Hallo Anne 54!
Wir haben ja schon andereweitig gemailt. Wenn Dein Sohn seit mehr al seinem Jahr die Wohnung im Haus eurer Tochter bewohnt, muss er nicht mehr bei den Eltern einziehen, -das ist Fakt, deswegen wird er dann als eigenständige BG bewertet werden.
Zunächst einmal rate ich Dir mit Eurer Tochter einen Mietvertrag über die Wohnung zu schließen, denn im Falle eienr Erbschafft steht dem Sohn immer noch ein Pflichtteil zu und durch die Ableistung der Miete bekommt er genau wie seine Schwester schon zu Lebzeiten eine nicht unerheblichen Anteil.
Gegenwärtig saugt er euch aus, vermutlich weil er weis das die Schwester alles erhält und dies wird er dann später auch gegen eure Tochter so weiter betreiben! (Den Mietvertrag sollte man insbesondere wegen der Leistungen auch ruhig mit dem Tag des Bezugs dieser Wohnung rückdatiert abschleißen)
Somit kann die Schwester in jedem Fall eine Summe X vorweisen die euer Sohn quasi schon zu Lebzeiten von euch als besondere Leistung erhalten hat. Zahlen müsstet Ihr ihm ja letztlich nur den Lebensbedarf den er ja auch vom AMT her bekommen würde. Letztlich leistet ihr wesentlich mehr und könnt das nicht belegen.
Dann würde ich darüber hinaus genau diesen Betrag an ihn Monatlich überweisen und eure Tochter soll die Miete von ihm einfordern, wenn er dann nicht klar kommt muss man ihm klar erklären das er keinerlei weitere Leistugne von Euch bekommt, passt ihm dies nicht muss er die Wohnung aufgeben, aber leider kann er dann auch nicht zu Euch zurück ziehen weil er ja bereits seit über einem Jahr eigenständig wohnt! Dann soll er sich vom Amt eine geeignete Wohnung anbieten lassen! Er kann somit nur den von euch maximal zu leistenden Bedarf verbrauchen, notfalls muss er dann ALG II beantragen, bekommen wird er dies nicht aber ihr habt die Ausgaben seinerseits begrenzt!
Ich denke das wäre der beste Weg!
