Beiträge von Gawain

    Ein interessantes Thema. Ich hatte erst kürzlich einen Fall, in welchem die Leistungen (außer der KdU) mit Verweis auf § 7 Abs. 4 SGB II eingestellt wurden. Es handelt sich dabei um eine vorübergehende Einweisung der betreffenden Person in die Psychiatrie (Dauer war 5 Monate).


    @ GG52
    Gilt diese Leistungsfortzahlung auch bei einem mehrmonatigen Aufenthalt in einer Psychiatrie?

    Dein Beitrag ist ein wenig verwirrend :confused:.
    Wann ist denn Dein Sohn zum Vater gezogen und seit wann bezahlt das Jobcenter nur noch die Miete für 3 Personen und wieviel?
    Du schreibst Du hättest gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt. Hat man diesbzgl. schon entschieden?

    Das ist totaler Blödsinn! Natürlich können sich die Jobcenter untereinander austauschen und entsprechend auch Deine Atteste anfordern!

    Zitat

    Welchen Anspruch haben wir??


    WIR??? Ist er wohl schon wieder bei Dir eingezogen? Ich hoffe mal nicht!
    Er soll sich nach einer angemessenen Wohnung umsehen, aber noch keinen Mietvertrag unterschreiben. Nächster Schritt wäre der Weg zum Jobcenter, um dort die nötigen Anträge (ALG II + Übernahme der Unterkunftskosten) zu stellen. Erst wenn das Jobcenter die Wohnung genehmigt hat, kann er den Mietvertrag schließen. Da er, wie ich annehme, schon mal Möbel hatte, könnte er zudem ein Darlehen zur Anschaffung der Wohnungsausstattung beantragen.


    Was in Eurer Gegend als "angemessene Wohnung" gilt, kannst Du hier http://www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien.html selber mal checken.


    Gawain

    Zitat

    Desweiteren wusste ich nicht, dass ich weiblich bin.


    Keine Ahnung wer auf diese Idee kam :)


    Genau, Du fährst zu Deiner Freundin nach Hessen und...


    a)... siehst Dich dort nach einer angemessenen Wohnung um, unterschreibst aber noch keinen Mietvertrag.
    b) Anschließend meldest Du Dich beim dortigen Jobcenter und beantragst ALG II + Übernahme der Kosten der Unterkunft + Wohnungserstausstattung.
    c) Du schilderst Deine gesundheitliche Situation und wirst ggf. an das Sozialamt verwiesen.


    Was in Deiner Zielregion als angemessen gilt, kannst Du hiermit http://www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien.html selbst mal checken.


    Gawain

    EinMensch
    Also zu einer derartigen Ferndiagnose würde ich mich an Deiner Stelle nicht hinreißen lassen. Du schickst Otaku für 6 Monate in eine stationäre Einrichtung, um sie danach in dieselben ungeordneten Verhältnisse zu entlassen, welche sie 6 Monate zuvor verlassen hat. Allein der Gedanke daran ließe keine Besserung ihres Befindens erwarten! Zudem kann sie nicht aus einer stationären Einrichtung heraus Sozialleistungen in einer Stadt beantragen, in welcher sie noch nicht einmal einen Wohnsitz hast.
    Natürlich kann man ein Pferd auch von hinten aufsatteln, jenachdem welche Ausssicht man lieber genießen möchte, die nach Hinten oder die nach Vorne. :D

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    Ich glaube nicht, dass sie Ihren Ratschlag sorgfältig bedacht haben.


    Na dazu gehört aber auch die Überlegung, dass sie unter Umständen während dieser 6-monatigen Einweisung das 23. Lebensjahr erreicht und das neue Leben gleich damit beginnt, ohne Krankenversicherung dazustehen. Otaku sollte sich daher vorrangig um Ruhe vor ihrer Mutter und ihre finanzielle Absicherung kümmern!


    Gawain

    Zitat

    Meine Mutter und ich haben nun nur noch 300€ im Monat zum leben! Sie geht demnächst auch zum Jobcenter, um Hilfe zu beantragen


    Sie sollte nicht "demnächst" zum Jobcenter gehen, sondern sofort, denn im Nachhinein gibt es kein Geld! Gleiches gilt für Deinen "Anspruch" auf ALG I. Du hättest gegen den Ablehnungsbescheid innerhalb 4 Wochen in Widerspruch gehen müssen. Ob Du tatsächlich einen Anspruch gehabt hättest, läßt sich so nicht klären.
    Da Du U25, kannst Du selber kein ALG II beantragen, dass muss Deine Mutter tun, wobei dann Du zu ihrer Bedarfsgemeinschaft zählst und sie für Dich Deinen Anteil zu den Unterkunftskosten und ein Sozialgeld in Höhe von € 287 bekommt. Dies wird allerdings kein persönliches Geld für Dich werden, sondern zum Leben benötigt. Eine vorzeitige Verselbständigung Deinerseits führt nur über einen Job, von dem Du leben und Dir eine eigene Wohnung leisten kannst.


    Gawain

    Wenn die Wohnung zu groß/zu teuer ist, wird Dich das Jobcenter unmittelbar auffordern, die Kosten der Unterkunft innerhalb von 6 Monaten zu mindern und übernimmt bis dahin die vollen Kosten. Nicht Deine Einkommensteuererklärung ist maßgeblich, sondern was derzeit Sache ist. Im Moment wärst Du hilfebedürftig und bekämst Leistungen, ab Oktober (um Dein Beispiel aufzugreifen) dann eben nicht mehr.


    Die Kosten der Unterkunft werden an Dich überwiesen und nur auf besonderem Wunsch, oder wenn der Leistungsbezieher die Bezahlung der Miete hat schleifen lassen, direkt an den Vermieter bezahlt.

    Eines gleich vorneweg: Jegliche Zahlungen erfolgen bei Anspruch erst ab dem Tag, an dem Du Dich als Hilfebedürftiger bei dem für Dich zuständigen Jobcenter gemeldet hast!
    Es ergäbe sich für Dich und Deine Frau ein Anspruch in Höhe von 2 x € 328 Regelleistung zzgl. der Kosten der Unterkunft. Sollten diese Unterkunftskosten "unangemessen" hoch sein, müsstest Du sie innerhalb von 6 Monaten absenken, z. B. indem Du Dir eine günstihere Wohnung suchst. Von dem was euch zustehen würde kämen natürlich das ALG I Deiner Frau in Abzug. Auch wird geprüft, in welcher Höhe Vermögen existiert, welches ggf. vor Leistungsbezug aufzubrauchen wäre. Die Freibeträge liegen pro Erwachsenen bei € 150 x Lebensjahre (max. € 9750) + eine Pauschale von einmalig € 750. Was darüber liegt wäre zu versilbern, ebenso wie ein Auto welches den Wert von € 7500 übersteigt.


    Gawain

    Es ist, wie Dir Turtle schon geschrieben hat... Hartz 4 gibt es für Jene, welche dem Arbeitsmarkt auch zur Verfügung stehen. Ich würde an Deiner Stelle dennoch einen Antrag stellen, die Formulare kannst Du Dir von den Seiten der Agentur für Arbeit herunterladen. Unter Umständen verweist man Dich ans Sozialamt!


    Gawain

    Lacki's Antwort kann ich mich nur bedingt anschließen. Du bist 27, bildest Deine eigene BG und nunmehr von den Eltern auszuziehen ist legitim. Ein gewichtiger Grund ist es auch, die Nähe zu Deinem Sohn zu suchen und da Du keine Umzugskosten benötigst, sollte Dein Vorhaben keine unüberwindlichen Hinternisse aufwerfen.
    Du solltest Dich in der "neuen Stadt" nach einer angemessenen Wohnung umsehen, aber noch keinen Mietvertrag unterschreiben. Anschließend gehst Du zum Jobcenter der "neuen Stadt", schilderst Dein Vorhaben und läßt Dir die entsprechenden Antragsformulare aushändigen. Wie lacki schon erwähnte, kannst Du auch eine Wohnungserstausstattung beantragen!
    Was an Deinem Zielwohnort als angemessene Wohnung gilt, kannst Du mal selber checken. Nutze dazu den Link "Kosten der Unterkunft" unten in meiner Signatur!


    Gawain

    Da kann ich dem Horst nur zustimmen. Jahnom, Du redest zuviel mit Leuten, welche diesen Mist, den sie Dir erzählen, niemals zu Papier bringen würden. Fazit: Lade Dir die Anträge herunter, fülle sie aus und gib sie ab. Du wirst einen schriftlichen Bescheid bekommen, welcher diesen "2. Absatz" sicherlich nicht enthält!


    Gawain

    Zitat

    und hat ganz plötzlich ihr Studium abgebrochen


    Also wer auf diese Art seine Arbeit hinwirft, bekommt eine 3-monatige Sperre. Hat nicht die Bekannte von fwen in ähnlicher Art und Weise ihre Hilfebedürftigkeit herbeigeführt? Ich bin mir da nicht so sicher, ob selbige die nächsten 3 Monate überhaupt etwas bekommt, lasse mich aber gerne eines Besseren belehren.

    Nach angemessener Wohnung umschauen und dann beim für die künftige Adresse zuständigen Jobcenter den Antrag stellen! Anders wird es kaum gehen. Bleibt zu hoffen, dass er wenigstens solange, bis er eine Wohnung gefunden hat, bei den Eltern seiner Freundin wohnen darf.

    Mit Hilfe des Links "Formulare" (unten in meiner Signatur) kommst Du an die richtige Stelle, um selbige ausdrucken zu können. Deine nächsten Schritte sollten sein:


    a) Schau Dich nach einer angemessenen Wohnung um, aber noch keinen Mietvertrag unterschreiben.
    b) Mit den Daten der Wohnung Deiner Wahl gehst Du wieder zum Jobcenter und beantragst dort die Übernahme der Kosten der Unterkunft.
    c) Zeitgleich beantragst Du eine Wohnungserstausstattung, damit Du nicht in eine leere Wohnung ziehen musst.
    d) Sobald das Jobcenter die Wohnung genehmigt hat, kannst Du den Mietvertrag unterschreiben.
    e) Nun gehst Du zum Einwohnermeldeamt, meldest Dich dort unter Deiner neuen Wohnung an und läßt den Personslausweis umschreiben.


    Gruß Gawain


    PS: Was in München als "angemessene Wohnung" gilt, kannst Du mit untenstehendem Link "Kosten der Unterkunft" selbst checken!