Kind ohne Ausbildungsplatz
Für ein Kind ohne Ausbildungsplatz steht Kindergeld ab dem 18. Lebensjahr bis zum 25. Lebensjahr zu. Dies gilt aber nur, wenn das Kind eine Ausbildung beginnen möchte, dieses aber wegen Fehlens eines Ausbildungsplatzes nicht möglich ist. In diesem Fall kann das Kind ohne Ausbildungsplatz nur berücksichtigt werden, wenn es trotz ernsthafter Bemühungen um einen Ausbildungsplatz eine Ausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt wegen Erfolglosigkeit der Bemühungen nicht antreten kann. Die Erfolglosigkeit der Bemühungen ist z.B. durch Absagen auf die getätigten Bewerbungen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Auch gilt als Nachweis, wenn das Kind bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit oder einem vergleichbaren Leistungsträger für Arbeitslosengeld II als Bewerber auf einen Ausbildungsplatz oder Bildungsmaßnahmen registriert und geführt wird.
Anrechnung von Einkommen des volljährigen Kindes
Neben der Voraussetzung der Ausbildung oder Arbeitslosigkeit des Kindes ist das Einkommen des volljährigen Kindes bei Bezug von Kindergeld ein ganz wichtiger Faktor.
Für das Kindergeld bei volljährigen Kindern gibt es eine Freigrenze von 7.680 Euro (8.004 Euro ab 2010). Freigrenze bedeutet: Wird die Grenze von 7.680 Euro überschritten, erlischt der Anspruch für den gesamten Bewilligungszeitraum und ist an die Familienkasse zurückzuzahlen. Dieser Betrag gilt, wenn das volljährige Kind für das gesamte Jahr Kindergeld erhalten hat.
Hat das volljährige Kind beispielsweise nur von Januar bis Juli die Voraussetzungen für Kindergeld erfüllt, so beträgt die Freigrenze 7/12 von 7.680 Euro = 4.480 Euro. Für das Einkommen zählt das Zuflussprinzip, also der Zeitpunkt, in welchem der Betrag/ Einkommen dem volljährigen Kind zur Verfügung stand.
Diese Freigrenze ist als Bruttobetrag anzusehen, jedoch werden noch Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sozialversicherung, etc. abgezogen.
Beispielrechnung
Befindet sich das volljährige Kind in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis, kann es bis zu 10.955 Euro verdienen, ohne die Freigrenze von 7.680 Euro zu gefährden.
10.955,00 € - 2.355,32 € (Sozialversicherung 21,5%) - 920,00 € Werbungskosten- pauschbetrag = 7.679,68 € (< 7.680,00 €)
Sind die Werbungskosten höher, so kann das Kind dementsprechend auch ein höheres Einkommen haben.