muß das Amt Miete komplett zahlen

  • hallo


    ich hoffe mir kann jemand helfen.
    meine Frage ist ob das Arbeitsamt immer die Miete komplett bezahlen muß sobald ich Leistungen
    vom Amt bekomme. ich gehe jetzt arbeiten und bekomme weniger vom Amt. es ist aber so wenig das meine Mietkosten damit nicht gedeckt. mein Freund ist arbeitslos nd ich gehe geringfügig arbeiten. ich habe ein Kind und weiß nicht wovon ich Leben soll da ich ja auch Kosten habe.
    wäre schön wenn sich jemand melden würde

  • Hallo Nadine197731,


    mir den Angaben kann dir keiner weiterhelfen.
    Grundsätzlich:
    Die ARGE zahlt natürlich nicht immer die volle Miete.


    Habe gestern schon in einem Thread geschrieben, dass ich keine Kristallkugel habe um hellzusehen.
    Aber ich versuche es mal:


    Du bist 31 und dein Freund.... ?????


    Sorry funktioniert nicht.


    Geringfügig arbeiten heisst was ?
    Dein Freund ALG I oder ALG II?
    Dein Kind wie alt?
    Wie lange wohnt ihr zusammen?
    Ist die Wohnung angemessen kosten und Größe ?
    Wie hoch ist dein Einkommenß
    Habt ihr vermögen?


    u.s.w.


    Klaus

  • Hallo Klaus
    erstmal danke für deine Antwort.
    ich wußte nicht das du so viele Angaben brauchst.
    Also mein Freund ist 36 Jahre alt. Er bekommt ALG2. wir wohnen seit dem 1.9.2008 zuammen.
    Unsere Wohnung ist 80qm groß und kostet 300 Euro plus 150 Euro Nebenkosten.meine Tochter ist 2 Jahre alt aber nicht die leibliche Tochter meines Freundes. Ich arbeite nach zweijährigem Erziehungsurlaub wieder für 60 Stunden im Monat bei meinem alten Arbeitgeber. ich verdiene immer unterschiedlich. mein Bruttogehalt wurde auf der Einkommenserklärung mit 884,81 und mein Nettogehalt mit 707,44 angegeben.
    ich hoffe du kannst mit diesen Angaben etwas anfangen und danke dir für deine Antwort


    Gruß Nadine

  • Normal wenn du Geringfügig arbeitest, sprich 400 Euro oder Minijob, dann wird doch normal nur der Minijob versteuert zudem was du an Leistungen erhälst, jedoch weiß ich auch nicht genau wie es da bei dir ist, da ihr zusammen wohnt, ein Kind habt und beide sozusagen ALG2 bekommt.


    Schau mal auf der Hauptseite bei Vermögnesanrechnung.... Da bei 400-800 Euro Grenze....


    Bin mir jedenfalls nicht ganz sicher,a ber normal müsste das doch so weiter laufen nur das dein minijob versteuert wird...

  • Hallo,


    bei der Arge prüfen lassen ob Anspruch besteht. Mit 707 € ist euer Bedarf nicht gedeckt. Normalerweise wird das Einkommen (Hartz IV) deines Freundes erst nach einem Jahr angerechnet, dann eheähnliche Gemeinschaft. Oft wird von der Arge versucht, von Beginn des Einzugs zu berechnen. Das ist nicht rechtens!


    Zitat: "Nach einer Entscheidung des Landessozialgericht Hamburg findet eine Anrechung von Einkommen und Vermögen des Partners beim Arbeitslosengeld II findet regelmäßig nicht statt, wenn ein Paar noch nicht mindestens ein Jahr zusammenlebt. (L 5 B 21/07 ER AS)


    Das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes zweier unverheiratet und auch nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zusammen lebender Menschen führe nur dann zu einer wechselweisen Anrechnung von Einkommen und Vermögen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II, wenn zwischen den beiden auch eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft besteht. Hiervon sei regelmäßig, d.h. wenn besondere Umstände nicht vorliegen, erst auszugehen, wenn das Zusammenleben länger als ein Jahr dauert. Auch nach der zum 1. August 2006 in Kraft getretenen Änderung des SGB II (Fortentwicklungsgesetz zu Hartz IV) wird in diesen Fällen der wechselseitige Wille, füreinander einzustehen und Verantwortung füreinander zu tragen, unter anderem nur dann vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben (§ 7 Abs. 3a SGB II).
    Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angeknüpft. Danach gilt für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft, dass die Bindungen der Partner so eng sein müssen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden könne. Dies setze voraus, dass sie sich füreinander verantwortlich fühlen, zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherzustellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse einsetzen." Zitat Ende


    Es wird geprüft, ob du einen Antrag auf Hartz IV stellen kannst. Wenn eine Person über 18 Jahre Leistungen von der Arge bekommt und in eurem Haushalt wohnt, hat man normalerweise keinen Anspruch auf Wohngeld. Wie das in eurem Fall (da das erste Jahr noch nicht eheähnlich) ist, weiß ich nicht genau.


    Also prüfen lassen, welchen Anspruch (Hartz IV, Wohngeld, Kinderzuschlag) ihr habt.


    LG, Chimana

  • Hallo,


    eine BG kann auch deswegen vermutet werden, wenn der Freund auf das Kind aufpasst, während die Mami arbeiten geht. Somit stehen sie füreinander ein.


    1.Berechnung Bedarfsgemeinschaft:


    316 DU
    +
    316 Er
    +
    211 Kind
    +
    KDU
    -
    Kindergeld
    -
    Einkommen
    -
    Unterhalt Kind
    +
    Freibetrag Einkommen
    =
    ALG II Anspruch


    2. Berechnung als Wohngemeinschaft


    351 Er
    +
    ein Drittel KDU
    =
    ALG II Anspruch ER



    351 Du
    +
    211 Kind
    +
    Alleinerziehendenzuschlag
    +
    zwei Drittel KDU
    -
    Einkommen
    -
    Kindergeld
    -
    Kindesunterhalt
    +
    Freibetrag Einkommen
    =
    ALG II für dich und dein Kind.


    Gruß klaus