Beiträge von Horst GRUNERT

    Hallo Mona !


    Richtig so, denn das was der Teamleiter da erzählt ist schlichtweg "scheisse"!


    Besuch ihn nochmals und las Ihn schriftlich zur Niederschrift erklären das er euch die zustehende Hilfe verweigern wolle!


    ....? Da bin ich aber gespannt wie dieser Doofkopp sich aus der Nummer befreien will, denn die Hauptaufgabe der ARGE ist nicht die Verwaltung von Geldern sondern die kurzfristige und schnelle Wiedereingliederung der Hilfeersuchenden in den Arbeitsmarkt unter der Premisse das dauerhaft keine Leistungen aus dem ALG II Bezug geleistet werden müssen. Was anderes als ein Arbeitsplatz sichert diese Zielsetzung ?


    Viel Erfolg und lass Dich argumentativ auf keinerlei Schwachsinn ein, notfalls bestehst Du auf ein paar Minuten Gesprächspause weil Du Dich erst wieder in den Griff bekommen musst aber ohne Ergebnis zu Deinen Gunsten gehst Du einfach nicht freiwillig aus dem Gebäude, soll'n Sie doch die Grün-Weissen holen um Ihr ziel durchzusetzen, das kommt dan in der Presse besonders gut.


    Mir haben die schon oft genug Hausverbot ausgesprochen und nicht einmal sind die Jungs zum Ziel gekommen, Securitys weise ich auf den öffentlichen Raum hin (Hausrecht Bürgermeister) und der Beigeordnete hat auch nur gedroht und das war's weil ich die Zeiten bestimmt habe wann Schluss ist und notfalls geht's vor der Tür weiter! (Meinungsfreiheit)


    Gruß

    Hallo wolfman 77!


    Das mit der Vorlage der Kontoauszüge ist zwar richtig aber was hilft es wenn der Fallmanager darauf hin die Leistungen nicht bewilligt, advokat ist zwar, was die Rechtslage betrifft hier im Forum mit der Best - Informierteste aber ich bezweifel einfach mal die kurzfristige Hilfe für die Betroffenen. Vielleicht hat er ja Möglichkeiten in der Hinterhand die es ihm erlauben auf gerichtliche Entscheidungen, selbst bei Eilverfahren meherere Wochen zu warten!


    Ich liege ja immer wieder mit ihm im Klinch, aber Deiner Familie hilft es sicherlich nicht wenn Du dem Fallmanager den letzten Kontoauszug hinlegst mit der Bemerkung das rechtlich kein Anlass bestünde einen längeren Zeitraum zu durchleuchten ohne das man Dir dadurch einen grundsätzlichen Mißbrauch unterstellen würde, der dies rechtfertigen würde. Auch mit Diablo hänge ich in solchen Sachen aneinander,dort solltest Du mal nachschauen wenn Du Die Argumentation der ARGE dazu kennen lernen möchtest.


    Ich denke Du nimmst dei Auszüge mit und machst trotzdem den Fallmanager auf die fehlerhafte Praktik aufmerksam, kannst Dich dann ja uf die hier im Forum erhaltenen Antworten berufen!


    Gruß

    Hallo icebob!


    So heiss wie gekocht wird, wird bekanntlich nicht gegessen!


    Natürlich argumentieren auf der ARGE einige Sachbearbeiter so wie sie es gerne hätten oder wie es von der Geschäftsstelle (Rechtsabteilung) des Kreises vorgegeben wird, aber selbst das bedeutet nicht das man dann bei der ARGE im Recht ist, denn meine Erfahrung sagt mir das man von höhere Stelle nicht unbedingt die Einzelfalllösung als Grundlage für Standards herbei geführt sehen möchte und da kann es auch schon mal vorkommen das die ARGE vor Gericht zieht in der Hoffnung eine Zustimmung oder auch nur Teilgewinn im Rechtsstreit zu erzielen. Viele Betroffene machen sich doch geich in die Hose, wenn sie gesagt bekommen das es an das Vermögen geht, doch der Gesetzgeber hat da dem Handeln der ARGE auch nicht endlos Tür und Tor geöffnet, sondern verweist auf Dinge wie Altersvorsorge, Freibeträge und sogar das langjährige oder soziale Umfeld. Den Sachbearbeitern auf der ARGE sind meist nur die §§§ des SGB II geläufig, hätten sie estwas mehr Einblick in die §§§ des SGB III könntenwir uns hier eine ganze Menge an Antworten sparen, aber selbst untereinander sind wir uns hier im Forum ja nicht immer grün!


    Einen Teil des Wertes vom Haus kann man sicherlich als Altersvorsorge ansehen und in wieweit der Rest dann von der ARGE als Grund gesehen werden darf Leistungen zu verweigern oder zu kürzen kann man durch den Bescheid und einen Widerspruch oder durch ein Sozialgerichtsurteil erfahren!


    Gruß

    Hallo Knupper,


    also solange der Eigenverdienst nicht den nach ALG II Bezug ermittelten Betrag übersteigt bleibt auch weiterhin der Anspruch auf die Leistungen gegeben. Selbst wenn man mehr verdient wie der jetztige Leistungssatz beträgt, kann durchaus noch ein Anspruch bestehen, denn von dem Verdienst wird ein Freibetrag ermittelt, der somit nicht als zu kürzender Betrag vom Leistungsbetrag (ist im Bescheid aufgeführt) abgezogen wird. Erst wenn der Verdienst also so hoch ist, das nichts mehr bei der Verrechnung übrig wäre, wäre man aus dem ALG II Bezug gänzlich raus.


    gruß

    Hallo Christina !


    Wenn dem so ist, dann rate ich Dir an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages zu schreiben und Roß und Reiter zu nennen, damit wenigstens der kleine Teil der Politiker welcher noch mit einem Gewissen ausgestattet ist, solchen Fuzzy's mal gewaltig eine reinhaut!


    Gruß

    Hallo Samurai!


    RS steht für Regelsatz der gegenwärtig seit 01.08.2008 bei 351€ (zuvor 347€)!


    Warum Dein Bekannter gegenwärtig nur auf einen Job aus ist, kann ich nicht verstehen, es sei denn das dieser nur bis zum Beginn eine rAusbildungsstelle dient.


    Sein Verhalten unterliegt eindeutig der Argumentation der ARGE bezüglicher Versäumnisse, allerdings sollte er unverzüglich einen Widerspruch gegen die Sanktion einlegen.


    Die 200 € Info kann ich mir nur so erklären das Dein Bekannter nur den Kindersatz eines ALG II Beziehers erhält, weil z.B. die Eltern auch ALG II beziehen er aber nicht Zuhause unterkommen kann, dann würde die ARGE seine Miete zahlen aber nur den Satz für ein der BG zugehöriges Kind. Ich denke, das auch dies nicht korrekt ist! Denn entweder erkennt man seine BG an oder aber man akzeptiert diese eben nicht.


    Du schreibst aber Ü25, also passt da was nicht zusammen!


    Nach dem Widerspruch sollte er auch Klage vor dem Sozialgericht einreichen, es geht hier für mich dabei ausschließlich um die Grundsätzlichkeit der Anerkennung von HARTZ IV, welche von den Volksvertretern ohne vielfältige Zustimmung der Wähler im Einzelfall, der Gesellschaft zugemutet wird und dagegen sollte man prinzipiell vorgehen. Derartig versteckte Handlungen muss sich jeder Wähler gefallen lassen nur weil er die Zustimmung zum grundsätzlichen Konzept der Parteien durch Stimmabgabe gegeben hat, aber würde man das nicht machen, könnte man keine Partei wählen!


    Für mich heist die Stimme für eine Partei noch lange nich 100 % Zustimmung zu allem ! Aus diesem Grund Klage vor dem Sozialgericht einreichen, denn die Mündigkeit der Bürger wird durch HARTZ IV Regelungen eindeutig in Frage gestellt.


    Gruß

    Hallo miriam 21


    Advokat hat Dir ja schon genauestens geantwortet!


    Meine Frage diente nicht der Aufdeckung Deines Wohnortes oder Arbeitgebers, ich wollte lediglich zur richtigen Beantwortung abklären ob evtl. auch eine Qualifizierungsmassnahme oder ein 1€ Job dahinter steckt, denn oft genug wird dabei auch von Arbeitgeber gesprochen und dann wäre die Antwort sicherlich nicht so einfach gewesen!


    Gruß

    Hallo Sugilith!


    Ja, das stimmt die Mehrkosten muss die ARGE auch zahlen, melde die erhöhte Miete aber trotzdem und achte beim Folgeantrag für den ALG II Bezug das Du diese Veränderung auch angibts!


    Da Du bei der Erhöhung mtl. Mehrkosten von 22 € hast wirst Du einen neuen Bescheid erhalten, ganz wichtig - denn durch den neuen Bescheid kann man bisher versäumte Widersprüche, für die eine Frist von 4 Wochen gegeben ist - neu einlegen! War in meinem Fall wegen der Warmwasserpauschale so und zunächst argumentierte die ARGE mit der abgelaufenen Frist für den Widerspruch gegen die Sache, da aber durch die Mieterhöhung (bei mir 25 + 5 €) ein neuer Bescheid ergangen ist, war ich im Recht!


    Gruß

    Hallo skudrinas!


    ALG II Antrag ist auf alle Fälle zulässig, da EU Mitgliedsstaat - hatte vor ca. 4
    Monaten einen ähnlichen Fall Mutter mit 3 Kindern arbeitet seit mehr als 12 Monaten auf 400€ Basis und die ARGE weigerte sich Leistungen zu bewilligen nach mehrwöchigem hin und her, hat der Chef dann eingestanden das die gute Frau einen Lesitungsanspruch hat, weil aus EU Staat !


    Gruß


    Ps. Selbstverständlich müssen aber auch die üblichen Kriterien erfüllt sein!

    Hallo advokat!


    haste den Text von Knuddelmieze gelesen?


    [COLOR='Red'][er könnte arbeiten gehen aber nur Abends,/COLOR]


    darauf habe ich geantwortet!


    Es handelt sich also nicht um eine Falschbehauptung meinerseits, aber wer lesen kann ist klar im Vorteil!


    Ps..: Darüber hinaus ist mir auch bekannt, das Mütter (dann ja auch wohl Väter) mit einem Kleinkind wenn eben möglich auch vor Einsatz in qualifizierenden Maßnahmen und 1€ Jobs in sofern unberücksichtigt bleiben sollen, das man Sie erst gar nicht dazu verdonnert!



    Knuddelmieze hatte geschrieben was der Lebenspartner könnte, darauf habe ich meine Hinweise eingestellt .


    Aber schön das wir uns so gut verstehen!


    Gruß

    Hallo Ironwolf!


    1€ Jobs sind nur dann zulässig wenn sie einen gemeinnützigen Zweck unterliegen.
    Im Falle von Kindergärten sehe ich das ebenso wenig als gegeben wie in der Altenpflege.


    Die oftmals öffentlichen Träger entlasten auf diese Weise nur die Haushaltskassen für die entsprechenden Bereiche.


    Wenn man belegen kann, das durch die 1€ Maßnahme andere frühere oder in der Planung vorgesehene Arbeitstellen eingespart werden, besteht eine unmissverständliche Fehlbelegung durch den Maßnahmeträger. Zielsetzung einer solchen Tätigkeit soll ein dauerhaftes, sozialversichungspflichtiges und dem ALG II Bezug entkommendes Arbeitsverhältnis sein. Sobald bekannt wird das eine Vielzahl von Bewerbern hier nur 1€ Jobs machen, ist auch das nicht zulässig.



    Gerade in den genannten Bereichen werden die ALG II Bezieher ausgebeutet.


    Lasst euch doch endlich mal schriftlich geben das der Stellenplan aus eine Übernahme überhaupt vorsieht bzw. zulässt.


    1€ Maßnahmen sind darüber hinaus nur für 6 Monate im Jahr zulässig und nicht Maßnahme auf Maßnahme!
    Ausnahmen. die zeitliche Aufteilung auf 12 Monate bei 4 Arbeitsstunden wenn damit gewährleistet ist das z.B. ein Alkoholiker in dieser Zeit trocken bleibt, dann kann man sowas auch als "Gut" ansehen, die Maße aber ist die Ausnutzung.


    Wer arbeitet ansonsten denn 6 Monate zur Probe für 1€ pro Stunde, das ist doch wohl der Hohn!!!


    Die von der ARGE oft Argumentativ vorgetragene Ansicht doch auch für den Leistungsbezug (Regelsatz + Miete) zu erbringende Gegenleistung und der offerierte Hinzuverdienst sind als unzulässig zu bezeichnen.


    Gruß

    Hallo Samurai!


    Der Regelsatz sind die bestimmten 351 (früher 347€) und von diesem Regelsatz werden die Sanktionen in der Regel für 3 Monate gerechnet. Dabei gibt es % unterschiedliche (Strafmaß-)sätze, und nur wenn mehrfach Sanktionen hintereinander erfolgen kann es dazu kommen das selbst die Kosten für die Mietleistung entfallen. Wichtig ist das solche Sanktionen (ähnlich wie bei der Verkehrssünderdatei) nach einem Jahr für Folge-Sanktionen nicht mehr mit einbezogen werden dürfen, wenn sich seit der letzten Sanktion ein Zeitraum von 1 Jahr des "sich - nichts - zu - schulden - kommen - lassens" errechnen läßt.


    Auch gibt es die Möglichkeit bei entsprechender Sanktionierung des Regelsatzes z.B. durch Essensmarken die man dann z.B. bei der AWO einlösen kann, seine tägöliche Mahlzeit zu sich nehmen zu können.


    Das klingt alles sehr hart aber viele ALG II Bezieher nutzen das System natürlich auch aus, andereseits ist nach der Reform aber auch zu bemerken das eben die Ämter, vorrangig die ARGE ein Bemühen an den Tag legen jedem auch nur etwas eigenwilligen Betroffenen Leistungsbezieher zu zeigen wer das sagen hat, das ist es was ich vorrangig an der HARTZ IV Geschichte kritisiere, denn eines ist doch klar, nur weil sich ein paar Menschen entschieden haben in folgsamer Hörigkeit dem Staat zu dienen, sollte dies nicht der Grundsatz für die Führung von Menschen und Mitbürgern werden, dies gab es ja schon alles und das nicht nur in unserer Geschichte!


    Voran kommt die Menschheit durch den Mut von Individualisten und nicht durch Systemabarbeiter!


    gruß

    hallo Knuddelmieze,


    er könnte arbeiten gehen aber nur Abends, das beinhaltet 2 Bewertungskriterien der ARGE!


    1.) Muss eine grundsätzliche "erwerbsfähigkeit" vorliegen (3 Std. täglich und 15 Std. wöchentlich)
    2.) Man muss dem Arbeitsmarkt dann auch zur Verfügung stehen


    Einige Fallmanager legen das zur Verfügung stehen so aus, das dies in den üblichen (was ist das? 8-16, 9-17, oder 14-22 Uhr) Arbeitszeiten gegeben sein muss, ich sehe das bei globalisiertem Wettbewerb und immer längeren Ladenöffnungszeiten als völlig unerheblich an, ein Nachtwächter (Security) hat seine üblichen Arbeitszeiten auch nicht von 9-17 Uhr!!!"


    Dir geht es sicherlich darum das Kind betreut zu wissen, dies geht allerdings auch durch sogenannte Tagesmütter (immer mehr im Kommen und oft über das örtliche Jugendamt initiiert) und auch die Kosten können bisweilen zumindest für eine Zeit, oder wenn kein entsprechendes öffentliches Angebot besteht von Amtwegen dafür übernommen werden, z.B. durch Eingliederungszuschüsse, weil die Zielsetzung sein muss die Menschen aus ALG II (HARTZ IV) heraus zu bekommen und zwar dauerhaft.


    Also sollte sich Dein Lebenspartner ebenfalls Arbeitsuchend melden und nach einer Lösung für die andere problematik (Kindesbetreuung) entsprechende Hilfe erfragen!


    Gruß

    Hallo Sanne 3!


    Auch wenn Diablo in der Leistungsabteilung der ARGE tätig ist, grundsätzlich finde ich die gegebene Antwort auch richtig nur sagt das Gesetz etwas anderes aus, nämlich das man in einem eheähnlichen Verhältnis miteinander stehen muss, was z.B. voraussetzt das man auch breit ist füreinander einzustehen.
    Dies aber kann man auch gegenteilig angeben und eine solche Beziehung als Zweckgemeinschaft darlegen, zumal wenn der andere Mitbewohner über keine Vollmacht für das Konto des anderen verfügt und auch sonst bestimmte Dinge gänzlich getrennt zu bewerten sind. Die ARGE ist immer schnell dabei alles und jeden als für einander "Einstehend" zu bewerten, nur der lieben Kosten wegen. Ich finde das den Betroffenen gegenüber nicht berechtig und es ist auch nicht korrekt wenn man z.B. in der Beweislage belegen soll, dies ist Aufgabe des Staates!


    Gruß

    Hallo Erschöpfte,


    wenn Du unter nataly mal die Antworten der letzten Monate durchgehst wirst Du sicherlich etwas finden, sie konnte z.B. anhand der Schule klare Aussagennüber die Fördermöglichkeiten machen, ich denke Du versuchst Sie per privater Nachricht zu kontaktieren!


    gruß

    Hallo Tina 2011!


    Sie lebt noch Zuhause ( lt. gesetz sind die Eltern ja auch bis zum Abschluss einer Berufsausbildung für die Kinder in punkto Versorgung zuständig.) und ohne Kind wäre nach der Ausbildung dies auch bis zum 25. Lebensjahr so, das die Kinder Zuhause unterkommen müssten.


    Mit dem Kind entsteht aber eine eigene Bedarfsgemeinschaft, somit muss die Nichte auch nicht mehr Zuhause unterkommen und hat Anspruch auf sämtliche dann bestehenden Leistungen, welche die ARGE aber sicherlich auch unter Berufung auf entsprechende Verpflichtungen der Eltern und des Erzeugers abzwimmeln versuchen wird.


    Ganz einfach wird es sicherlich nicht, aber bereits vor der Geburt steht Deiner Nichte daher eine eigene Wohnung zu, sowie alles was mit der Geburt des Kindes zu tun hat, sofern nicht der Vater ebenfalls mit in die Wohnung und damit in die Bedarfsgemeinschaft einfließt.


    Gruß