einkommen rechnen oder nicht.... Ein berater hat gesagt dass weil ich student bin, sie berechene mein Einkomm nicht... aber alles ist nicht klar....


    Vielen Danke!
    Prad:

  • danke für antwort...


    wir bezahlen 290 als miete, was ist die mioglichkeit...


    1. sie bekommen 350+145+58(schwangermehrbedarf)
    MINUS ~550 (mein einkomme)


    Summe=ungefahr null


    2. sie bekommen 350+145+58(schwangermehrbedarf)
    ich bekommen 300
    MINUS ~550 (mein einkomme)


    Summe=250


    oder


    3. sie bekommen 350+145+58(schwangermehrbedarf)
    ich bekommen 0 (weil ich student bin)
    MINUS 0 (mein einkomme nicht berechnet weil ich student bin)


    Summe=500



    Ein berater hat gesagt dass Moglichkeit 3 ist richtig? Weil ich student bin, Agenteur bezahlen nicht 300 Euro für mich and auch nicht -550 von meine einkommen...


    naturlich für uns Mog. 3 ist besten aber keine ahnung!!!


    danke!!!
    prad



    Einkommen wird mit berechnet und dein Geld zählt dazu.:) Ihr bekommt aber noch Geld zu deinen Einkommen dazu plus Miete. Ihr seit eine Bedarfsgemeinschaft. LG

  • Also dein Geld zählt als einkommen, was ihr nun genau bekommt keine ahnung. Stell dein antrag, dann musst du Mietsvertrag,dein einkommensbescheid und kontoauszüge vorlegen. Danach gehen die. Und Versicherungsverträge Haus und Haftpflicht vorlegen und wenn noch andere Verträge hast.LG:)

  • Da ihr eine BG seid, gilt folgende Rechnung: (in einer BG erhalten die ersten beiden über 18-jährige jeweils 90% der RL)


    Auch für eine Schwangere in einer BG werden nur 90% der RL gezahlt, also nur 316 € (gerundet)
    dazu kommt ein Mehrbedarf von 17%, also 54 € (gerundet)
    macht zusammen 370 €


    Auch für dich werden nur 90% der RL gezahlt, also 316 €


    Von diesen gemeinsamen RL (686 €) wird dein Einkommen (770 €) abgezogen.


    Zusätzlich werden euch zunächst die Kosten für eine angemessen Wohnung für 2 Personen gewährt. Je nach Schwangerschaftsmonat auch schon 3 Personen (ist von Fallmanager zu Fallmanager verschieden).


    Während der Schwangerschaft stehen deiner Freundin Erstausstattung einer Schwangeren zu (Bekleidung) - (§ 23 III, SGB II)
    Dann steht deiner Freundin eine Erstausstattung des Neugeborenen zu, Bekleidung, Kinderwagen, Wickeltisch - (§ 23 III, SGB II)
    Die Höhe richtet sich nach den Maßgaben, was das Sozialamt zahlt und ist daher unterschiedlich (zwischen 500 und 900 € schwanken die Angaben für beide Bereiche zusammen). Wird als Einmalzahlung gewährt.


    Nach der Geburt bleibt sich der Regelsatz deiner Freundin bei 90%, also 316 €
    Der Mehrbedarf wird gestrichen.
    Das Kind erhält Sozialgeld (also beim Sozialamt beantragen) ca. 207 € im Monat
    Davon wird aber Kindergeld abgezogen.


    Alles in allem wird es so sein, dass ihr vor der Geburt neben den Kosten für Unterkunft und Heizung einen Betrag von ca. 100 - 150 € (ohne Gewähr) erhalten werdet.


    Die Einmalzahlungen (Erstausstattungen) erhaltet ihr voll.


    Nach der Geburt wird euch wahrscheinlich einen Betrag von ca. 150-200 € (ohne Gewähr) zu deinem Verdienst dazugeleistet, jedoch auch hier die Kosten der Unterkunft und Heizung voll übernommen.

    Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen.
    Gruss R.


    Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten. :D

  • falsch,


    entweder bekommt er als Ausländer keinen Regelsatz oder weil er förderungsfähiger stundent ist
    also wird sein einkommen nach einer entsprechenden bereinigung bei der lebensgefährtin angerechnet
    dies ist übrigens der komplizierte fall der gemischten bedarfsgemeinschaft, wo einer überhaupt nicht anspruchsberechtigt nach sgb II ist

  • M.E. ist es unerheblich, ob jemand Ausländer ist, um ALG II zu beantragen. Dahingehend schreibt das Gesetz nach meinem Kenntnisstand nix vor. Wenn ja, berichtige mich. Ich lerne gerne dazu.


    Das Gesetz schreibt nur vor, dass er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik haben muss. Dieses liegt bei ihm ja vor.

    Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen.
    Gruss R.


    Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten. :D

  • hierbei ist sogar heftig umstritten, ob ein eu-ausländer anspruch hat


    ein paar beispiele:


    Ausländer nur dann erwerbsfähig, wenn sie überhaupt erwerbstätig sein können, d.h. ihnen Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt ist oder erlaubt werden könnte. Ausländer, denen Aufenthaltsrecht in BRD nicht zusteht, sind nicht berechtigt
    LSG Berlin L 5 B 2073/07 AS ER vom 20.12.2007; Hessisches LSG L 9 AS 44/07 ER vom 13.09.2007


    Aufenthaltsrecht eines EU-Bürgers endet nicht allein deshalb, weil er Sozialhilfeleistungen in Anspruch nimmt. Vielmehr bedarf es stets einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung aller Umstände. es erscheint in diesem Zusammenhang gerechtfertigt, die Arbeitsuche zeitlich zu begrenzen. Diese Grenze muss jedenfalls innerhalb einer Zeitspanne von fünf Jahren liegen, weil EU-Freizügigkeitsbescheinigungen nach Ablauf dieser Frist nur noch aus besonders schwerwiegenden Gründen entzogen werden können
    griechischen Staatsangehörigen, die sich seit knapp fünf Jahren mit ihren beiden Kindern in der Bundesrepublik Deutschland aufhält steht alg II zu
    SG Speyer vom 13.07.2006, S 1 ER 211/06 AS


    Das gilt auch dann, wenn dem Ausländer aufgrund unrichtiger Angaben eine Freizügigkeitsbescheinigung/EU erteilt wurde. Der Freizügigkeitsbescheinigung/EU kommt lediglich deklaratorische Bedeutung zu; sie entfaltet keine Tatbestandswirkung. Für den Leistungsanspruch ist es unerheblich, ob die zuständige Behörde das Nichtbestehen der Freizügigkeitsberechtigung bestandskräftig festgestellt hat.


    Als EU-Bürger, dessen Aufenthalt von mehr als drei Monaten allein noch durch die beabsichtigte Arbeitsaufnahme legitimiert wird (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizG/EU), hat der Beschwerdeführer keine Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II gegen den Beschwerdegegner, weil § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II solche Ansprüche wirksam ausschließt
    LSG NSB L 9 AS 447/07 ER vom 02.08.2007; Hessisches LSG L 9 AS 44/07 ER vom 13.09.2007; LSG NRW vom 15. Juni 2007, Az. L 20 B 59/07 AS ER
    a. A. unter direkter Bezugnahme auf die EuGH– Rechtsprechung (vgl. insbesondere EuGH, Urteil vom 7. September 2004, Az. C-456/02, "Trojani", Absätze 36 und 39 ff; vgl. auch Urteil vom 15. März 2005, Az. C-209/03,"Bidar" in JZ 2005, 1160 ff m. Anm. Kadelbach S. 1163; Urteil vom 20. September 2001, Az. C 184/99 "Grzelczyk" = JZ 2002,351 m. Anm. Rossi 351; vgl. auch Urt. v. 23. März 2004, Az. C-138/02) ist § 7 Abs. 1 Satz 2 europarechtskonform dahin auszulegen, dass Unionsbürgern bei jedem rechtmäßigen Aufenthalt einen Anspruch auf Leistungen nach §§ 20 Abs. 1, 22 Abs. 1 zustehe,
    LSG Berlin–Brandenburg vom 25. April 2007, Az. L 19 B 116/07 AS


    Jedoch belässt Leistungsausschluss in §§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II und 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dem zuständigen Sozialhilfeträger eine Ermessensentscheidung darüber, in welchem Umfang unter Beachtung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 i.V.m. Art 1 Abs. 1 und Art. 2 GG) vorübergehende Leistungen zur Überbrückung einer unmittelbaren persönlichen Notlage zu erbringen sind
    LSG NSB L 9 AS 447/07 ER vom 02.08.2007; Herbst in Mergler / Zink, SGB XII, § 23 Rdnr. 48; Adolph in Linhardt / Adolph, SGB II und XII, § 23 SGB XII Rdnr. 92

  • Dies ist alles Gut und Schön.


    Die von dir zitierten Rechtssprechungen beruhen auf den Bereich "erwerbsfähig", nicht, weil er prinzipiell Ausländer ist.


    Die Erwerbsfähigkeit ist hier gegeben (er arbeitet bereits - hoffentlich gesetzlich richtig :D ). Und er hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD.

    Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen.
    Gruss R.


    Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten. :D

  • ya ich bin seit 3 Jahre in Deuschland als Promotiosudent... alles in Ordnung bezüglich meine Aufenthshalterlaubnis...


    Erst, vielan danke fur alle antworten... ich habe student hilfskraft (also in Uni) arbeit... ich war zu eine schwangerberaterin und sie hat gesagt dass weil ich student bin, alle meine Einkomme ist null fur ALg-2 !!!! also ich bekomme kein geld fur mich und mein einkomme ist auch nicht abgerechnet... ich Hoffe diese moglichkeit,


    alles ist unklar...

  • Eine Schwangerschaftsberaterin wird dieses ebenso nicht absolut wissen, wie wir hier auch :D


    Also, ich gehe momentan von meiner Berechnung aus, bei der ihr beide RL bekommt.

    Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen.
    Gruss R.


    Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten. :D

  • also wir bezahlen 290 (warm) miete... ich hoffe (??)... in unsere erste termin die alg-2 frau hat gesagt das sie bezhalen die halfte miete, dass finde ich nicht gut wenn sie berchenen all meine Einkommen aber dann bezhalen nur halfte miete!!!



    [quote='TheNextOne','https://neu.sozialleistungen.info/forum/thread/?postID=18875#post18875']Eine Schwangerschaftsberaterin wird dieses ebenso nicht absolut wissen, wie wir hier auch :D


    Also, ich gehe momentan von meiner Berechnung aus, bei der ihr beide RL bekommt.

  • Also, ihr habt nur einen Antrag für deine Freundin gestellt.


    Da ihr aber eine Haushaltsgemeinschaft bildet, wird dein Einkommen mit berechnet. Die Miete wird dann auf die Hälfte berechnet, da nur deine Freundin ALG II erhält. Nach der Geburt (Veränderungsmitteilung sofort machen!) bekommt ihr dann 2/3 erstattet.


    Wenn du auch einen Antrag stellst, besteht die Chance, dass du deine Hälfte der Miete bezahlt bekommst und sogar noch etwas von der Regelleistung.


    Also: ANTRAG STELLEN!

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  • ich bin auslandische student... nitcht beurlaubt... also ich habe kein Anspruch fur Alg-2...

  • Das hat nichts mit beurlaubt zu tun.


    Hast du schriftlich, dass du keinen Anspruch auf ALG II hast?


    Bei Ausländern ist es oft so, dass Anspruch besteht, aber die SB/FM die Antragsteller im Vorfeld falsch informieren.

    Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen.
    Gruss R.


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  • also mich würde der ausgang des falles interessieren


    es ist so, dass über § 8 SGB II eben die Frage nach der Erwerbsfähigkeit zu stellen ist
    da er aber Student ist und dem Grunde nach wohl BaföG-fähig sein wird, wird er von alg II leistungen ausgeschlossen bleiben
    oder eben nicht, weill er gar nich nach § 8 BaFöG förderungsfähig ist
    dann aber entsteht ein Wertungswiderspruch
    denn dann würde ein ausländischer Student ggü. einem deutschen Studenten ungleich behandelt und das widerspräche Art 3 Grundgesetz


    diese Kombination habe ich noch nicht gesehen
    wäre interessant, wie hier ein amt entscheidet