Beiträge von Horst GRUNERT

    Soory meine Lieben,
    wollte keine falschen Erwartungen hegen, habe nur geschrieben was hier im Forum eh schon bekannt war !


    Das es bei Dir (Little Black Angel) nur 570 € waren ist doch ein klarer Beweis wie unterschiedlich dies auf den ARGE'n als notwendig betrachtet wird.


    Gruß

    Hallo Black,


    Zur Argumentation gegenüber der ARGE noch etwas, da Deine Frau 14 Jahre diesen 400 € Job ausübt ist es meines Erachtens nicht gerechtfertigt, diese sichere Arbeitsstelle aufgeben zu müssen nur weil eine andere Tätigkeit knapp 300€ mehr erbringen würde.


    Die ARGE nötigt Euch ein Risiko einzugehen obwohl eine Vielzahl anderer ebenso Arbeitssuchender sicherlich auch für eine entsprechende Vermittlung in Frage käme, dadurch würde dann die Allgemeinheit erheblich besser entlastet wenn einer solchen Person das Angebot gemacht würde. Die ARGE hat die Pflicht die Interessen der Allgemeinheit zu berücksichtigen, manchmal beruft man sich z.B. bei ablehnenden Widerspruchsentscheidungen nämlich genau auf ein "nicht erkennbar anders liegendes Interesse der Öffentlichkeit". Diesem Interesse der Öffentlichkeit ist meines Erachtens auch dahingehend Folge zu leisten das zunächst einmal denen ein Angebot unterbreitet wird die gänzlich im Sozialbezug stehen. Ansonsten frag doch mal an ob es die Aufgabe der ARGE neuerdings sei Arbeitsverhältnisse zu zerstören. Die 300 € Mehrverdienst stehen in keinem Verhältnis zum Risiko, wenn nach 1/2 Jahr dieses von Seiten des Arbeitgebers aufgelöst würde, ebenso sehe ich das mit der Praktik, Leistungsbezieher in Qualifikationen zu schicken und auf Aufgabe des 400 € Jobs zu drängen. Die Nachweise das daraus effektiv mehr Sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse entstanden sind kann keine ARGE belegen, denn es sind ttasächlich insgesamt nur 100.000 mehr solcher Arbeitsplätze geschaffen worden und das obwohl 1,5 Mil. weniger Arbeitslose bestätigt werden, was also ist die Bilanz der ARGE'n ? 1,4 Mil. weniger Leistungsbezieher und die sind sicherlich durch andere Tricksereien erzielt worden, z.B. dadurch das man Menschen in Qualifizierungsmaßnahmen steckt und diese dann in der Statistik in einer anderen Rubrik geführt werden, die bei der Veröffentlichung der mtl. Zahlen nicht dargelegt werden müssen!


    gruß

    Hallo bunny 1000!


    Klare Regelung! Du bildest mit dem Kind eine eigene Bedarfsgemeinschaft und kannst deshalb eine eigene Wohnung in Anspruch nehmen. Diese kannst Du bereits vor der Entbindung beziehen und es gibt die Erstaausstattung für Dich und das Baby, außerdem kannst Du Umstandskleidungsbeihilfe bekommen. Hier im Forum gibt es dazu Angaben das Betroffene zwischen 760 und 980 € dafür zusätzlich erhalten haben.
    Allerdings gilt das was ansonsten bei Leistungsbeziehern gilt, wer zuviel Eigentum hat muss zunächst einmal davon leben.


    Gruß

    Hallo Milo G83!


    Ich denke die ARGE wird Dir diese Aufforderung erteilen, es gibt zwar Regelungen wonach Du zu einem Stichtag in einer eigenen Wohnung gelebt hast Dir niemand mehr diesen Weg zumuten kann, aber bei Dir war es vermutlich eine schulische Unterbringung! Ich denke Du wendest Dich mal an nataly, die kennt sich mit allem was Schüler - Bestimmungen betrifft sicherlich am Besten aus, vielleicht hat die eine Lösung.


    Dein Versuch sich bei der Freundin mitanzumelden ist im Grunde nach clever aber Du wirst kaum zum Zeitpunkt der Antragstellung belegen können das dies schön länger als 12 Monate der Fall war ohne ein Versäumnis hinsichtlich Deiner Meldepflicht begangen zu haben. Dies ist eine Ordnungswiedrigkeit und kostet auch ein paar €!


    Gruß

    Hallo Michael!


    Schön das Du so erfolgreich bei der Lösung des Problems bist, sicherlich wird ein Anwalt wissen was er raten darf und was nicht aber er wird auch wohl die Interessen der LV im Auge haben.


    Als Anmerkung zum Erlös Deiner Wohnung die Du mit Deinem Bruder gekauft hast.


    Wenn die Wohnung nicht mehr die Summe erbringt die Du für den Kauf aufzuwenden hast entsteht doch ein Minus (ein Verlust) aber gleichzeitig erreichst Du dann die Freigrenze dadurch das Du einen Erlös erzielst.


    Für wieviel Geld könnte Dein Bruder die Wohnung denn abkaufen, wenn er mit den Raten dann zukünftig alleine stehen würde? ???? ????


    Ich denke mal, das angesichts der Mehrbelastung Dein Bruder auch nicht mehr zahlen könnte wie der freie Wohnungsmarkt dies tun würde, oder?


    Sollte mal eine kleine ANregung sein und den Rest würde ich notfalls vom Sozialgericht entscheiden lasse, denn die Wohnung stellt für Dich doch soetwas wie eine Altersvorsorge da, oder ?


    Übrigends mit dem Leistungsbescheid hättest Du als ALG II Bezieher auch einen Anspruch auf Rechtsbeihilfe, sofern keien eigenen Rechtschutzversicherungen vorhanden sind.


    Gruß

    Hallo Starscream!


    Die von Dir angesprochenen Sanktionssätze sind falsch, die ARGE sanktionier im 1.Vergehen mit 30% und innerhalb eines Jahres ein weiteres mal mit 60% vom regelsattz, darüber hinaus sind auch zusätzliche Sanktionen immer möglich sodass man den Regelsatz auch gänzlich verlieren kann, man hat aber dann Anspruch auf Essenmarken! Auch die Wohnung kann von den Sanktionen betroffen werden, allerdings nicht in erster und zweiter Verfehlung. In Aussnahmefällen kann die Sanktionszeit auf 6 Wochen reduziert werden, beträgt aber grundsätzlich 3 Monate!


    Bei fehlender Mitwirkung kann auch die Leistungszahlung zunächst gänzlich ausbleiben, bis die Mitwirkung des Leistungsbeziehers besteht, allerdings ist die Leistung dann so gesehen nicht sanktioniert. Diablo ist bei der ARGE und wird Dir die Zusammenhänge sicherlich verdeutlichen können, er regt sich über meine Unkenntnisse immer so schön auf, also frag mal direkt bei ihm an!


    Der Regelsatz beträgt im übrigen 347 € und vorraussichtlich ab 08/2008 351 €!!!


    Gruß

    Hallo blue!


    Dein Problem besteht erst seit gestern 14:55 Uhr ? Ich bin ab 14.30 meist weg, und die Ungeduld ma´ncher Anfragenden geht mir gelinde gesackt auf die (...Du weist schon!) , Wir die anderen Teilnehmer müssen offenbar immer sofort springen wenn sich ein problem auftut, nur mancher hat noch nicht einmal Internet Zuhause und zahlt dafür das er hier präsent ist, soviel zu den immer häufiger auftretenden Ungeduldsbekundungen!


    Nun zu Deinem Problem! Ja, Du musst die Vereinbarung unterzeichen, sonst bekommst Du Sanktionen! Allerdings musst Du nicht den Wortlaut der Vereinbarung hinnehmen. Unterzeichne wie Ich mit dem Vermerk bei einverstanden "*absolut nicht" dann ergeht nämlich ein Verwaltungsakt den Du zugestellt bekommst, dann ist es nämlich rechtlich auch kleine Vereinabrung mehr sondern eine Bestimmung!


    Die 6 Bewerbungen müssen unterschiedlicher Natur sein? Was wenn Du Monat für Monat die gleichen Bewerbungen absendest an die gleichen Firmen ist das zwar Verarschung aber es beinhaltet auch eine gewisse Hartnäckigkeit und nirgends steht geschrieben, das die Bewerbungen stehts an andere Adressen gehen müssen, 6 Bewerbungen sind eh sehr wenig manche müssen bis zu 20 belegen!


    Die Betreuung der Kinder solltes Du bei der Kommune einfordern, mir ist, bei Deinen Kindern vom Alter her leider noch keine gesetzliche Grundlage bekannt mit der Du aus dieser Vorgabe kommen könntest, allerdings steht im SGB III auch das Mütter mit Kindern bei der Vergabe von 1€ Qualifikationsmaßnahmen und dergleichen bevorzugt aussen vor gelassen werden sollen!


    Konfrontier die ARGE mal mit der Problematik Tagesmutter und die Übernahmeverpflichtung der Kosten die ebenso wenig der Allgemeinheit zumutbar sind, zumal bei Dir kein öffentlich getragenes Angebot zu bestehen scheint.


    So ich hoffe das hilft weiter, bin vorraussichtlich erst Dienstag wieder im Forum!


    Gruß

    Hallo Maja!


    Wenn Ihr bereits Leistungen nach ALG bezieht kommt diese Person zusätzlich in Eure Bedarfsgemeinschaft, sofern sie keine Arbeit findet.


    Wenn Ihr bisher keinerlei Leistungen bezieht, und diese Person somit allein bedürftig ist aus selbigem Grund muss geprüft werden in wieweit eine Bedarfsgemeinschaft besteht und ob das Gesamteinkommen dieser BG eine Leistungsbewilligung nach ALG II zulässt, davon ist dann die Höhe der Leistungen abhängig.


    Gruß

    Hallo perückenschaf!


    da das Projekt nur auf 3 Monate befristet ist und Du schon jetzt weist das danach die Arbeitslosigkeit ansteht, ein kleiner Hinweis: Du musst Dich bereits jetzt schon wieder Arbeitssuchend melden, machst Du das nicht könnte eine Sperrfrist drohen!


    Neue Regelung besagt, das umgehend bei bekanntwerden drohender Arbeitslosigkeit man diesen Umsatnd melden muss. Denn damit diese garnicht erst eintritt, soll den Betroffenen vom Arbeitsamt direkt im Anschluss eine Folgearbeit angeboten werden.


    Würdest Du Dich nicht umgehend arbeitssuchend melden könnte man Dir ein Fehlverhalten und damit eine Sperrfrist verpassen!


    Viel Erfolg im Job, das Geld was Du verdienst wirst Du sicherlich aufbrauchen, man konnte sich ja lange nichts Neues leisten.


    Gruß

    Hallo Nina K !


    Erklär der ARGE Dein Problem, man kann Dir eine Vorschussleistung zahlen! Eventuell wird auch eine Fahrkarte gestellt!


    Für Eingliederungen gibt es auch Leistungen, ALG II im voraus gezahlt wird kommen viele Arbeits-Neueinsteiger in die Versuchung die ALG II Leistungen als zur Überbrückung berechtigt anzusehen, ist leider ein Irrtum, denn Eingliederungsbeihilfe wird gesondert beantragt und dient dem Zweck der Überbrückung des Zeitraumes, bis vom Arbeitgeber Vorschusszahlungen oder das Gehalt zugeht.


    Gruß



    Hartnäckig bleiben, wer zahlen will wird auch einen Weg finden und sich nicht auf Anträge die unterwegs sind berufen. Im Übrigen können auch Barschecks ausgestellt werden, sind am gleichen Tag meist auch bei der Postbank einlösbar! Einfach mal drauf hinweisen!

    Hallo silent - hero!


    Dann kündige die Wohnung und teile dies der ARGE mit ! Es rechnet sich doch dauerhaft und da Du Fristen waren musst geht es nicht anders. Die ARGE wird euch als Bedarfsgemeinschaft in der Wohnung Deiner Frau führen was nach der Kündigung zu Einsparungen führt, was sollte also dagegen sprechen wenn Du dies meldest, Du bist ja sogar dazu verpflichtet, Veränderungen zu melden und zwar bei Bekanntwerden auch wenn der Zeitpunkt der Veränderungen gänzlich anders liegt.


    Da vermutlich eine Übergabe der Wohnung an den Vermieter erfolgt, ist doch belegbar das Du die wohnung bis zum letzten Tag genutzt hast und sei es nur um dort sauber zu machen!


    Gruß

    Hallo nochmals!


    45 q² und bis 360 € sind hier in der Gegen angemessen, bei Dir solltest Du das auf der ARGE erfragen!


    Antrag auf Wohnungsgenehmigung stellen, bitte aber erst den Mietvertrag unterzeichnen wenn die ARGE zugestimmt hat. Erstausstattung hatte ich ja schon gepostet.


    Gruß

    Hallo Pfaelzermaus!


    Wenn Du im Juni 25 wirst, kannst Du Dir eine eigene Wohnung suchen. Ich denke die ARGE versucht Deine Mutter mit einzubinden, was völliger Blödsinn ist Du musst diesbezüglich keine Verdienstbescheinigungen Deiner Mutter oder Vermögensdarlegungen Ihreseits dulden.


    Erklär dem Fallmanager das Du gegebenfalls ausziehen nwirst um der ARGE zu beweisen das sie im Unrecht sind.


    Man kann lediglich die Anteile an Miete + NK auf Deine Mutter umlegen und wenn Du eigene Räumlichkeiten bewohnen kannst könntest Du Dich ja auch selbst versorgen.


    Das Auto ist im Grunde weit über dem anrechenbaren Wert, aber es ist leider auch nicht richtig das Du als Besitzer aufgeführt wirst denn Du bist nur solange Eigentümer wie Du der Ratenzahlung nachkommst, ansonsten gehört es der Bank.


    Du hast doch sicherlich einen Kaufvertrag mit Deiner Mutter gemacht der belegt wie hoch Du die mtl. Rate zurückzahlst. Darin wird ja auch wohl ein Passus enthalten sein wenn Du der Verpflichtung nicht nachkommst, das dieses Fahrzeug im Besitz des Abgebenden verbleibt, bis Du dieser nachkommst oder Dein Anrecht darauf verwirkst bei Unterlassung der Zahlungen.


    Das Vermögen könntest Du doch sicherlich auch kurzfristig in eine Zusatzversorgung einbringen oder die Krankenkassenbeiträge bei Deiner Mutter zurück erstatten, sie bezieht ja keine Regelleistungen, und dann würde ich den Antrag kackfrech an meinem Geburtstag stellen, und denke an die Erstausstattung für eine neue Wohnung!


    Gruß

    Hallo Starscream!


    Wenn Du ledig und alleinstehend bist wird eine Sanktion in Höhe von 104 € vom Regelsatz (347 €) für die Dauer von 3 Monaten möglich, meine läuft Übermorgen aus, daher weis ich darüber bescheid.


    Andere Frage: Was für einem Zweck soll die Maßnahem denn bei Dir dienen?


    Grundsätzlich soll man nach SGB II jede Arbeit als zumutbar erachten, sofern sie geeignet ist das der Leistungsbezieher dauerhaft durch diese auf die Hilfe nicht mehr angewiesen ist.
    Völliger Blödsinn ist daher die gängige Praxis den Menschen mit aufstockenden Mittel Arbeitsverhältnisse zu verschaffen die über Zeitarbeitsfirmen laufen, hier differiert die Auffassung zwischen Gesetz und Politik sowie der täglichen Praxis in den Ämter.
    Wenn es sich um eine Qualifizierungsmaßnahme handelt wird es allerdings schwer diese zu verweigern, es sei denn das der Arbeitgeber erklärt das Du damit Deinen Leistungsanforderungen nicht mehr in vollem Umfang gerecht werden wirst und er Dich deshalb kündigen müsste.


    Hier steht sicherlich das Interesse jemanden in Arbeit zu halten über dem einer Qualifizierung mit fragwürdiger Erfolgsgarantie!


    Die ARGE versiucht wohl nur auf diesem Weg Deine finaziellen Möglichkeiten einzuschränken in der Hoffnung Dich so aus dem Leistungsbezug zu bekommen. Dies ist inzwischen vieler Orts gängige und assoziale Praktik.
    In jedem Fall "Widerspruch und Sozialklage" einlegen wenn Du sanktioniert wirst.


    Gruß

    Hallo Silent Hero!


    Da ihr noch nicht geschieden seit sehe ich die Aussage der ARGE als völlig falsch an, die Duldung wird wohl ohne weiteres Erfolgen müssen, selbst wenn ihr euch im Trennungsjahr befindet, da durch die Ehelichung Deinerseits auch eine Verpflichtung auf Versorgung besteht, der Du nur nicht nachkommen kannst weil Du selbst arbeitslos und im ALG II Bezug stehst. Hier ist oft genug der Begriff Bedarfsgemeinschaft nachzulesen in dem beide Eheleute für ein gegenseitiges Einstehen als Verpflichtung stehen, die zwar durch die Tatsache einer möglichen Trennung als nicht mehr gegeben zu sehen ist, aber leider auch erst durch das Scheidungsurteil quasi rechtlich gültig wird.


    Damit dürfte klar sein das die ARGE auch Deine in Trennung lebende Frau mitversorgen muss, sie zählt nämlich im Grunde zu Deiner Bedarfsgemeinschaft!


    Gruß

    Hallo Twenty Eyes!


    Ich denke das Du nochmals auf die ARGE gehst und einen Antrag auf Genehmigung einer Wohnung stellst, umgehend und unbedingt darauf bestehen.
    Erklär das Dein Stiefvater Dich nicht mehr in die Wohnung lassen wird!
    Wenn der Fallmanager nicht weiterhelfen will frag nach dem Teamleiter (Vorgesetzter meist etwas älter und besser bewandert in den Möglichkeiten) Fakt ist wenn Du um Hilfe ersuchst, muss die ARGE Dir weiterhelfen, allerdings musst Du jedes Detail der benötiogtenm Hilfe darlegen, hört sich kompliziert an aber notfalls das Gespräch einfach zu Protokoll geben. Achtung den Text bitte genau nachlesen und dann unterschreiben. Damit ist Dein Begeehren definitiv aktenkundig, und für mögliche spätere Klärungen nachlesbar, z.B. für dfas Sozialgericht.


    Mit der Anmietung einer geeigneten Wohnung musst Du warten bis die ARGE Deinen eingereichten Vorschlag abgesegnet hat, dann darfst Du die Wohnung erst anmieteten. In Kautionsfragen ist es jeder ARGE möglich, Dir diese Darlehnsweise vorzustrecken. Lass die Miete ddirekt an den Vermieter überweisen, spart Kontogebühren und u kommst erst gar nicht in die Situation das Geld bei Bedarf anderweitig auszugeben, was leider viele Obdachlos gewordenen schon häufiger praktiziert haben und dann wieder auf der Strasse standen.


    Gänzlich unproblematisch ist Dein Fall natürlich nicht aber die ARGE darf nicht zuschauen, wenn Du den Sachbearbeitern erklärst warum Du nicht Zuhause unterkommen kannst und das Deiner Mutter die Versorgung Deiner Person darüber hinaus sicherlich auch nicht möglich ist ohne bei der ARGE Bedarf anzumelden.


    Gruß

    Hallo Michael 24!


    Warum ist es mit eurer Geduld nur so schlecht bestellt? Ich zahle noch dafür das ich hier im Forum Ratschläge und Tips gebe und als Dank dafür wird von einigen schon lauthals geschrien wenn man einen Tag mal nicht präsent ist, ich denke ein paar andere Leute sind sicherlich ebenso bemüht wie ich und ich finde es immer wieder erstaunlich mit welcher Selbstverständlichkeit einige Zeitgenossen Ihre Ungeduld präasentieren!


    Jetzt aber zu Deinem Problem! Erst einmal ist es schon mal völlig unrichtig das der Fallmanager Dir erklärt das Du keinen Antrag stellen brauchst, mach das einfach und besteh darauf! Damit warst Du nämlich in aller erster Sache Deine Anspruchsfrist ab dem Antragsdatum. Sodann darf die ARGE egrne prüfen und ablehnen, nur wenn Dir deren Begründung nicht reicht oder wie in Deinem Fall ein Gutachten für eine zeitliche Verzögerung von 8-12 Monaten sorgt, gibt es sicherlich eine Vielzahl an Möglichkeiten das trotzdem zunächts Hilfe in Anspruch genommen werden kann und sei es für die Dauer bis zu einer gerichtlichen Entscheidung auch auf einer Darlehnsbasis. Damit wären dann die von Dir angesprochenen 4500€ ja auch bei der ARGE belegbar wenn Du zuviel erhaltene ALG II Leistungen zurück zahlen musst. Die ARGE ist nur zwischenzeitlich in Vorleistungen gegangen. Es ist aber längst noch nicht gesagt das Du die LV beleihen musst, welches ja auch mit Verlusten einher geht.


    Man wird sich sicherlich in Deinem Fall wehren um nicht erst die leistungen erbringen zu müssen, aber da Dir das Geld prinzipiell erst nach Verlusten zur Verfügung steht, besteht durchaus die Chance das das vom Fallmanager so schnell entschiedene Ergebnis etwas anders ausfallen könnte:


    Ich hoffe das Dir dieser Ratschlag weiterhilft. In Punkto Mieteinnahme wird Dir diese sicherlich mit mtl. Einkommen angerechnet werden und da Du mit Deinem Bruder teilst, sind das noch 200 € als ALG II Bezieher hast Du einen Freibetrag von 100 € für die gesamte Bedarfsgemeinschaft ich denke das die Entscheidung des Fallmanagers zwar plausibel aber nicht unbedingt endgültig für die ARGE sein wird.


    Gruß

    Hallo murmel 1808!


    Hört doch endlich mal mit dem Geplärre über Tagesmutter auf! Das kotzt mich der Massen an, an die Kinder denkt wohl keiner ! Im SGB II und III ist ganz klar festgelegt, das Mütter mit Kindern von der Vermittlung in Maßnahmen wenn möglich nicht betroffen werden sollten, die ARGE'n nehmen darauf keine Rücksicht und die Gesellschaft rückt den Müttern dann noch auf's Gewissen indem man ständig mit Argumenten wie der Weggabe der Kinder in Hortplätze ect. argumentiert. Die von der Leyen hat diese ganze Misere eingeführt, wohl wissend das der Papa als ehemaliger Ministerpräsident immer genug Kohle für die Personalkosten hat aufbringen können und wenn das in Amerika alles so toll funktioniert hat mit Ihren vielen Kids frage ich mich was sie wieder nach Deutschland gezogen hat? In Rumänien haben die Mütter auch Ihre Kinder abgegeben, mussten sie dort unter dem beschissenen Regime!


    Für mich gibt es für die Kinder nichts wichtigeres wie im Alter bis zur Einschulung den Kontakt zu mindestens einem Elternteil zu haben. Bei euerer ständigen Entlastung der Mütter sagen die Kinder irgentwan noch zu den Eltern Onkel und Tante und zu den Betreuern Papa und Mama!


    Ich hab zwar viel Verständnisdas man so argumentiert, für Kinder die im Hort oft besser betreut sind wie in manchem Zuhause, aber dies zu einem Grundsatz zu machen und nur um der Mutter den Leistungsbezug beschneiden zu können wenn sie auf Arbeitsangebote nicht eingeht, ist wohl eine ganz primitive Art in unserer Gesellschaft. Die ARGE oder die Bundesagentur können doch noch nicht einmal für die 3 Mil. Arbeitssuchenden genügend Vollzeitstellen besorgen, also gehts im Grunde doch nur um Leistungskürzung gegen die Betroffenen. Für mich ist das im SGB klar geregelt, da sollten die ARGE Mitarbeiter mal etwas besser geschult werden!


    Gruß