Hilfe..!!!!!!!!

  • Ich hab da nen riesen prob....


    Lange Geschichte....aber das Grundproblem ist...ich finde keinen neuen job...lebe mit meinem sohn 10 j..und meinem Freund...zusammen in einer Wohnung..


    Mit ihm bin ich seit etwa 1 jahr zu sammen..er ist zu mir aus München ins Ruhrgebiet gezogen...und sucht zur zeit auch noch einen job..ich war in meinem letzten job 5 monate...also kein Anspruch auf alg


    Er verfügt über ein gewisses VERMÖGEN.. erspartes halt


    Jetzt sagt das Amt zu mir ich und mein sohn hätte kein Anspruch auf Leistung..da ich mit ihm in einer ehe ähnlichen Gemeinschaft lebe...das ist mir schon klar.


    ER zahlt ja momentan auch die miete ,strom und telefon..aber er schenkt es mir ja nicht ich muss es ja an ihn zurück zahlen..


    Dabei bleiben so Posten wie Krankenkassen beiträge ja jetzt unbezahlt den ich hab lediglich das Kindergeld als einkommen..und das geb ich für Lebensmittel aus.


    Ist das rechtens das sie jetzt verlangen das er für mich und das Kind auf kommt ????


    Ich weiss gar nicht wie ich das alles zurück bezahlen soll..mir steht das wasser schon bis zum hals..

  • Hallo,


    leider ist das so. Ihr bildet gemeinsam eine BG, das bedeutet, dass alle Einkünfte die ein Angehöriger der BG erzielt auch als Einkommen der gesamten BG gewertet werden. In eurem Fall greift leider auch nicht die Schonfrist von einem Jahr, in der das Einkommen des Partners nicht mitangerechnet wird, da ein Kind im gemeinsamen Haushalt versorgt wird. Dass dein Freund nicht der leibliche Vater des Kindes ist, ist in diesem Fall unerheblich.

  • Wenn du es ihm zurückzahlen musst, dann seid ihr keine Einstehensgemeinschaft, sondern eine reine Haushaltsgemeinschaft.



    Dies müsst ihr durch beiderseitige Erklärungen nachweisen und dürft auch nicht zusammen wirtschafen. Dann macht er sein Ding und du deins.


    Also gib der ARGE schriftlich bescheid, dass dein partner nicht für dich einsteht und belege das anhand eines Schreibens oder einer eidesstattlichen Versicherung von ihm.



    Wenn du gegen den Ablehungsbescheid des ALG2 noch Widerspruch einlegen kannst (4 Wochen nach Zustellung), dann lege Widerspruch ein.


    Ist die Frist von 4 Wochen verstrichen, so stelle einen Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X und schildere in dem Antrag deine Situation.

  • ...na super..ich hab die dame auch schon gefragt wer das alles zahlen soll..ich komm da ja nicht mehr raus


    Und job mäßig läuft hier auch alles nur noch über den vermittlungsgutschein...die sagen mir wir geben ihnen den job mit schein...und das amt sagt natürlich sie haben kein anspruch auf den schein...


    Machen sie ne Maßnahme freiwillig..als wenn die mir dann nen schein geben..


    ich merk schon ich steck mal tief in der scheisse....


    ich dank dir für deine schnelle antwort

  • Natürlich kannst du Widerspruch einlegen, doch so einfach wird das leider nicht werden, da ein Kind im Haushalt versorgt wird und eurer Zusammenleben nicht als WG ausgerichtet zu sein scheint (also getrennte Schlafzimmer etc.)




    Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft nach § 7 Abs. 3a SGB II


    Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II gehört: "eine Person, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen," mit zu dessen Bedarfsgemeinschaft.


    Welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen, damit der Leistungsträger eine sog. Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft vermuten darf, hat der Gesetzgeber in § 7 Abs. 3a SGB II festgelegt:


    Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner


    1. länger als ein Jahr zusammenleben,
    2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.


    Bei diesen Festlegungen, von denen bereits eine genügt, damit eine Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft entsteht, handelt es sich auch nicht um eine Kann-Bestimmung oder Ermessensfrage des jeweiligen Leistungsträgers oder Sachbearbeiters.
    Das wird sowohl durch die eindeutige Formulierung des § 7 Abs. 3a SGB II als auch durch die fehlende Ermächtigungsgrundlage in § 13 SGB II deutlich.
    Jedoch ignorieren viele Leistungsträger die in § 7 Abs. 3a SGB II vom Gesetzgeber festgelegen eindeutigen Kriterien, die besagen, wann ein Leistungsträger von einer solchen Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft ausgehen darf.


    Mit der Festlegung dieser Kriterien wollte der Gesetzgeber es Nicht-ALG II Beziehern ermöglichen, dass diese auch eine Partnerschaft mit ALG II-Beziehern ohne rechtliche Unterhaltsverpflichtungen eingehen können, also ohne sich gleich fest binden zu müssen.


    Hintergrund ist u.a. die sog. Prüfungszeit, in der Partner beim Zusammenleben prüfen, ob und wieweit sie zusammen passen und ob sie gewillt sind, den jeweils anderen im alltäglichen Leben zu unterstützen. Dies geht ohne eine solche Prüfungszeit nicht.
    Wenn mögliche Partner von ALG II Beziehern dazu verpflichtet wären bzw. würden, sofort für ihren Partner finanziell zu sorgen, würde das eine Partnerschaft zwischen Nicht-ALG II Beziehern und ALG II Beziehern vollkommen unmöglich machen und beide in unzulässiger und verfassungswidriger Weise diskriminieren.
    Um genau das zu verhindern, hat der Gesetzgeber die klaren Voraussetzungen in § 7 Abs. 3a Nr. 1 bis 4 SGB II geschaffen. Aus Gründen des Gleichberechtigungsgrundsatzes gilt das natürlich auch für zwei Personen die beide ALG II beziehen.


    So lange keine der dort genannten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft zutreffen, bilden die betroffenen Personen lediglich eine Haushaltgemeinschaft, es besteht keinerlei rechtliche Grundlage, die es dem Leistungsträger ermöglicht, von einem ALG II Bezieher die Vorlage von Nachweisen über Einkommen und Vermögen dessen Partners zu fordern, darf Einkommen eben nicht nach der Bedarfsanteilsmethode auf andere verteilt werden und besteht ein Anspruch auf 100% des Regelsatzes.


    Viele Leistungsträger machen nun Hausbesuche, um das angebliche Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft nachzuweisen. Was sie vorfinden, sind Paare, die selbstverständlich wie eine Bedarfsgemeinschaft zusammenleben, jedoch ohne dabei die rechtlichen Voraussetzungen einer solchen zu erfüllen.
    Hausbesuche sind also ein vollkommen unzulängliches Mittel, um das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft nachzuweisen. Eben deshalb gibt es ja die klaren Voraussetzungen in § 7 Abs. 3a SGB II und hat die Bundesagentur für Arbeit die Anlage VE (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft) als Prüfungsgrundlage entwickelt.


    Das Partner während dieser vom Gesetzgeber eingeräumten Kennenlernfrist so zusammenleben, wie es gesunden, einander zugetanen Personen eigen ist, scheint vielen Leistungsträgern - und auch dessen Außendienst - vollkommen fremd zu sein. Wie sonst ist zu erklären, dass Leistungsträger allein Aufgrund der Nähe des Zusammenlebens der so kontrollierten Personen auf eine Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft schließen.
    Diese Nähe des Zusammenlebens begründet jedoch keine der in § 7 Abs. 3a SGB II festgelegten Voraussetzungen des Bestehens einer Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft, wie Leistungsträger gern behauptet, sondern ist vielmehr vollkommen üblich und eben Ausdruck eines Kennenlernens und gegenseitigen Prüfens.


    Leistungsträger versuchen zudem oft, solche Personen "über die Ohren zu balbieren", indem sie ihrer Pflicht zur Begründung einer Datenerhebung nach § 67a Abs. 3 SGB X und der damit verbundenen Aufklärungspflicht nach § 13 SGB I vorsätzlich nicht nachgekommen und unbegründet, oder sogar unter falschen Begründungen oder Drohungen wie: "Ohne diese Unterlagen erhalten sie kein Geld/wird ihr Antrag nicht bearbeitet!", vom ALG II Bezieher Unterlagen über Einkommen und Vermögen dessen Partners, oder auch direkt von diesem, verlangen.


    Das der Leistungsträger dies nur macht, um eine Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft zu unterstellen und Einkommen und Vermögen des Partners auf den Bedarf des ALG II Beziehers anzurechnen, auch wenn die in § 7 Abs. 3a SGB II genannten Voraussetzungen tatsächlich nicht zutreffen, wird von Betroffenen oft nicht vermutet oder erkannt. Gerade deshalb, weil der Leistungsträger hierbei rechtswidrig und in betrügerischer Absicht handelt.


    Wenn Betroffene dann endlich die Informationen erhalten haben, die ihnen der Sachbearbeiter rechtswidrig vorenthalten hat, und dann dieser Unterstellung widersprechen, behaupten einige Sachbearbeiter dann sogar: "Aber sie haben uns doch ihre Unterlagen freiwillig gegeben. Damit beweisen sie ja, dass sie eine BG sind!" und versuchen so, sich von ihrer Schuld rein zu waschen. Eine ungeheure Frechheit! Gegen die ungerechtfertigte Unterstellung einer Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft sollte man energisch vorgehen und eventuell auch keine Klage scheuen. (17.07.2008)

  • Hallo,


    einen Antrag können Sie dir nicht verweigern. Dann stelle formlos aber schriftlich einen Antrag.
    Hole dir die Anträge aus dem Internet, wenn es nicht anders geht und schicke Sie der ARGE.
    Die sind verpflichtet den Antrag zu bearbeiten und dir die Entscheidung schriftlich per Bescheid mitzuteilen.


    Gruß Klaus

  • Wie Klaus schon sagte, stelle einen Antrag und reiche Widerspruch ein sobald du den Bescheid hast. Mir ist bisher leider kein Fall bekannt wo dies wirklich Erfolg hatte. Aber man weiß ja nie. Ich finde es unmöglichn, dass dein Freund auch direkt für dein Kind verantwortlich sein soll und die Schonfrist von 1 Jahr bei Alleinerziehenden einfach wegfällt. Ist eine große Schweinerei und eindeutig eine Benachteiligung von Alleinerziehenden!

  • wir leben jetzt...knapp 4 monate zu sammen...ich kann von ihm nicht verlangen das er meine KK beiträge zahlt...:(


    Ich kann das natürlich alles nach voll ziehen...ich dank euch für eure hilfe


    Ich druck es mir aus dem internet aus aber grosse hoffnung hab ich da nicht...


    Ich muss da wohl auf das wunder hoffen arbeit zu finden...:(

  • Meines Erachtens kann es nicht sein, dass dein Freund auch direkt für dein Kind verantwortlich sein soll und die Schonfrisr von 1 Jahr bei Alleinerziehenden einfach wegfällt. Ist eine große Schweinerei!


    Da meinte die nette frau zu mir das ich ja kindergeld fürs kind bekämme...als ich sie fragte was aber mit der versicherung wäre die ich zur zeit nicht zahlen kann...sagte sie das wäre ja wieder was anderes da müsste ich mich selbst drumm kümmern..fürs leibliche wohl wäre ja wohl gesorgt...:confused:

  • Hoffe nicht, sondern setze deinen Anspruch durch.
    Die ARGE ist in der Beweispflicht, dass ihr füreinander einsteht.
    Gib bei dem Antrag gleich eine Erklärung ab, dass ihr nicht füreinander einsteht.


    Viel Glück und keep on Rocking


    Gruß Klaus

  • So mal nen zwischenstand.........


    Gestern ist mein Freund hin..aufgrund dessen da er 1 tag zuvor die für mich zuständige Sachbearbeiterin angerufen hat....er meinte das wäre doch zu klären ..da ich ihm sagte es ist nix zu machen...sie hört mir nicht zu...


    Die freundliche aussage der Dame


    ICH WEISS GAR NICHT WAS SIE WOLLEN..aber ich kann ihnen mal meine private Meinung sagen.. Was meinen sie den WER SOLLTE für die zwei auf kommen...der statt oder sie???LIEBEN SIE SIE NICHT??



    Aufgrund des Gespräches ist er also da hin....mittlerweile muss man in nem extra raum vorsprechen...das tat er ziemlich laut.wohl...........die frau die da sass war ein echter Glücksgriff....sie war der selben Meinung wie er holte extra noch ne andere kollegin.....zur unterstützung.......beide sind sich einig........ich soll vorbei kommen.



    Heut war ich da...ich hab nen beleg bekomen das ich hilfebedürftig bin...sie hat mir den antrag und die unterlagen gegeben die ich brauche...einen Termin beim berater für arbeit hab ich auch schon..


    Sie sagt man kann es als ein probeJahr laufen lassen...da wir noch nicht lang zusammen sind...heisst er zahlt 1/3 der anfallenden kosten.



    ICH HAB GLÜCK GEHABT.......aber ,mal ehrlich...ich finde es ganz SCHLIMM das eine Sachbearbeiterin so viel Macht hat..sie weiss doch das es Möglichkeiten gibt......warum konnte sie nicht bei ihrer erfahrenden kollegin nachfragen....WOFÜR dann RECHTE ???????? wenn da jeder entscheiden darf wie er will?????????:confused:



    Sie sagte mir zwar das der Antrag auf keinen fall abgelehnt wird...sie würde sich dafür einsetzen...aber ich warte erstmal ab....trau schau wem...:o


    Ich dank euch für euren Zuspruch und..bei Interesse werde ich gerne berichten wie es aus geht..


    DANKE DANKE:)

  • ich melde interesse an wie es weitergeht ...
    viel glück und im ernstfall hilft hier eine ordentliche beschwerde (wenig emotionen, viel fakten, schriftlich) beim büro des geschäftsführers, denn das was dir geboten wurde gilt es zu verhindern, erst recht wenn kinder im spiel sind


    hier hat tatsächlich Schikane stattgefunden

  • Hallo Leute,


    ich weiß zwar nicht ob ich richtig bin, aber vielleicht kann mir jemand helfen. Wir haben ein großes Problem.
    Unsere 18 jährige Tochter beginnt im August eine Ausbildung. Sie muß dafür von Sachsen-Anhalt nach Schleswig-Holstein ziehen. Die Erlaubnis, dass sie ausziehen darf hat sie. Wir beziehen Alg II. Nun meine Frage---Wer ist für die Erstausstattung zuständig? Das Amt hier oder das Amt in Schleswig-Holstein. Wenn keiner zuständig ist, muß sie in einer leeren Wohnung leben, bis sie sich die Sachen leisten kann.


    Vielen Dank im Voraus


    mutti40

  • Hallo!


    Wenn sie In Schleswig-Holstein trotz Ausbildungvergütung Anspruch auf Hartz4 hat, dann müsste die Arge in SH das zahlen. Nur muss sie dort überhaupt mal einen Antrag nach SGB II stellen. Und das geht ja erst dann, wenn sie dort polizeilich gemeldet ist.


    Schrader

    Schrader


    Ich bin kein Arbeitsrechtler! Mein Wissen und meine Einschätzungen, welche ich hier von mir gebe, habe ich aus meiner beruflichen Erfahrung oder ganz einfach bei Google gefunden!