SBGII Paragraph 11 und 30

  • @ jajale - nette Aussage, wo bitte ist das belegt? Sozialgerichtsurteil - Gesetzesregelung - Dienstanweisung!


    Die Frage ist sicherlich nicht umsonst so formuliert worden, denn auch ich habe schon andere Info's bezüglich dieser Berechnungsmethodik erhalten!

  • die verwaltung gewährt oft nur einmal 100 euro für die bg, da einkommen aufgeteilt wird
    das gesetz spricht aber jedem erwerbstätigen den freibetrag zu, § 11 Abs. 2:


    [B]Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.[/B]

  • Man muss dabei unterscheiden, ob nur ein Mitglied ein Einkommen erzielt, dann wird logischerweise auch nur ihm der Freibetrag gewährt. Wenn aber mehrere Miglieder eigenes Einkommen haben, müsste jeder für sein Einkommen den entsprechenden Freibetrag bekommen.


    (Während ich gearbeitet hatte, wurde auch nur mir der Freibetrag abgezogen, das restliche Einkommen wurde dann in der Berechnung auf alle BG-Mitglieder aufgeteilt.)


    Liebe Grüße,
    Jana

  • ist an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen


    ...... BG ist alle Mitglieder der BG (Vater - Mutter - Kind- evtl. noch ein paar Kinder oben drauf )


    und "insgesamt" heisst alle die dieser BG angehören! So gesehen gibt's den Freibetrag dann doch wohl auch nur 1 x - sprich 100 € sind frei !!! :confused:

  • Horst! das wort "insgesamt" bezieht sich nicht auf die personen, sondern auf die abzusetzenden beträge


    und richtig ist: hat nur eine person der bg einkommen, so wird, auch wenn das einkommen nach der sog. horizontalen Methode vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R) angerechnet wird, nur ein freibetrag gewährt.
    habe aber zwei mitglieder der bg jeweils eigenes einkommen, so sollte bei jedem ein freibetrag gewährt werden

  • @ ADVOKAT - dazu habe ich mir mal die Durchführungsbestimmungen durchgelesen! Die BG wird nach aussen durch eine Person vertreten, von Anspruchsberechtigung hinsichtlich dessen das somit jedem einkommenszuführendem Mitglied der BG der Freibetrag anzurechnen ist steht da nichts!


    Also Fazit: wir reden von einer BG und nur einem einmaligen Freibetrag


    daher wäre für viele der Link auf das Urteil welches Du anführst sehr wichtig, vielleicht kannst Du den hier reinstellen!

  • Horst, diesmal hast du nicht recht. Denn es steht jedem erwerbsfähigen Mitglied der BG dieser Freibetrag zu. Der ist dafür da, dass man Mehrkosten, die durch die Arbeit entstehen, z.B. Fahrtkosten oder bestimmte Versicherungen ausgleichen kann, wer keine Kosten hat,hat Glück und hat somit mehr in der Tasche. Ich schreibe das nicht einfach so, sondern bei uns ist das so. Mein Mann geht voll arbeiten, ich habe einen Minijob und mein Sohn trägt Zeitungen aus. Jedem wird dieser Freibetrag gewährt. Leider müssen wir trotzdem noch Hartz4 beantragen.
    Viele Grüße