Beiträge von Schrader170

    Hallo!


    Keine Angst, derartige Geldzuflüsse zählen nicht als Einkommen. Das darfst du Anrechnungfrei behalten. Nur die Betriebskostenabrechnungen, auch Heizkosten und Lohnsteuerjahresausgleich zählen als Einkommen und werden verrechnet. Also beim Heizen brauchst du nicht sparsam sein!;)

    Hallo!


    Ja, du musst dich da bewerben, wo die Arge dich hinweist. Auch einen Teilzeitjob. Du bist verpflichtet, alles zu tun, um die Leistungen nach SGB II zu mindern oder davon weg zukommen. Es steht dir doch frei, dich zeitgleich um einen Vollzeitjob zu bemühen. Wo ist das Problem.

    Hallo!


    Es ist jetzt sinnlos, nach einem Schuldigen für den Fehler der Vergangenheit zusuchen.
    Da die Rückzahlungsforderung der Arge ganz offensichtlich berechtigt ist, musst du auch zahlen. Wenn du die Summe nicht auf einmal zurück zahlen kannst, dann musst du das Gespräch mit den Sachbearbeiter suchen und eine Vereinbarung treffen, das die Schulden in für Euch angemessener Höhe von den zukünftigen Hartz4-Überweisungen abgezogen werden.

    Hallo HG26!


    Ich habe doch geschrieben, dass die anderen an deiner Misere Schuld haben.


    Allerdings:


    Zitat

    Meine Auffassungen. Mein Lebensstil. Meine Arbeitsmoral.


    Doll kann es ja nicht sein, ansonsten würdeste ja hier nicht schreiben und:


    Zitat

    Wir werden sehen, was dabei herum kommt.


    Allein schon diese Formulierung spricht Bände. Und das als 18jähriger!:mad:

    Hallo Herr Grunert!


    Endlich mal einer der Die Dinge beim Namen nennt. Ich stimme dir unumwunden zu. So geht das nicht weiter in diesem Forum. Am besten du wirst hier Moderator. Sonst läuft die Sache hier noch aus dem Ruder.
    Danke, dass du Klartext geredet hast.

    Hallo!


    Die Beiträge von malich und Kitty121 sind nun fast vier Monate alt. Während malich dieses Forum nun schon lange nicht besucht hat, ist Kitty121 derzeit seit etwa 3 Wochen offline. Nur damit du dich nicht wunderst, falls du keine von den beiden bekommst.

    Kind ohne Ausbildungsplatz


    Für ein Kind ohne Ausbildungsplatz steht Kindergeld ab dem 18. Lebensjahr bis zum 25. Lebensjahr zu. Dies gilt aber nur, wenn das Kind eine Ausbildung beginnen möchte, dieses aber wegen Fehlens eines Ausbildungsplatzes nicht möglich ist. In diesem Fall kann das Kind ohne Ausbildungsplatz nur berücksichtigt werden, wenn es trotz ernsthafter Bemühungen um einen Ausbildungsplatz eine Ausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt wegen Erfolglosigkeit der Bemühungen nicht antreten kann. Die Erfolglosigkeit der Bemühungen ist z.B. durch Absagen auf die getätigten Bewerbungen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.


    Auch gilt als Nachweis, wenn das Kind bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit oder einem vergleichbaren Leistungsträger für Arbeitslosengeld II als Bewerber auf einen Ausbildungsplatz oder Bildungsmaßnahmen registriert und geführt wird.



    Anrechnung von Einkommen des volljährigen Kindes
    Neben der Voraussetzung der Ausbildung oder Arbeitslosigkeit des Kindes ist das Einkommen des volljährigen Kindes bei Bezug von Kindergeld ein ganz wichtiger Faktor.


    Für das Kindergeld bei volljährigen Kindern gibt es eine Freigrenze von 7.680 Euro (8.004 Euro ab 2010). Freigrenze bedeutet: Wird die Grenze von 7.680 Euro überschritten, erlischt der Anspruch für den gesamten Bewilligungszeitraum und ist an die Familienkasse zurückzuzahlen. Dieser Betrag gilt, wenn das volljährige Kind für das gesamte Jahr Kindergeld erhalten hat.


    Hat das volljährige Kind beispielsweise nur von Januar bis Juli die Voraussetzungen für Kindergeld erfüllt, so beträgt die Freigrenze 7/12 von 7.680 Euro = 4.480 Euro. Für das Einkommen zählt das Zuflussprinzip, also der Zeitpunkt, in welchem der Betrag/ Einkommen dem volljährigen Kind zur Verfügung stand.


    Diese Freigrenze ist als Bruttobetrag anzusehen, jedoch werden noch Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sozialversicherung, etc. abgezogen.


    Beispielrechnung
    Befindet sich das volljährige Kind in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis, kann es bis zu 10.955 Euro verdienen, ohne die Freigrenze von 7.680 Euro zu gefährden.


    10.955,00 € - 2.355,32 € (Sozialversicherung 21,5%) - 920,00 € Werbungskosten- pauschbetrag = 7.679,68 € (< 7.680,00 €)



    Sind die Werbungskosten höher, so kann das Kind dementsprechend auch ein höheres Einkommen haben.

    Hallo!


    Gut, dass ist was anderes. Ist eine geldwerte Leistung des Arbeitgebers und wird meiner Meinung nach als Einkommen gewertet. Also Pech gehabt. Ganz genau weiss ich es allerdings nicht.

    Hallo!


    Richtig, die Kinder sind alle gleichgestellt. Aber du bist ja dann auch noch der Mutter des neuen Kindes unterhaltspflichtig. Entweder als Ehefrau für immer oder als Partnerin für die ersten drei Jahre nach der Geburt. Das wird alles in allem ein teurer Spass.

    Hallo!


    Richtig, als Arbeitnehmer ist dein Eigenbehalt gegenüber Unterhaltspflichtiger 900€. Als Nichterwerbstätiger sind es 770€. Die 900€ bleiben, da gibt es keine Möglichkeit irgend welche Freibeträge oder Sonderausgaben einzubauen. Und solltest du mal heiraten oder weitere Kind(er) haben, wird der Unterhaltsanspruch gegen deine Zwillinge natürlich neu berechnet.