Mind. 1 Jahr zusammen leben - keine Einkommensanrechnung des Partners?

  • stimmt nicht ganz


    es wird vermutet, dass eine eheähnliche gemeinschaft besteht, wenn man 1 jahr zusammen lebt.
    man kann jedoch auch schon beim gemeinsamen beziehen einen bedarfsgemeinschaft bilden. was aber bei euch nicht danach aussieht

  • Stimmt. Und man kann auch zusammen in einer Wohnung wohnen ohne eine BG zu bilden. In einer WG z.b.


    Aber sobald man annehmen kann, daß man füreinander Verantwortung übernimmt und wirklich zusammenwohnt in einer Beziehung da bildet man eine BG - und Dein Freund ist dann für Deinen Unterhalt zuständig--- Auch für Deine krankenkasse im Übrigen..

  • Hier noch mal der schon tausendfach gegebene Tip, daß Dein partner alle unterstützenden Leistungen die er für Dich aufbringt ( z.b Krankenkasse etc. , Lebensunterhalt) in seiner Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen absetzen kann ( Unterhalt für bedürftige Angehörige) bis zu der sog. Opfergrenze. Mit diesen Stichworten kannst Du mal selber arbeiten und herausfinden wieviel er da genau höchstens absetzen kann - geht alles im netz.

  • Hallo,


    es ist auf jeden Fall von einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen, wenn mal nicht mal ein Mietvertrag existiert der auf euch beide läuft. Wer würde einen WG Mitbewohner denn einfach so einziehen lassen?


    Im Zweifel seid ihr in der Pflicht nachzuweisen, dass es sich um keine eheähnliche Gemeinschaft handelt und nicht die der Arge zu beweisen, dass keine eine besteht.

  • Hallo Tuelay!


    Zur Klarstellung: Das Märchen das die ARGE zunächst einmal für 12 Monate bei einer Partenerschaft das Einkommen des nicht im ALG II Bezug stehenden Lebenspartners mit einbeziehen darf, beruht darauf das man die Rechtslage richtig nachlesen sollte! Nirgends steht nämlich das die ARGE zunächst einmal dies für 12 Monate nicht darf! Es handelt sich nicht um eine grundsätzliche Vorraussetzung, sondern die ARGE ist, wenn Ihr eure Beziehung nicht ausdrücklich als eine "auf Gegenseitigkeit beruhende Beziehung" darstellt grundsätzlich zunächst einmal berechtigt ein "eheänliches Verhältnis" zu unterstellen was eben genau die Dinge wie "gemeinsame Kontoführung" oder Willenserklärungen wie"ein füreinander Einstehen" zu Ihren Gunsten voraussetzt. Ist dies nicht der Fall ( deshalb eben nicht der Freibrief von 12 Monaten) und Ihr erklärt das dieses "gegenseitige füreinander Einstehen" eben bei euch nicht zutrifft ( und dies muss glaubhaft geschehen) dann tritt die Bestimmung ein auf die Du Dich zu berufen versuchst! (Siehe Klaus, dessen Ausführungen so betrachtet dann natürlich auch nicht richtig sind, aber vom Grundsatz eben genau darauf abzielen!


    Ich habe das schon ein paar Mal hier geschrieben, in diesem Forum sind uch die Mitarbeiter der ARGE aktiv und Daten und Infoaustausch auf diesem Weg (per Internet sind ein Leichtes) Wenn ich Dein Sachbearbeiter wäre würde ich jetzt sagen: Sie haben geschrieben......., alles klar! Deine zuständige ARGE ist die in HAGEN, richtig?



    Gruss

  • Hallo Tuelay!


    Habe ich auch nicht unterstellt aber manche im Forum geben einfach zuviel Preis, ich mache das ja auch aber eben nicht unter einem Synonym, sondern stehe zu meinem ALG II Bezug und allem was mit meiner Kritik an diesem und jenem zusammenhängt.


    Du schreibst aber: "mein Freund und Ich" damit braucht man dann eigentlich gar keine Antwort mehr zu geben, denn wenn ich Dir anrate als WG oder HG und nicht als BG beim Amt vorzusprechen, kann man mir schon wieder "Anstiftung zum Betrug" vorhalten habe ich alles schon hinter mir, und das weil man sich hier angagiert!


    Die Kritik an Dir ist auch mehr allgemeingültig, denke das der ein oder andere jetzt beim Fragen formulieren etwas vorsichtiger ist, man kann sich ja auch auf einen Bekannten berufen, muss ja nicht die eigene Problematik darlegen, ist eigentliche Zielsetzung. Und was man hier alles im Forum rauskriegen kann habe ich Dir doch bewiesen oder?


    Gruss

  • die eheähnliche Gemeinschaft ist anscheinend ein Buch mit 7 Siegeln und die Gesetzeslage wird kaum verstanden
    deshalb hier eine kleine Kommentierung:


    § 7 Abs. 3 Nr. 3 b eheähnliche Gemeinschaft


    I) Definition


    ist allein Lebensgemeinschaft von Mann und Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen
    BVerfG v. 17.11.1992 - 1 BvL 8/87; BVerfGE 87, 234 - 269 zu §§ 137 Abs. 2a, 138 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 9 AFG; BVerfG v. 02.09.2004, 1 BvR 1962/04, info also 2004, 260-261


    Der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft ist ein auslegungsbedürftiger Rechtsbegriff, der von Laien oft missverstanden und unzutreffend gewürdigt wird. Die Erklärung des Hilfebedürftigen und seines Partners, in einer eheähnlichen Gemeinschaft zu leben, ist eine komplexe juristische Bewertung, die eine Gesamtwürdigung alle Umstände erforderlich macht und schon deshalb juristischen Laien regelmäßig nicht möglich ist.
    SG Lüneburg v. 03.06.08, S 29 AS 353/06


    II) Feststellungs- und Beweislast


    Behörde muss Vorliegen eheähnlicher Gemeinschaft nachweisen; Frage beurteilt sich nach allen äußeren objektiv erkennbaren Umständen
    LSG Berlin-Brandenburg - Az.: L 29 B 1212/05 AS ER - Beschluss vom 22.11.2005;
    SG Lüneburg, Beschluss vom 17.01.2007, Az. S 25 AS 1325/06 ER; SG Dresden, Beschluss vom 01.06.2005, Az. S 23 AS 212/05 ER; SG Saarbrücken, Urteil vom 04.04.2005, Az: S 21 AS 3/05; SG Düsseldorf, Beschluss vom 19.05.2005, Az: S 35 AS 112/05 ER; Beschluss vom 22.04.2005, Az: S 35 AS 119/05 ER; SG Hildesheim, Beschluss vom 23.05.2005, Az: S 43 AS 188/05 ER


    Beweislastumkehr bezieht sich ausschließlich auf Willen, füreinander einzustehen, nicht aber auf die in Nr. 1 bis 4 aufgezählten Tatsachen, die gesetzliche Vermutung erst begründen. Diese Tatsachen müssen von Amts wegen ermittelt werden
    LSG Niedersachsen-Bremen, 16.01.07, L 13 AS 15/06 ER; SG Lüneburg, Beschluss vom 17.01.2007, Az. S 25 AS 1325/06 ER


    III) Wertungen, Voraussetzungen


    anhand von Indizien festzustellen
    BVerwG, Urteil vom 17.05.1995 – 5 C 16.93, BVerwGE 98, 195, 199 f.; SG Lübeck v. 14.02.2008, S 27 AS 106/08 ER; Beaucamp/Mädler, ZfSH/SGB 2006, 323, 324
    Insbesondere,
    - lange Dauer des Zusammenlebens,
    - die Versorgung gemeinsamer wie auch fremder Kinder und / oder anderer Angehöriger im gleichen Haushalt,
    - Befugnis zur Verfügung über Einkommen und Vermögensgegenstände des jeweils anderen Partners,
    - vertragliche Vereinbarungen zwischen den Partnern
    Hinweistatsachen müssen nicht kumulativ vorliegen, um die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft zu rechtfertigen. Maßgeblich sind bei alledem aber auch nicht einzelne Merkmale oder Indizien; Entscheidend ist vielmehr das Gesamtbild
    BSG, Urteile vom 17.10.2002 – B 7 AL 96/00 und 72/01; SG Lübeck v. 14.02.2008, S 27 AS 106/08 ER; U. Winkler, info also 2005, 251, 252


    „Darauf, ob zwischen den Partnern geschlechtliche Beziehungen bestehen, kommt es nicht an.” (BMAS 09.05.2006 auf eine Kleine Anfrage, BT-Drs. 16/1328, 5)


    geschlechtliche Beziehungen nicht maßgeblich und dürfen nicht ermittelt werden
    BVerfG, Urteil vom 17. November 1992, a.a.O.; Beschluss vom 16. Dezember 1958 - 1 BvL 3/57, 4/57 und 8/58 - SozR Nr. 42 zu Art. 3 GG = BVerfGE 9 S. 20; LSG Sachsen-Anhalt L 2 B 9/05 AS ER; LSG Hessen vom 16.06.2006, L 7 As 23/06 ER; SG Oldenburg S 48 AS 1319/06 ER vom 11.10.2006; SG Frankfurt, Az.: S 29 AS 7/06 ER


    Zusammenleben unter einer Meldeanschrift und Umstand, dass Untermietvertrag nur mündlich geschlossen wurde, sind keine Indizien für eheähnliche Gemeinschaft BVerfG, Urteil vom 17. November 1992, BVerfGE 87, 234; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 5 C 16/93, BVerwGE 98,195; LSG SAN Beschluss - 22.04.2005 - L 2 B 9/05 AS ER


    und und und

  • Hallo advokat!


    Ich hoffe du gibst vllt. auch zu meinem thema eine meinung ab.
    Halte dich für jemanden, der sich anscheinend sehr gut auskennt.
    Würde mich jedenfalls freuen, wenn du mir helfen könntest.
    Lebe nämlich jetzt schon seit über einem jahr ohne geld und ohne jeglicher
    krankenvorsorge.
    Ist halt alles nicht mehr schön in deutschland, wie mit dem nichtwissen des bürgers
    gespielt wird...

  • Hallo,
    ich habe die gleiche situation,nur sind bei uns Kinder im spiel,2 von meinem Partner eins von mir und eine 100% behinderte ehefrau im heim...


    Ich dachte ijm nachhinein auch das ich ja für das erste jahr geld hätte bekommen müssen...
    Pustekuchen...
    Ist alles nicht so einfach...aber versuchen würd ich es trotzdem...
    Nicht du musst beweisen das ihr nicht eheänlich seid,das amt muss beweisen können das ihr es seid...
    so jedenfalls ist mein wissensstand...


    Ich und mein sohn sind aufgrund dessen das man uns eheähnlich sieht nicht mal krankenversichert...
    und das schon längere zeit..


    warte nicht zu lange,versuch was zu versuchen ist...
    mehr wie alles ablehnen geht nicht...
    ich habe mich viel zu spät darum gekümmert und m,uss jetzt sehen wie wir klar kommen...
    leider..

  • Hallo


    Zitat:
    Ich und mein sohn sind aufgrund dessen das man uns eheähnlich sieht nicht mal krankenversichert...
    und das schon längere zeit..




    Das ist ja wohl der größte Blödsinn den ich hier bisher gelesen habe, so doof sind ie nun aber wirklich nicht auf den Ämtern, als das man ein Verhältnis zwischen Mutter und Sohn unterstellt?


    Und Krankenversicherungpflicht besteht für Euch auch!


    Ich würd mich mal ganz schnell zum Amt machen und mal ein klärendes Gespräch führen!!!


    Gruss

  • Ja ne nicht mich und meinen Sohn...
    mich und meinen Partner...
    Ich meinte damit,das man uns ab tag des zusammen ziehens als eheänlich angesehen hatte...
    ich wusste damals nicht das es die möglichkeit gibt,erst mal weiterhin geld zu beziehen...


    hätte ich davon gewusst,hätte ich das doch nicht so hingenommen...


    sorry wenn ich mich falsch ausgedrückt habe..

  • Stimmt. Und man kann auch zusammen in einer Wohnung wohnen ohne eine BG zu bilden. In einer WG z.b.


    Aber sobald man annehmen kann, daß man füreinander Verantwortung übernimmt und wirklich zusammenwohnt in einer Beziehung da bildet man eine BG - und Dein Freund ist dann für Deinen Unterhalt zuständig--- Auch für Deine krankenkasse im Übrigen..


    Hm dann frage cih mich echt warum gild das den bei Gay´s und Lespen nicht die werden ja auch nicht eingebunden laut amt in nrw