widerspruchsdauer

  • hallo habe vor nun mehr als 2 monaten einen widerspruch bei der arge eingereicht, weil die mir ohne vorherige ankündigung 127 euro von der mietzahlung abgezogen haben(mein partner ist ausgezogen ) .und da ich immer noch nichts davon gehört habe, hab ich gestern mal da angerufen , da wurde mir dann gesagt, das die bearbeitung bis zu einem halben jahr dauern kann.
    da wir (ich und mein 10jähriger sohn ) die wohnung nicht verlieren möchten , bin ich gezwungen die fehlenden 127 euro von dem geld zu nehmen was wir eigentlich zum leben brauchen .
    das hab ich da uich gesgat , das wir gerade mal 200 euro für den ganzen monat zur verfügung haben . die antwort war nur, tut mir ja leid, aber ich kann da auch nichts beschleunigen .
    wie lang darf so eine bearbeitung dauern und was kann ich dagegen tun ?

  • Hallo Sunny,


    Mittel der Wahl gegen die Nichtbescheidung eines Antrags oder Widerspruches ist die sogenannte Untätigkeitsklage. Anders als der Name es vermuten lässt, handelt es sich hierbei allerdings nicht um eine Klageart im eigentlichen Wortsinn. Die Besonderheit liegt darin, dass ein Widerspruch (genauer ein Vorverfahren) als ansonsten notwendige Klagevoraussetzung entbehrlich ist, wenn dieser nicht in angemessener Zeit beschieden wird. Man könnte also ohne Vorverfahren auf Vornahme eines Verwaltungsaktes klagen, wenn die unten stehenden Fristen fruchtlos abgelaufen sind.


    Im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit gilt hier die speziellere Vorschrift des § 88 SGG (ansonsten § 75 VwGO im Verwaltungsrecht). Nach § 88 I SGG ist die Bescheidung eines Antrags grundsätzlich innerhalb von sechs Monaten vorzunehmen. Für den Widerspruchsbescheid gilt allerdings nach § 88 II SGG eine verkürzte Frist von 3 Monaten.


    Insofern scheint die Bearbeiterin da etwas durcheinandergebracht zu haben ;)


    Gruß


    Philipp