Beiträge von Horst GRUNERT

    Hallo janine 503!


    Beantragen kann man alles, sogar Toilettenpapier! Frage ist was und wie Du Deinen Bedarf rechtfertigst und ob dies im Grunde nach genehmigungsfähig ist!


    Vielleicht stellst Du Deine Frage etwas defizieler, oder kommt es Dir nur darauf an soviel wie eben möglich vom Staat abschöpfen zu können?


    Gruß

    Hallo Black!


    Geh mal auf die Seite www. sozialgesetzbücher.de und dann auf SGB III § 1 ist das meines Wissens nach. dort steht, das schlechter bezahlte Tätigkeiten nicht angenommen werden müssen! Dies steht in krassem Widerspruch mit dem was die ARGE'n glauben mit den Menschn machen zu können indem man Vorstellungstermine mit Zeitarbeitsfirmen als Einladung an bis zu 50 Teilnehmer raus gehen lässt und dann dort vor Ort Eingliederungsvereinbarungen hinsichtlich der Äußerungen nach SGB II man müsse jede Arbeit annehmen, sonst drohen Sanktionen oder Leistungsverlust, macht. Weer sich etwas mit der Materie auskenn weis das der Tarif bei Zeitarbeitsfirmen 7,63€ beträgt und damit oft genug der von mir o.g. § zum tragen käme würden die ARGE'n nicht so dreist und einschüchternd auf die Menschen einwirken.


    Ein weiterer Punkt ist die Zielsetzung der Reformen, demnach ist es das Ziel durch Vermittlung in sozialversicherungspflichtige Vollzeittätigkeiten die Betroffenen aus dem Bezug von ALG II Leistungen zu bringen, allerdings gilt auch das dies auch das der Weg dorthin auch über die Annahme einer geringfügigen Beschäftigung gehen kann. Das Problem ist, der ARGE zu beweisen das diese Zielsetzung nicht gegeben ist weil z.B. Bekannt ist das Handwerkskammern zwar Vollzeitstellen vermitteln aber wegen der Vermittlungspauschale auf die man dort spikuliert das Arbeitsverhältnis meist nur etwas länger wie 6 Monate dauert, dann nämlich ist die volle Vermittlungsgebühr von insgesamt 2500 € fällig.


    Da die Maßnahmeträger immer mehr auch als Vermittler auftreten entsteht automatisch ein Interessenskonflikt und aus Frust über eben nicht entstanden Erfolge werden die Teilnehmer, quasi als Dankeschön dan bei der ARGE denunciert was diese gerne aufnehmen um Kosten zu senken.


    Nur wenige wie ich, gehen dann den knallharten Weg vor das Sozialgericht, damit haben ARGE und Maßnahmeträger insgesamt freie Hand beim Handling wie man die Menschen darstellt.


    Ich denke das, die Begründung des jahrelangen 400 € Jobs aus Deiner Sicht richtig ist, es ist nur die Frage wie ein Sozial-Richter dies bewertet, mal hat man Glück mal gewinnen die Anderen!


    Hoffe das hilft euch etwas weiter!


    Gruß

    Hallo pustefix!


    Vielleicht kannst Du Sie dazu überreden, mit dem Ex einen Termin bei einer Familienberatungsstelle zu besuchen, dort sitzen Psychologen die dem Ex die Folgen in aller Konsequenz erklären, aber auch Deiner Bekannten, die auf bestimmte Umstände vielleicht auch etwas überempfindlich reagiert!


    Gruß

    Hallo ANKE 1811!


    Salle hat Dir bereits alles wichtige geschrieben! Du solltetst persönlich zur ARGE und erläutern warum die andere Wohnung für Dich besser ist, auch wenn sie wie Du schreibst von den Kosten gleichwertig zu sehen ist. Da Du freiwillig auf die Umzugskosten verzichtetst und auch nichts von einer Kaution geschrieben hast, steht eigentlich nur noch ein Punkt im Weg, nämlich der Tourismus aufgrund von problemen mit der ARGE. Es ist klar das keine Kommune gerne nur eine Zuwanderung von Sozialleistungsbeziehern haben möchte. Daher sollte schon ein guter Grund gegeben sein warum der Umzug auch Vorteile für die ARGE haben könnte, dies kannst Du darlegen indem Du die frei werdende Zeit z.B. durch lange Fahrzeiten anderweitig z.B. für einen weiteren Aushilfsjob nutzen würdest, was im allgemeinen zu weniger Leistungszahlung durch Anrechnung führen würde. Oder aber, eine berufliche bessere Auswahl von möglichen Arbeitgebern am neuen Wohnort existiert, wobei dies meist erst zieht wenn konkret eine Arbeitsstelle daran hängt.


    Grundsätzlich besteht aber bei einer Genehmigung auch ein Anspruch auf Umzugskostenübernahme, welche Du ja schon ausgeschlossen hast, es muss allerdings ein Antrag diesbezüglich erfolgen!


    Gruß

    Hallo NOL4E!


    Das Amt wird Dir vermutlich Nahe legen, wieder Zuhause einziehen zu müssen, daher solltest Du hier im Forum noch in den alten Berichten suchen hinsichtlich der von mir genannten Frist, frag evtl. mal nataly oder salle vielleicht können die sich an eine entsprechende Anfrage wenden.
    Das Unterkommen bei Deinen Großeltern kann man als eigenständiges wohnen darlegen und natürlich wird die ARGE versuchen Dir den Auszug nicht durch eine Genehmigung zu bewilligen, abgesehen von ein paar vernünftig denkenden Fallmanagern ist dies scheinbar die Praxis in "good old germany".
    Aber wenn Deine Großeltern diese Situation nicht länger ertragen muss die ARGE dies akzeptieren, sie kann nämlich nicht Deine Großeltern dazu zwingen diesen Umstand zu dulden.
    Damit bist Du dann darauf angewiesen entweder wirklich wieder Zuhause bei den Eltern unterkommen zu müssen (warum nicht habe ich ja bereits erklärt) oder Dir eine eigene Bleibe zu zulegen.


    Gruß

    Hallo NOL4E!


    Da kann ich Dich vermutlich beruhigen, denn jeder der vor dem Stichtag schon länger wie 1 Jahr nicht mehr Zuhause bei den Eltern gewohnt hat, darf eine eigene Wohnung haben und als BG auftreten. Ich denke das trifft hier auf Dich zu. Irgendwo im Forum habe ich dazu etwas gelesen, ich denke mal das dies ein nArtikel von nataly war. frag doch einfach mal bei Ihr an wenn sie sich nicht von selbst meldet!


    Gruß

    Hallo Black!


    Tja und mich hat man aufgrund meines gezeigten Verhaltens in der Öffentlichkeit ( Protest mit Plakaten vor dem Rathaus und in der Einrichtung der ARGE) ebenfalls aus der Vermittlung genommen, weil mein Auftreten als Zumutung für hieseige Arbeitgeber bewertet wird, ein Punkt meiner Sozialklage ist die Wideraufnahme in diese verpflichtende Grundlage jeder Vereinbarung die auch die ARGE einhalten muss.


    Mit bald 49 Jahren wäre ich ziemlich früh abgeschrieben, oder?


    Aber was beweist diese Vorgehen, auch in Deinem Fall? Auf alle möglichen Arten wired versucht die Arbeitslosenzahlen zu drücken, wetten das bis zur Wahl die Zahl unter 3 Mil. gedrückt wird?


    Gruß

    Hallo Diablo!


    Weist Du was Typen vom Amt mir zu sagen haben? Nix! und wenn Du meinst das ich unqualifizierte Ausserungen abgebe, schau mal was die Menschen an Info's in euren Amtsstuben erhalten, da müssen wir uns wohl nicht über die Qualitäten gegenseitiger angeblicher Bildungsrückstände austauschen!


    Aber genau dies ist der Punkt den Ihr Besserwisser vom Amt nicht begreift, das die Betroffenen leider kein Jurastudium haben und wie war das doch gleich mit den fehlenden Qualifikationen? Hauptsache die Mitarbeiter der ARGE besitzen diese und sei es nur indem man die Worte auf die Goldwaage legt!?


    gruß

    Hallo Mama 007!


    Das ist leider so und wenn Dein Sohn wieder eine Arbeit antritt muss er für ein Überbrückungsgeld anfragen, sonst fordert man das in dem Monta gezahlte ALG II voll zurück, Überbrückungsgeld ist aber nicht unbedingt zurück zu zahlen, soviel für die Zukunft, und wenn die Frage nach der Vorschusszahlung des Arbeitgebers auftritt, muss dieser ja nicht dazu bereit sein etwas zu zahlen was erst noch erwirtschaftet werden muss, als Wiedereinstieg hat die ARGE aber entsprechende Mittel, die Dein Sohn dann geltend machen sollte.


    Gruß

    Hallo mkrakuhn!


    Zusammenziehen und Freundin sind immer schöne Begriffe an denen die ARGE eine eheänliche Beziehung und damit eine Bedarfsgemeinschaft auf Gegenseitigkeit festmachen kann! Warum gründet Ihr keine WG?


    Eigene Betten und Räumlichkeiten sind as eine, und ob man dann mal hier mal da nächtigt ist etwas völlig anderes, ebenso ob man gänzlich füreinander einsteht! Ist dies nicht der Fall bildet Ihr eben keine (eine) mögliche Bedarfsgemeinschaft sondern die freundin mit Tochter eine BG und Du im Falle einer Arbeitslosigkeit eine andere BG. Würde Deine freundin Dich nötigenfalls mitversorgen, wenn Du arbeitslos wirst?


    Gruß

    Hallo Wölvchen!


    Manch HARTZ IV Bezieher zahlt dafür das er hier im Forum anderen weiter hilft, klar das man mit dem bischen Kohle dann nicht immer Online sein kann und somit nicht jeden Tag präsent ist!


    Ich stelle wieder einmal fest, je jünger, je ungeduldiger!


    Wieviel hast Du denn hier schon eingebracht?


    Da Du und Dein Verlobter zusammenziehen wollen, muss zunächst einmal der ALG II Bezieher bei der ARGE einen Antrag auf Umzug stellen, sofern Du nicht in die Wohnung des Verlobten ziehen willst.
    Darüber hinaus muss der Zugang in die Bedarfsgemeinschaft des Freundes gemeldet werden. Dieser wird dann nur noch 50% der Mietkosten bewilligt bekommen und das Bafög wird ebenfalls der Bedarfsgemsinschaft zugerechnet.


    Verlobter verweist auf eheähnliche Bedarfsgemeinschaft, also ist nichts mit einer WG die von der Problematik nätürlich einiges nehmen würde wenn einer von euch beiden in eine zukünftige Festanstellung gelangt und damit den Partner mitversorgen muss.


    Gruß

    Hallo Micha WB!


    Als Antragsteller stellst Du eine Bedarfsgemeinschaft dar. Natürlich fragt die ARGE welche weiteren Personen Deiner Bedarfsgemeinschaft angehören und hier trennen sich die Geister, manche ARGE konstruiert daraus das auch die Eltern Deiner Freundin und Deine Freundin selbst dieser zu zurechnen sind, dem ist nicht so, denn die Familie Deiner Freundin stellt eine eigene Bedarfsgemeinschaft dar.


    Auch Deine Freundin zählt nicht zu Deiner BG es sei denn Ihr beide erklärt das ihr füreinander einsteht, aber ich denke mal dies trifft wohl eher nicht zu.


    Auch könnte man Dir sagen das Du bei den leiblichen Eltern unterkommen müsstest, bzw. fragt man nach den Möglichkeiten dieser, ob sie Dich hinsichtlich Deines Lebensbedarfs versorgen können.


    Wenn Du schon länger wie 1 Jahr bei der Freundin untergekommen bist, kann man dies aber auch mit einer eigenen Wohnung gleichsetzen, wie gesagt kann, nicht muss.


    Du bildest also eine eigene Bedarfsgemeinschaft, mit dem bedarf der Deckung der Haushaltskosten und der Lebenssicherung im allgemeinen. Eine Mietbeihilfe benötigst Du also nach eigenen Angaben gegenwärtig noch nicht, womit Dir maximal die leistungen nach dem Regelsatz von 347 € zustehen. Hiervon werden allerdings Leistungen wie möglicherweise Kindergeld oder ein möglicher Unterhalt der leiblichen Eltern abgezogen.


    Ich hoffe die Info genügt Dir um mit dem Bürokraten-Deutsch klar zu kommen.


    Gruß

    Hallo Pustefix!


    Ist der Freund der Vater der Kinder? Vielleicht versucht er den Kontakt zu den Kindern aufrecht zu erhalten, viele Mütter legen das bisweilen etwas anders aus, als dies von Kindesvater in Wirklichkeit gewollt ist.


    Dann würden auch Sperrungen nichts bringen denn das Kindeswohl geht vor.


    Sollte Deine Bekannte sich dennoch angegriffen oder verfolgt fühlen kann sie bei Gericht auch erwirken das sich die betroffene Person bis zu eine gewissen Entfernung nicht der Wohnung nähern darf.


    Ich habe das alles erlebt, und mich oft genug mit der polizei auseinander setzen müssen weil man mir Platzverbote erteilen wollte nur weil ich den Kontakt mit meinen Kindern gepflegt habe, meine Ex aber nicht den täglichen Umgang wollte und ständig irgendetwas erfunden hat, letztlich hat eines geholfen, die Androhung der Polizei bei weiteren Einsätzen auch die Kosten für selbige übernehmen zu müssen.


    Kann mir gut vorstellen das auch Deiner Bekannten eine solche Konfrontation den weg zurück in die Realität etwas erleichtert, wobei ich nicht unterstellen möchte das die Dir gegenüber gemachten Angaben nicht auch einer gewissen Realität entsprechen könnten.


    Gruß

    Hallo Andy 39!


    Überprüfungsantrag - na ja, ich denke mal das dies sich schön anhört aber das Problem ist mit den Bescheiden ein wenig anders gelagert. Bei dem gemeinsamen Kind wird der zuvor von mir geschilderte Sachverhalt noch etwas schwieriger, ich denke da hast Du ebenso wenig keine Chance.


    Problem wird sein das Ihr nur einen Antrag und einen Bescheid zur Bedarfsgemeinschaft erhalten habt und dieser ist nach Ablauf der Widerspruchsfrist (4 Wochen/1Monat/30 Tage) rechtskräftig. Ihr könntet euch natürlich trennen, damit müsste dann jeder einen eigenen Antrag stellen und nur wegen des Kindes noch vorläufig die gemeinsame Wohnung als WG mieten (wenn der Vermieter da mitspielt) als Folge könntest Du ein Umgangsrecht mit dem Kind erwirken und einen Antrag auf Mehrbedarf in den Umgangszeiten mit selbigen erwirken, maximal 12/30 vom Regelsatz. Aber willst Du Dir den ganzen Papierkram wirklich antun?


    Gruß

    Hallo Kätzchen 35!


    im Fall von Silke und Rene unterstellst Du eine nicht bestehende eheähnliche Gemeinschaft. Die ARGE'n gehen aber bei der Aussage "ich lebe mit meinem Freund zusammen" von selbiger aus. Auch wenn Deine Darstellung richtig ist, beide müssten dieses gegenseitige Einstehen erklären bzw. in diesem Fall eben nicht erklären, ist die Annahme der ARGE durchaus verständlich, denn man geht ja keine Beziehung ein mit dem Willen nicht gegeseitig füreinander einstehen zu wollen. Ich habe daher ja oft genug hier im Forum vorgeschlagen die gemeinsame Wohnung als WG anzumieten mit eigenständigen separaten Räumlichkeiten, ja sogar mit separaten Schlafmöglichkeiten, nur viele wissen es eben besser oder sind darüber nicht informiert. Die ARGE hat richtig gearbeitet, aber da die Widerspruchsfrist noch bestehen könnte müssen beide umgehend Widerspruch einlegen und sollten eigene Bedarfsgemeinschaften bilden. Wenn im Vorfeld aber schon ein gemeinsamer Bescheid ergangen ist wird dies aber wohl aller voraussicht nicht erfolgreich verlaufen, weil man dagegen bereits Widerspruch hätte einlegen müssen. Wenn man dies jetzt tut, sollte man erklären das einem der Umstand des Widerspruches zum damaligen Zeitpunkt nicht bewusst war und die Nachforschungen über den fristgerechten Termin hinaus gedauert haben. bei einer Änderung (neuer Bescheid kann man dann nur gegen diesen den Widerspruch erklären)


    So ich hoffe das hilft euch weiter!


    gruß

    Hallo nochmals!


    Zu Deiner Notsituation erklär dem Fallmanager nochmals Dein Anliegen und las darüber eine "Verhandlungsniederschrift" anfertigen. Aufgrund der beiden Kinder bestehe darauf das die Versorgung sicher gestellt ist und zwar nicht mittels eines Darlehns (Kredit der ARGE) sondern durch Bearbeitung des Antrages.
    Sofern nicht innerhalb von 8 Tagen der Bescheid ergeht, erklär der Dumpfbacke mal das es ein Schnellverfahren beim Sozialgericht gibt welches Du umgehend bei einem Rechtsanwalt beantragen wirst. (Die Bescheide sind in 20 Minuten bearbeitet und der Leistungsbescheid kann in vielen ARGE'n vor Ort ausgedruckt werden.) Frage ruhig mal nach dem Teamleiter und notfalls erkläre ihm Dein Problem mit dem Fallmanager nochmals.


    Ausserdem weise darauf hin das Du eventuell sogar noch den Job verlieren könntest wenn Dein Arbeitgeber, weil auch Vermieter das nicht akzeptieren wird das die Miete rückständig steht.


    Ihr müsst Euch alle mal folgendes merken, wer nicht zeigt das man mit ihm nicht alles machen kann, mit dem wird auf der ARGE kurz über lang der Zampano gemacht. Ich habe mir hier soviel Respekt verschafft das ich den Fallmanagern knallhart ins Gesicht sage ob sie mich verarschen wollen und das sei aufpassen sollen das dieses Verhalten nicht mal nach hinten los geht, das gilt hier hoch bis zum Bürgermeister!


    Mir ist es dioch egal ob ich von den Bürokraten geliebt werde oder als Spinner oder Querulant angesehen werde, genau wie hier im Forum einige Probleme mit meiner Person haben, ich muss dafür sorgen das ich Monat für Monat finanziell klar komme und da gilt es dann einfach nur stärker zu sein, wie diese Korintenkacker die glauben das es Ihr Geld ist was sie verteilen und die uns nur beleidigen können mit dummen Fragen und Äusserungen hinsichtlich unserer Arbeitslosigkeit!


    Kopf hoch und Mund auf !


    Gruß

    Hallo Goldfisch 66!


    Das was die ARGE von Dir fordert ist ungerechtfertigt wird aber leider öfters praktiziert.


    Frag mal diablo, wer hier die Bedarfsgemeinschaft darstellt, das bist nämlich Du und Deine Söhne. Die Oma ist eine eigene Bedarfsgemeinschaft und was sie mit Ihrem Geld macht ist Ihre Sache. Ich gebe nataly da in ihrer Auffassung vollends Recht, selbst wenn Du weist das Deine Mutter (die Oma also) für Ihre Enkelkinder ein Sparbuch angelegt hat, so könnte keiner der Kinder ohne das Einverständnis der Oma an das darauf befindliche Kapital.
    Die Aufforderung des Fallmanagers, das Du nun belegen musst wer über das Vermögen auf dem Sparbuch verfügt ist rechtswidrig. Du bist nicht der Besitzer der Sparbücher und Deine Kinder ebenso wenig.


    Bei mir hat die ARGE versucht mit einem Formular das Vermögen meiner Kinder zu ermitteln, ich hatte der Rechtsabteilung der Geschäftsleitung geschrieben das durch die Scheidung die Kinder in der Bedarfsgemeinschaft meiner Ex-Frau geführt werden und selbst das Umgangsrecht gibt der ARGE keine Chance die Sparbücher oder das Vermögen meienr Kinder einzubeziehen. Dieses Denken rührt aus den Sozialgesetzen vergangener Tage, ALG II ist aber keine Sozialhilfe im althergebrachten Sinn und wird in vielen Fällen anders zu bewerten sein, nur damit haben die eingefahrenen Denkstrukturen bei so manchem Mitarbeiter ein Problem, sich nämlich mit den Neuerungen auch einem anderen denken zu unterwerfen.


    Nochmal, die Oma gehört nicht zur Bedarfsgemeinschaft und über die Sparbücher die sie anlegt kann sie verfügen wie sie will und wenn sie eines auf den Namen Horst Köhler anlegen würde, hätte selbst der keinen Anspruch darauf sondern nur die Oma und Personen denen sie dieses Recht überträgt, aber davon ist in Deinen Aussagen keine Rede gewesen und damit ist der Sachverhalt völlig klar. Aus Sicht der ARGE kann man natürlich versuchen an Daten zu kommen, aber willst Du Dich strafbar machen indem Du Daten einer Dritten Person bekannt gibst die die ARGE überhaupt nichts angehen!


    Gruß

    Hallo Wolfsgesang!


    Nochmal, die 100 € Freigrenze zählen für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft insgesamt! Also nicht jeder darf 100 € sondern alle zusammen nur 100€ verdienen, die dann nicht angerechnet werden.


    Auch bei den Sparbeträgen gelten Grenzbeträge, wenn Du etwas machen möchtest was Dir in weiter Zukunft hilft und der ARGE keinen Zugriff ermöglicht, ist das die Altersvorsorge, speziell Riesterrente!


    Alles andere ist mit Obergrenzen definiert und ergibt sich aus dem Lebensalter jedes Betroffenen BG-Mitgliedes!


    Gruß

    Hallo Kardago!


    Jugendamt wird wohl nicht mehr zuständig sein, meines Wissens nach muss die Betreuung vor dem 18. Lebensjahr beim Jugendamt beantragt sein, diese Auskunft habe ich hier vor Ort vor wenigen Monaten nämlich selbst erhalten!


    Was ist mit Bewährungshelfer oder der Amtsgerichtshilfe vor Ort ? Salle's Vorschlag erscheint mir sinnvoll!


    Gruß