Hallo Metlchek,
In einem Punkt hast Du recht, das ALG I oder II hätte zum 01.05.08 erfolgen müssen weil Vorausleistung für Mai 08. Da Du allerdings erst am 20.04.08 den Anterag gestellt hast wird die ARGE Dich damit abwimmeln das die elektronische Anweisung nicht mehr möglich war, so um den 20 herum schein es problematisch zu werden wenn Veränderungen jeglicher Art anstehen, z.B. Beendigung von Ratenzahlungen ect.!
Somit hättest Du am 31.04.08 oder davor theoretisch einen Barscheck abholen können, - haste aber nicht!
Das Zuflussprinzip bedeutet das wenn Dein Lohn erst am 01.05.08 auf dem Konto war dieser als in dem Monat zur Verfügung stehendes Einkommen betrachtet werden kann, denn Dein Chef hätte so zahlen müssen, das bis zum 31. des Monats das geld auf Deinem Konto war. Hat er aber nicht die "kleine Drecksau", weil er Dir so eine Retourkutsche verpassen konnte.
Ich kann aus Erfahrung sprechen, das selbst wenn die ARGE Dir das Geld gezahlt hätte es zu einer nachträglichen Anrechnung (incl. Freibetrag) gekommen wäre und sofern Du mehr verdienst hättest als der Leistungsbezug ergab, dieses Geld zurück gefordert würde.
Bei einem ehemaligen Arbeitgeber versucht die ARGE / der Kreis gerade dieses Geld einzutreiben und von den dann 1200€ netto werden über 800€ einbehalten sodas mir noch ca. 350 € zufließen, diese werden aber dann auch für die entsprechenden Monate anerkannt und unterliegen nicht dem Zuflussprinzip im laufenden Monat, ähnlich der Bewilligung von Mehrbedarf die man erst per Gerichtsbeschluss zugesprochen bekommen hat. Grund dafür ist das zum damaliegen Zeitpunkt schon der Geldfluss bzw. die Anspruchsberechtigung bestand.
In Deinem Fall ist die ARGE im Recht.
Gruß