Beiträge von lilafloh

    Wahrscheinlich hat sie Anspruch auf einen Integrationskurs über das BAMF. Das sind bei Frauenkursen 900 Stunden, meist bei der VHS oder anderen Bildungsträgern abzuleisten. Dort ist normalerweise eine Zuzahlung fällig, aber bei Härtefallregelung (die ich bei euch für gegeben sehe) wird man davon befreit.
    Erster SChritt hierfür ist die Ausländerbehörde.

    Erhalten Auszubildende wegen ihres fortgeschrittenen Alters kein BAföG mehr, begründet dies nicht die Zahlung von ALGII. Sobald eine Ausbildung grundsätzlich BAföG- förderungsfähig ist, ist der Anspruch auf ALGII ausgeschlossen, selbst wenn der Azubi tatsächlich nicht gefördert wird, beonte das SG Speyer.
    Das SG bestätigte die ablehnende Entscheidung des Jobcenters. Nach den Gesetz seien ALGII- Leistungen ausgeschlossen, sobald eine Ausbildung grundsätzlich förderungsfähig ist. Ob das BaFöG letztendlich tatsächlich gezahlt wird oder nicht. spiele keine Rolle.
    In dem Fall war der mann über 30 Jahre und daher nicht mehr BaFöG berechtigt.


    Az S5 AS 649/13 ER

    Die Regelung des § 28 Abs. 3 SGB II ersetzt den bisherigen § 24a SGB II. Die zur Bedarfsdeckung
    zu erbringenden Leistungen dienen dazu, hilfebedürftigen Schülern die Anschaffung
    von Gegenständen zu ermöglichen, die für den Schulbesuch benötigt werden. Hierzu gehören
    Schulranzen, Sportzeug sowie für den persönlichen Ge- und Verbrauch bestimmte Materialien,
    wie Schreib-, Rechen-, Zeichen- und Bastelutensilien.
    Als Bedarf werden je Schüler jeweils zum 1. August pauschal 70 € und zum 1. Februar
    pauschal 30 € berücksichtigt.
    28.3.3 Verfahren
    Die Bedarfe werden antragsunabhängig anerkannt. Bei laufendem Leistungsbezug erfolgt die
    Berücksichtigung automatisiert im August bzw. Februar.

    Die Bundesregierung will einem zeitungsbericht zufolge noch im Mai die gesetzliche Grundlage für das Bildungssparen schaffen und dafür das Gesetz zum Betreuungsgeld ergänzen. Eltern von Kleinkindern sollen das Betreuungsgeld mit einem Bonus von 15€ pro Monat auch für Bildungsinvestitionen nutzen können, heißt es in einem Bericht der am 3. April in der "Rheinischen Post".


    Das Blatt beruft sich dabei auf eine Formulierungshilfe von Bundesfamilienministerin Kristina Schröder (CDU) für ein Betreuungsgeldergänzungsgesetz, die der Redaktion vorliege.
    Danach sollen Eltern das Betreuungsgeld als Bildungssparen nutzen können, wenn sie einen anerkannten Sparvertrag auf den Namen des Kindes abschließen und die Mittel ausschließlich für Maßnahen der Schul- und Hochschulbildung oder der beruflichen Bildung verwenden, hieß es. Das Betreuungsgeld inklusive Bonus könne ab dem 14. Lebensjahr des Kindes in moantlichen Raten über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren ausbezahlt werden oder als Gesamtsumme, wenn der Bidungszweck vorab belegt werde.


    Das Betreuungsgeldergänzungsgesetz soll im Mai im Bundestag beschlossen werden. Der Bundesrat muss laut Reierungskreisen nicht beteiligt werden.


    (aus epd Sozial, Nr 14)

    Wofür willst du dieses Recht geltend machen? Um es deinem Arbeitgeber vorzulegen?
    Das wird es nicht geben, im Prinzip ist es "Privatsache", wenn du deine Tochter unterstützt. Alternativ besteht die Möglichkeit, sich einen ausgebildeten Familienhelfer beim Jugendamt zu beantragen, der deine Tochter im Umgang mit Kind/ Alltag stärken kann.
    Möchte deine Tochter überhaupt deine Unterstützung?
    Auch eine Beratung bei Kinderschutzbund oder ähnlichem kann da helfen

    Das mit der angemessenen Wohnung würde ich noch nicht so unterschreiben, ein Säugling wird da oft noch nicht mit eingerechnet!
    Das Elterngeld berechnet sich aus dem Durchschnittseinkommen im letzten Jahr, bist du dir sicher, dass dann genauso viel bei rumkommt wie jetzt?

    Ja, muss sie. Sie hat natürlich Anspruch auf Elterngeld, es verringert eben nur die Zahlungen von ALG II. Da das Elterngeld quasi aus einer anderen Tasche kommt, sind andere Sozialleistungen immer vorrangig zu beantragen.

    [quote='Horst GRUNERT','https://neu.sozialleistungen.info/forum/thread/?postID=77557#post77557']... aber nicht in Deutschland stehenden Unternehmen, lieber lacki! Natürlich hast Du Recht wenn man in die Firmen in Asien schaut, egal in welchem Land - auf Arbeitsschutzrechtliche Belange wird da keinerlei Wert gelegt


    Mein Mann war als Ingenieur längere Zeit in Indien beschäftigt in der Produktion. Nun war das in dem Fall ein Tochterunternehmen einer deutschen Firma, aber wir haben dort einige Zulieferfirmen besichtigt, und da wurde stark auf Arbeitsschutz geachtet! Allerdings war das Vorgabe auch durch die deutschen Abnehmer und gilt sicher nicht für alle Betriebe, aber Arbeitsschutz war ein Thema, das sehr stark im Aufwind war.

    Also von einem Horst Grunerti habe ich hier nichts gelesen. Ist das ein Italiener? :)


    Sorry, vielleicht neige ich manchmal zur Verniedlichung... (Freud´scher Fehler???)
    Sein überschwengliches Temperament hinterlässt vielleicht einen südländischen Eindruck...;)


    Lacki habe ich im Übrigen nicht vergessen, sondern seine Ausführungen gehen nicht immer ins seitenlange Detail, ist also nicht ganz so nervig!

    Ich bin hier zwar eine "stille" Mitleserin und gebe nur selten Kommentare ab, komme aber in meinem Job immer mal wieder in die Gelegenheit, Menschen beraten zu müssen und da waren viele Infos hier bereits sehr hilfreich.
    Was ich momentan völlig nervend finde ist dieser Zickenkampf zwischen Horst Grunert, lacki und turtle. Man kann ja mal drüber lachen, aber ich finde den Umgangston absolut unmöglich und ich fände es sehr schön, wen man da als Admin mal eingreifen könnte.
    Freie Meinungsäußerung, okay, das ist jedermanns Recht- aber so???

    Lilafloh, das ist so nicht richtig. Der TE hat eine abgeschlossene Ausbildung. Danach sind seine Eltern ihm nicht mehr zu Unterhalt verpflichtet. Du hast aber Recht, er hat Anspruch auf ALG I, was allerdings nicht zum leben reicht, da er ja sein ALG I nur nach dem Ausbildungsgehalt berechnet bekommt. Er muss also ergänzend ALG II (Hartz IV) beantragen. Am besten wäre es, er würde sich erst in Frankfurt einen Job suchen und dann dorthin ziehen.


    Sorry, ich meinte nicht den Unterhalt der Eltern für ihn, sondern dass er unter 25 keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat

    Das hängt davon ab, ob du vorerst nach der Ausbildung Anspruch auf ALG I hast.
    Und dieses auch ausreicht, eine Wohnung zu finanzieren.
    Bei ALG II sind deine Eltern bis 25 vorrangig unterhaltspflichtig, sprich du würdest keine eigene Wohnung bewilligt bekommen. Ziehst du jedoch erst um und lebst eine Zeitlang auf eigene Kosten und beantragst dann ALG II, sieht es anders aus, denn man kann dich nicht zwingen, zurückzuziehen.