Beiträge von Horst GRUNERT

    Hallo Donaldine !


    Bist Du mit dieser Antwort zufrieden?


    Ist sie Dir hilfreich?


    Ich denke "nein" ! Du musst gegenüber dem Amt schon glaubhaft erklären wie und für was Du das Erbe ausgegeben hast, dann sollte es durchaus keine Probleme geben, aber eben die Belege oder Erklärungen des Ex über eine zeitweilige Mitversorgung seiner Person wären bei einer Antragstellung schon hilfreich.


    Scheinbar gibt es eine ARGE die vorbildlich ist und in der die Menschen weniger Schwierigkeiten haben als anderswo.


    Gruß

    Hallo Sven SZ!



    Ganz klar warum nicht: weil Du das Geld als Darlehn dann zurück zu zahlen hast, die Eingliederungsbeihilfe jedoch nicht!


    Und wieder einmal stelle ich fest das ich mich mit Menschen auseinandersetzen muss die mir unterstellen hier ständig falsch antworten zu geben!


    Advokat: das Zuflussprinzip gilt bei ALG II Bezug, und der kleine Fehler im mGanzen ist das dieser Bezug ab dem Datum der Arbeitsaufnahme hinfällig ist. A) wegen der Darlehnsargumentation der ARGE und B) wegen der Möglichkeit der Überbrückung !


    Miss Piggys Rat ist sehr gut, so solltest Du verfahren!


    Gruß

    Hallo advokat!


    Bin leider nicht wie Du dauerhaft in der Lage ins Internet zu gehen Die Frage wurde bereits beantwortet, aber manchmal stelle ich mir die Frage was dein besserwisserisches Getue bezwecken soll, wenn etwas falsch sein sollt dann korrigier es einfach und wenn es richtig ist, verunsichere die Fragenden nicht durch sinnlose Zusätze!


    Ich denke, so wie Du Dich darstellst zielt das Ganze darauf ab sich zu profilieren anstatt zu helfen! Aber jedem das seine!


    trotzdem ein angenehmes Wochenende!


    gruß


    Ps.: Wenn mich e-mails erreichen mit dem Hinweis das man meine gute und verständnisvolle Beantwortung schätzt im Gegensatz zu anderen Forumsbesuchern denen man unterstellt sich hier nur über andere stellen zu wollen, so zeigt mir das, das meine Aktivitäten von vielen anderes bewertet werden wie von einighen wenigen.


    Und am Beispiel von Chiefci kann man ja auch sehen, wie sehr meine Vorgehensweise auf Anerkenung stößt, trotdem nochmals ein angenehmes Wochenende

    Hallo Ihr Zwei!


    ich verstehe eure Aufregung nicht, zumal wenn "das brot" eben auf anderen Seiten auch diese Auskünfte erhalten hat und beí mir auf der ARGE ebenso verfahren wird wie geschildert.


    Das hat auch nichts mit "endlich glauben" zu tun sondern vielmehr damit das jeder etwas anderes sagt.


    Advokat, mal eine Frage: Wenn Diablo auf der Leistungsabteilung tätig ist, heisst das das er dort rifchtig entscheidet?


    Ich hatte lediglich um eine Bestätigung eines Paragraphen gebeten, aber genau das ist nicht erfolgt!


    Schön wenn man hier etwas zum Besten geben kann, nur dann wir man doch wohl auch in der Lage sein dies zu bestätigen, zumal ich mich nicht besserwisserisch im Recht wähne sondern lediglich geschildert habe wie anderen Orts die Fragestellung von "Das Brot" geregelt wird, schein falsch wie ich aus euren Vorwürfen ableiten soll!


    Und wer garantiert von euch das "Ihm" dies nicht auch so widerfährt?


    Mag sein das die ein oder andere Antqwort nicht immer richtig ist, aber ist es richtig sich hinzustellen und dies zu kritisieren und sich auf "glauben sollen" zu berufen? Ich denke, das diese Frage keine Antwort benötigt - eure Kritik halte ich nach wie vor für unberechtigt!


    Gruß

    Hallo metlchek,


    habe Dir bereits unter dem anderen Artikel dazu geantwortet.


    an Christina 87,


    das ist so nicht richtig, den es gibt die Möglichkeit einer Eingliederungsbeihilfe, die genau diese Zeit überbrücken soll.


    Der Trick des Staates ist, die Vorausleistung die durch den Antritt der Arbeit nicht mehr die Bedürftigkeit abdeckt und die Notwendigkeit des zweiten Antrages auf den die Sachbearbeiter eigentlich hinweisen müsseten es aber nicht tun weil man den Antragstellen die Rechtskenntnis unterstellt die wissentlich nicht besteht und sofern man so argumentiert, eine Verpflichtung zur Selbstinformation unterstellt, die im Gesetz so nicht formuliert ist, aber aus Unwissenheit dann von den Betroffenen hingenommen wird.


    Gruß

    Hallo nochmal!


    Du musst dies der ARGE melden, ansonsten begehst Du vorsätzlichen Betrug und das kann zu Leistungsrückforderungen für den gesamten Zeitraum führen es sei denn Du kannst belegen seit wann Du den Lebenspartner kennst. Ausserdem gilt, deine Mitwirkungs und somit Meldepflicht und zwar unverzüglich!


    gruß

    Hallo rafe!


    So wie ich das sehe, gehört das Kind Deines Lebenspartners noch nicht einmal in dessen Bedarfsgemeinschaft, sondern zur Bedarfsgemeinschaft der Mutter (ich leite das mal aus dem Umgang ab)


    Somit kann der Sohn noch nicht einmal während der Ausbildung von der ARGE zur Bedarfgemeinschaft des Vaters hinzugerechnet werden. Ich bin mit eben dieser Argumentation gegenüber der ARGE in meinem Antrag auf Mehrbedarf wegen des Umgangsrechtes vorgegangen und denke das diese Ausführung absolut unanfechtbar ist, denn seither versucht die Rechtsabteilung sich aus dieser Argumentation zu winden. Fakt ist das die Umgangsregelung ein Gerichtsurteil darstellt an das sich alle zu halten haben auch die ARGE. Das schließ aus, das der Sohn jemals in die Bedarfsgemeinschaft des Vaters ohne eine gerichtliche Änderung gelangen kann, ich sehe da nur die Chance durch den Tod der Mutter welch die jetzige Bedarfsgemeinschaft darstellt und selbst dadurch könnte der Sohn ja auch eine eigenständige Bedarfsgemeinschaft bilden, alt genu wäre er ja.


    Die verpflichtung der ARGE die Kinder auch bis zum 25.Lebensjahr der obhut und damit der Bedarfsgemeinschaft zu unterstellen ist meiner Meinung nach Verfassungswidrig, weil andereseits die Verpflichtung mit dem Abschluss einer Ausbildung endet und dies kann weit vor dem 25 Lebensjahr der Fall sein, nur eine derartige Argumentation habe ich gegenüber der ARge noch nicht gelesen.


    Für Euren Fall denke ich kannst Du beruhigt sein das dei Bedarfsgemeinschaft der der Sohn Deines Mannes zugehörig sein müsste, die seiner Ex-Frau ist.


    Gruß

    Hallo Mamavon3,


    da musst Du im Grunde überhaupt nichts erklären. Aus welchen Beweggründen man heiratet ebenso wenig wie das man nach wie mvor getrennte Wohnsitze hat.


    Allerdings werdet Ihr dann eine Bedarfsgemeinschaft bilden in die das Einkommen des Gatten mit einfließen wird. Daraus ergeben sich dann Fragen wie die Notwendigkeit eines zweiten Wohnsitzes, keinesfalls aber die Frage in wieweit in der Vergangenheit ein eheänliches Verhältnis zu unberechtigtem Leistungsbezug geführt haben könnte, hierzu sind andere Verdachtsmomente nötig. Man darf derartige Frage einfach nicht beantworten, z.B. ob in der Vergangenheit schon mal Unterstützung von Seiten des dann Ehemannes gegeben war.


    Ansonsten wird nur zu prüfen sein, welchen Anspruch die neue Bedarfsgemeinschaft überhaupt stellen kann.


    Gruß


    Ps.: In einem besonderen Fall wollte eine hiesige ARGE vom Lebenspartner eine schriftliche Erklärung das dieser zukünftig kein ALG II beantragen würde, bzw. man würdedie Zustimmung zur Heirat verweigern.
    Dies ist nicht nur Unzulässig es verstößt darüber hinaus gegen eine Vielzahl von Gesetzen, dies darf die ARGE nicht!

    Hallo Ponyhof!


    Die Rente befreit Deinen Ex sicherlich nicht automatisch von der gerichtlichen Vereinbarung, die ja einen Versorgungsausgleich darstellt.
    Durch die Nichtleistung wirst Du allerdings gezwungen weitere Schritte einzuleiten, z.B. Klage bei Gericht.


    Ich denke wenn der Ex eine angemessen hohe Rente erhält die ihm auch weiterhin die Leistungserbringung ermöglicht wird das Gericht für Dich entscheiden, wenn es Ihm aber Vorteile bringen würde hätte er es wohl kaum so praktiziert, es sei denn er geht von einer gewissen Unsicherheit aus und hofft das Du Dich damit zufrieden gibst.


    Problem ist, sofern Du keine Rechtschutzversicherung hast und nicht durch ALG II Bezug auf kostenlose Rechtsbeihilfe zurückgreifen kannst, es passieren könnte das Du auf den Kosten für einen privaten Rechtsstreit sitzen bleibst und eventuell auch die kosten der Gegenpartei aufbringen musst wenn aufgrund der Rente tatsächlich keine Leistungen erbracht werden können und Du über genug Kapital verfügst.


    Gruß

    Hallo!


    Nicht unbedingt für Dich, aber Du hast doch die Verantwortung für das Kind nicht erst mit der Geburt sondern schon vorher. Und wenn Du mit der Situation überfordert bist kannst Du im Interesse des Kindes auch dort hilfe suchen. Stress hat auch Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes und wo anders als im Mutterleib wird es dem mehr ausgesetzt????


    Gruß

    Hallo Melanie!


    Dann sehe ich gute Chancen, das Du sehr wohl mit dem eigenen Hausstandsparagraphen erfolgreich sein kannst. Du musst dann zur Niederschrift erklären, das Du z. Deinem Freund gezogen bist letztlich aber alles von Ihm beschaft und in seinem Eigentum steht und ein gegenseitiges einstehen für die Belange des anderen ebenso wenig Bestandteil eures Zusammenwohnens war. Damit könntest Du dann erfolg haben. Notfalls den Sachberabeiter übergehen und den Teamleiter mit der Problematik konfrontieren und evtl. auch mal nbeim Jugendamt vorstellig werden.


    Gruß

    Hallo Miss Piggy!


    Der letzte Absatz, das ist völliger Blödsinn!


    Wenn ab 01.08.das Arbeitsverhältnis beginnt entfällt der Anspruch auf ALG II weil der Arbeitgeber zum einen eine Vorschussleistung erbringen könnte und zum anderen es die Möglichkeit der Eingliederungsbeihilfe gibt, die genau für diesen Zweck aber eigens beantragt werden muss, selbst im Nachhinein gibts da nichts!


    Gruß

    Hallo Melanie!


    Dazu folgendes: selbst bei Scheidung muss man teilen, es sei denn man hatte Gütertrennung.
    Hast Du denn garnichts mit in die Beziehung eingebracht? Das wäre dann doch vielleicht ein Grund auf Erstausstattung zu plädieren!
    Versuch macht klug!


    Gruß

    Hallo Diablo!
    Das ist ja hoch interessant, und da ich weis das Du auf der Leistungsabteilung der ARGE tätig bist, hattest Du mir ja mal um die Ohren geknallt würde ich gerne wissen unter welchem Paragraphen dies im SGB steht.
    Der Grund dafür ist der, das mein Kenntnisstand der ist das die Bedarfsgemeinschaft als solche einen Freibetrag von 100€ erhält und eben nicht jede Person und da nicht nur hier im Forum diesbezüglich in etwa gleiche Anfragen waren, ich aber auch andere Entscheidungen in dieser Sache kenne interessiert es vermutlich nicht nur mich sondern auch die Betroffenen was jetzt stimmt!


    Gruß

    Hallo Metlchek,


    In einem Punkt hast Du recht, das ALG I oder II hätte zum 01.05.08 erfolgen müssen weil Vorausleistung für Mai 08. Da Du allerdings erst am 20.04.08 den Anterag gestellt hast wird die ARGE Dich damit abwimmeln das die elektronische Anweisung nicht mehr möglich war, so um den 20 herum schein es problematisch zu werden wenn Veränderungen jeglicher Art anstehen, z.B. Beendigung von Ratenzahlungen ect.!


    Somit hättest Du am 31.04.08 oder davor theoretisch einen Barscheck abholen können, - haste aber nicht!


    Das Zuflussprinzip bedeutet das wenn Dein Lohn erst am 01.05.08 auf dem Konto war dieser als in dem Monat zur Verfügung stehendes Einkommen betrachtet werden kann, denn Dein Chef hätte so zahlen müssen, das bis zum 31. des Monats das geld auf Deinem Konto war. Hat er aber nicht die "kleine Drecksau", weil er Dir so eine Retourkutsche verpassen konnte.


    Ich kann aus Erfahrung sprechen, das selbst wenn die ARGE Dir das Geld gezahlt hätte es zu einer nachträglichen Anrechnung (incl. Freibetrag) gekommen wäre und sofern Du mehr verdienst hättest als der Leistungsbezug ergab, dieses Geld zurück gefordert würde.


    Bei einem ehemaligen Arbeitgeber versucht die ARGE / der Kreis gerade dieses Geld einzutreiben und von den dann 1200€ netto werden über 800€ einbehalten sodas mir noch ca. 350 € zufließen, diese werden aber dann auch für die entsprechenden Monate anerkannt und unterliegen nicht dem Zuflussprinzip im laufenden Monat, ähnlich der Bewilligung von Mehrbedarf die man erst per Gerichtsbeschluss zugesprochen bekommen hat. Grund dafür ist das zum damaliegen Zeitpunkt schon der Geldfluss bzw. die Anspruchsberechtigung bestand.


    In Deinem Fall ist die ARGE im Recht.


    Gruß

    hallo Babett,
    abgesehen davon das bei Dir ein ganz schönes hin und her an der Tagesordnung ist, wird es Dir doch sicherlich einleuchten das man als Sachbearbeiter auch nicht sonderlich erfreut ist wenn da einer um Hilfe ersucht und dannn das Prinzip " Rein in die Kartoffeln, raus aus den Kartoffeln" erkennbar wird. HARTZ IV ist angedacht das viele Betroffene auch wieder eine Struktur in ihrem täglichen Leben finden. Ehrlich gesagt kann man die bei Dir nicht gerade erkennen.


    Allerdings, wenn Du das geschickt verpackst könnte genau das der Grund sein der dem Sachbearbeiter die Zusage entlockt. Vielleicht versuchst Du es mal mit etwas Reumütigkeit und der Einsicht das es mit der Unterstützung der Eltern und des sozialen Umfeldes für Dich dauerhaft in Halle doch zu der Situation führen würde in eine entsprechende Unabhängigkeit von der ARGE zu kommen. Natürlich siehst Du dies an Deinem gegenwärtigen Aufenhaltsort als nicht gegeben oder gar aussichtsreich an!


    So könnte ein Schuh daraus werden, zumal wenn der Kindesvater es Dir gegenüber auch an der zuständigen Unterstützung fehelen lässt, wäre ein Umzug zurück durchaus vertretbar.


    Also Antrag stellen und zwar nicht mündlich sondern schriftlich, notfalls zur Niederschrift! Erst das erzeugt Verbindlichkeit bei der ARGE!


    Gruß

    Hallo Sven SZ,


    Du bekommst sozusagen aufstockendes ALG II weil der Verdienst nicht den Unterhalt deckt.
    Probleme hast Du in diesem Monat weil Du gerade erst angefangen hast.


    Zwei Dinge dazu: ersten gehe ich davon aus das Du für den Monat ALG II erhalten hast in dem Du zu arbeiten begonnen hast. Problem dabei ist das es die ARGE zurück fordern wird! Begründung, hier oft genug dargelegt wird sein, das Du den Arbeitgeber um Vorschuss bitten könntest.


    Es gibt aber die Möglichkeit auf Antrag, die Phase bis zum ersten Gehalt mit einem Antrag auf Überbrückuns-bzw. Eingliederungsbeihilfe zu überbrücken. Dies solltest Du umgehend tun und dabei auch ausdrücklich auf die Fahrkosten und den Verpflegungsmehraufwand z.B. warmes Mittagessen in der Kantine oder ähnliches verweisen.


    Ab dem dann laufenden Monat dürfte es keine probleme mehr geben! Übrigends die Eingliederungsbeihilfe kann bis zu 6 Monate bewilligt werden.


    Hoffe die Info's helfen Dir weiter


    gruß

    Hallo Miteinander!


    Kleine Anmerkung zu Diablo's Stellungnahme, das es wohl keine Erfolgsaussichten für einen Antrag auf Erstausstattung gäbe!


    Prinzipiell richtig, doch einem von mir beratenem 40-jährigen Mann wurde nach Scheidungsabsicht und Auszug aus der gemeinsamen Wohnung von Frau und Kind z.B. die Waschmaschine eben doch bewilligt.


    Denn zuvor bestand zwar ein eigener (aber eben gemeinsamer) Hausstand und der Auszug bedeutete für den Herren erstmalig den eigenen Hausstand.


    Man sieht wenn man die Gesetzestexte etwas großzügig interpretiert, geht es - vorausgesetzt man will und da zweifel ich an den Interessen der Sachbearbeiter und Fallmanager immer wieder, auch wenn Mitarbeiter der ARGE sich immer wieder auf Ihre Dienstpflicht oder Vorgaben von höherer Stelle berufen!


    Gruß

    Hallo Ihr Beiden!


    Um eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht anerkannt zu bekommen müssen 6 Monate ohne Bearbeitung vorliegen, Hinweis der Sozialrichterin beim SG Aachen in Bezug auf Mehrbedarfsklage, soviel dazu!
    Der andere Weg ist schon besser, zum Fallmanager dackeln und dort zur "Niederschrift" angeben, das die Wohnung evtl. durch die lange Bearbeitung verloren gehen kann!


    Plötzlich wirst Du feststellen das innerhalb von 15 Minuten z.B. ein kompletter Bewilligungsantrag bearbeitet werden kann. Meines Erachtens gibt es überhaupt keinen Grund derartige Zusagen nicht umgehend geben zu können, es sei denn das der Publikumsverkehr lediglich die Entgegennahme von Anfragen erlaubt und erst zu den Zeiten danach die Bearbeitung erfolgen kann. So wird zwar oft argumentiert, aber dies stimmt absolut nicht, Fakt ist das die Sachbearbeiter meist nicht über genügend Erfahrung verfügen und in der Folgezeit des Publikumverkehrs die Sachverhalte mit Vorgesetzten und Kollegen besprechen und absichern.


    Ausserdem will man es den Leistungsempfängern auch nicht zu einfach machen, damit es nicht zur Gewohnheit wird sich auf das Amt zu verlassen, getreu dem Grundsatz "Fördern und fordern".
    Du willst was wissen? Also beweg Dich, geh den Jungs auf den Zeiger, denn sonst kann es ja wohl nicht so dringend sein mit der Bedürftigkeit und nur die berechtigt Dich zur besagten Kritik!


    Gruß

    Hallo Jasmin!


    Kopf in den Sand stecken? Damit erreichst Du nix! Stell einen Antrag und nimm den Bescheid um einen Widerspruch einzulegen oder umgeh den Fallmanager un dwende Dich direkt an den Teamleiter denn wenn es für den Sachbearbeiter problematisch wird dackelt der eh nur zum Vorgesetzten oder zu den Kollegen und da ist es wie überall, die wissen sowieso alles besser bis einer kommt und denen zeigt was Fakt ist!


    Also Jugendamt aufsuchen, und dort mal für Unterstützung anfragen oder mit Caritas, AWO oder pro Familia mal etwas Druck aufbauen!


    Gruß