Als angemessene Kosten für die Unterkunft und Heizung gelten in Berlin ab 01.03.2009 folgende Richtwerte:Haushaltsgröße Bruttowarmmiete
1-Personen-Haushalt 378,00 Euro
2-Personen-Haushalt 444,00 Euro
3-Personen-Haushalt 542,00 Euro
4-Personen-Haushalt 619,00 Euro
5-Personen-Haushalt 705,00 Euro
Bei jeder weiteren Person im Haushalt erhöht sich die Bruttowarmmiete um 50,00 Euro.
Bei der Prüfung von Neuanmietungen kann von diesen Richtwerten nicht nach oben abgewichen werden.
Bei bestehenden Mietverhältnissen muss geprüft werden, ob die tatsächlichen Kosten der Unterkunft angemessen sind. Hierbei können die Richtwerte in besonders begründeten Fällen um bis zu 10 Prozent überschritten werden, insbesondere bei:
Alleinerziehenden
längerer Wohndauer (mindestens 15 Jahre)
wesentlichen sozialen Bezügen (Schulweg von Kindern, Betreuungseinrichtungen, Kitas)
behinderten Menschen
über 60-jährigen Hilfeempfangenden
Schwangeren oder
Personen, die in absehbarer Zeit kostendeckende Einkünfte haben
Sollten die Kosten der Unterkunft und Heizung oberhalb dieser Grenzwerte liegen, sind sie als nicht angemessen einzustufen. Sie sind dann verpflichtet, Ihre Kosten innerhalb einer angemessenen Frist entsprechend zu senken. Diese Kostensenkung kann durch Untervermietung einzelner Räume erfolgen, durch Verhandlungen über Mietsenkungen mit dem Vermieter oder eigene Zuzahlungen (z.B. aus anrechnungsfreiem Einkommen). Unter Umständen kann der Umzug in eine günstigere Wohnung die einzige Alternative sein.
Diese Prüfung beginnt mit der Antragstellung. In der Regel haben Sie Anspruch auf die unangemessene Miete für sechs Monate. Diese Frist kann, je nach Einzelfall, auf zwölf Monate verlängert werden. Darüber erhalten Sie nach Abschluss der Prüfungen Nachricht. Nach Ablauf der Frist wird Ihnen der Träger nur noch den angemessenen Teil der Kosten der Unterkunft überweisen.
Grundsätzlich haben Sie, wenn Sie Leistungen nach dem SGB II erhalten, keinen Anspruch auf Wohngeld.