Kann Zustimmung rückgängig gemacht werden???

  • hallo!


    kurzfassung der vorgeschichte: bin unter 25, übergangsweise bei meinen eltern und schwanger.
    nun wurde mir ein umzug in die entsprechende wohnung genehmigt, also als angemessen angesehen und ich hab den mietvertrag unterschrieben und sofort beim amt eingereicht.
    heute hatte ich aber einen brief im briefkasten in dem stand:


    -Sie sind unter 25 Jahre alt und leben derzeitig im Haushalt der Eltern, demzufolge ist es erforderlich, dass Sie einen Antrag auf Zustimmung zum Umzug zum eigenen Wohnraum stellen.


    -Begründet durch diesen Antrag wird eine Stellungnahme ihrer Eltern benötigt, ob es auch möglich, wäre, dass Sie im Haushalt Ihrer Eltern wohnen bleiben und wenn nicht, was dagegen spricht.


    -Über den Antrag auf Leistung nach dem SGBII kann nur entschieden werden, wenn Sie, vorausgesetzt Ihrem Antrag auf eigenen Wohnraum wird zugestimmt, einen eigenen Mietvertrag vorlegen können, da Personen, die im Haushalt der Eltern wohnen nicht berechtigt sind einen eigenen Antrag zu stellen.
    Dies bedeutet, dass wenn Sie bereits jetzt ihre Hilfebedürftigkeit im Haushalt ihrer Eltern geltend machen wolleb, dass dann nur ihre Eltern berechtigt sind einen Antrag auf Leistungen zu stellen, sodass Sie dann ggf. mit ihren Eltern zusammen Leistungen erhalten können.


    so ganz verstehe ich das nicht, denn ich hab alles eingereicht, sämtliche anträge und wie gesagt für mich ist es nicht zutreffend da ich ja schwanger bin, nun schon im 7. monat...und ich kann nich noch 2 monate warten bis ein umzug zu standen kommt.


    hoffe bekomm hilfreiche antworten danke

  • Hallo,


    da du schwanger bist ist eine weitere Begründung für einen Auszug aus dem Elternhaus nicht erforderlich. Eine Stellungnahme deiner Eltern und eine Prüfung der derzeitigen Wohnverhältnisse kann von deiner Arge nicht als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.


    Ebenfalls bildest du mit deinem Kind eine eigene BG und die Vermögensverhältnisse deiner Eltern sind ebenfalls nicht als Grundlage für die Berechnung der dir zustehenden Leistungen heranziehbar.


    Im Klartext bedeutet dies, dass einem Umzug (auch wenn deine Eltern eine 20 Zimmerwohnung bewohnen) stattgegeben werden muss. Ebenfalls bist du berechtigt, alleine als Antragssteller aufzutreten und Leistungen zu beantragen.