Beiträge von Horst GRUNERT

    @ Gawain - sorry die Regeln zur Rechtschreibung bestehen hier nicht, bitte nicht das Sozialforum 24 mit dem hiesigen verwechseln, das ist immerhin ein Forum für Fachberatung und nicht mit unserem Hilfebemühen zu vergleichen da treiben sich nur Fachleute rum die sich so geschwollen ausdrücken das sie niemand mehr versteht! Ohne Jura Studium und 1- er Abi läufts Du da nur Gefahr aufgrund Deiner fehlenden Qualifikationen von der Admin-Kröte gekanzelt zu werden ! Ich bin dankbar das wir uns hier rumturtlen dürfen und uns den Mist da nicht antun müssen - bin mal gespannt wann hier wieder einer bei Phillipp petzen geht weil er sich zum Wächter des Forums berufen sieht!


    Nicht nur das Schweine inzwischen auch fliegen können, nein sie können sogar auch Radfahren ! :D :D :D

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    Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu dem für die oder den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten jeweils maßgebenden Regelbedarf herzustellen.

    Kai N steht doch da ! Hat Schneckche nur nicht fett hervor gehoben - machen die Juristen doch immer wenn sie nur Ihre Argumentation gelten lassen wollen - da muss man dann wohl erst klagen, wenns was mehr sein soll !

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    Allgemeinen gewähren die JCs das ESG eh nur für die Aufnahme einer Selbständigkeit.

    sooooo ???


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    § 2 Pauschale Bemessung des Einstiegsgeldes bei besonders zu fördernden Personengruppen


    (1) Das Einstiegsgeld kann abweichend von § 1 pauschal bemessen werden, wenn dies zur Eingliederung von besonders zu fördernden Personengruppen in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Bei der Bemessung kann festgelegt werden, dass sich die Höhe des Einstiegsgeldes innerhalb des Förderzeitraums in Abhängigkeit von der Förderdauer verändert.
    (2) Das Einstiegsgeld für erwerbsfähige Leistungsberechtigte darf in den Fällen des Absatzes 1 monatlich einen Betrag nicht überschreiten, der 75 vom Hundert des Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entspricht.

    dann kann ich das ja für meine Behinderung ja auch gar nicht geltend machen - was erzählen mir denn dann Deine Kollegen etwas von besonderen Fördermöglichkeiten bei Behinderung !


    Übrigends meine "Süsse" wie war das mit mich in Arbeit bringen und einem 1€ Job - nur mal zur Info was die Amtsärztliche Untersuchung letzte Woche ergeben hat, neben der schwere der Gehbehinderung hieß das aujs dem Mund der Amtsärztin Reha- Empfehlung und nur noch "leichte sitzende Tätigkeit" kannst also gerne mal schauen was Deine Thüringer Kollegen da zu bieten haben ! Kloppst auch nur gro0e Sprüche !

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    Ob Einstiegsgeld oder Leistungsbezug, kommt doch aufs gleiche raus. Wo ist der Unterschied ?

    nachdem hier ja eine Aufklärung von Fachkompetenter Seite erfolgt ist, ist ja klar das das Einstiegsgeld nur 50% betragen darf, in Ausnahmefällen 75 % - das steht auch nicht im SGB II §16 b sondern in

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    Verordnung zur Bemessung von Einstiegsgeld

    also einer Anweisung für das Fachpersonal, so hält man die Otto-Normal-Bevölkerung doof und kann sie dann in diversen Foren anpöbeln!° :D :D


    Nur schön das man dann soviel Zeit in seinem eigenen Forum hat, wo nichts los ist das man hier auch noch rein gucken kann !

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    Aber lustig, wie so ein einfacher Sachverhalten seitenweise diskutiert wird.

    richtig, hier wird neuerdings wieder anständig diskutiert und nicht arrogant von oben herab beleidigt wie es bei Dir hier oft genug der Fall war, ist in Deinem Forum wieder nix los ??? Aber Danke der hilfreichen Aufklärung !

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    Nun geht man zum Jobcenter Hin, beantragt für den Monat Juni das Einstiegsgeld. Man hat aber im Monat Mai bereits das Geld Erhalten für den Monat Juni.

    Soweit alles gut erkannt, jetzt sagt man das dies kein ALG II mehr ist was Du zurück zu zahlen hättest weil ja kein Anspruch mehr bestand, sondern sagt: Das es jetzt Einstiegsgeld ist was Dir anstatt von ALG II wird, was aber jetzt nicht zurück erstattet werden muss weil Du dies ja auch nicht unter dem berechtigten Leistungsbezug nicht gemusst hättest! _ Jetzt haben wir die Kuh vom Eis! - denn das nächste Geld für den Folgemonat brauchst Du ja für die Zeit nach dem 15. bis zum Folgemonat am 15. hingegen hättest Du bei einem Unberechtigten Leistungsbezug die Rückzahlung der Überzahlung an der Backe !
    Etwas was bei Edgar nicht passiert ist aber durchaus denkbar gewesen wäre! Macht also doch Sinn sofort den Arbeitsantritt zu melden und das Einstiegsgeld zu beantragen, oder !?

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    Horst ich kenne diese nicht alle auswendig. Aber aus reinen Logischen Denkvermögen sollte das einleuchtend sein, dass man erst dann über Geld Verfügen kann, wenn es erbracht ist

    Ich auch nicht, nur Dein Vergleich ist ja auch ganz nett und ich gehöre sicher nicht zu den Leuten die es den anderen nicht gönnen, davon sitzen in den JC schon genug - Fakt ist, Dein Beispile BGB mit SGB gleich zu setzen kann ich nachvollziehen nur so ist es eben nicht hier geht es um Hilfe und Sozialen Leistungen und da ist erst einmal ein Grundsätzlicher Anspruch zu prüfen, bezogen auf Dein Beispiel würde das bedeuten das man zunächst einmal Eigentümer werden muss um es kaufen zu können und das dies gar nicht so unlogisch ist sieht man dann doch an den Mietbewilligungen unter ALG II da muss man doch auch erst mal die Genehmigung zum Umzug holen indem man zuvor erst einmal die Kostenermittelt dann die Genehmigung bekommt und dann Mietvertrag abschließt - Bezogen auf das Thema heisst das: erst grundsätzlich die Bedürftigkeit Feststellen, dann die Bewilligung von Einstiegsgeld ausserdem, nehmt doch mal mein Beispiel mit dem Einstiegsgeld und das auf Basis von ALG II alternativ ohne das dies als Darlehn bewilligt wird, dann ist das ein kompletter Monat und 1 Halber Zugewinn und bei Deiner Verechnung ist dies nur der letzte halbe Monat!!

    [QUOTE][Andere Finanzquellen, außer die von Dir genannten, kann ich derzeit auch nicht erkennen./QUOTE] Ich schon, arbeiten und nebenher eine weitere Ausbildung oder irgendwann den UmschülerStatus in Anspruch nehmen wenn der Ausbildungsbetrieb mitzieht, das heisst er zahlt keine Ausbildungsvergütung sondern eine Umschulervergütung, wenn der Ausbildungsbetrieb sich etwas davon verspricht einen Umschüler zu finanzieren und diesen evtl. dauerhaft an sich zu binden ist das quasi wie ein Sponsoring ! Aber ob im ergotherapiebereich solche Angebote gegeben sind vermag ich nicht zu beurteilen! Muss man sich einfach mal bei in Betracht kommenden Arbeitgebern das entsprechende Feetback holen !

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    unberechtigte Leistungsbezug ab Arbeitsantritt /// Das ist ja der springende Punkt. Unberechtigt ist es erst dann wenn innerhalb des Leistungsbezugs auch die Entlohnung erfolgt. Solange keine Entlohnung erfolgt im Leistungsbezug, kann der Leistungsbezug auch nicht unberechtigt sein.


    Maßgeblich ist nicht wann der Arbeitsantritt ist, sondern wann die Zahlung erfolgt. Bis man darüber Verfügen kann

    Kai N das würde bedeuten das der § 3 ( 3 ) SGB II nicht mehr gültig ist, da ich diese Info noch nicht habe darf ich mal um entsprechenden Beweis bitten !


    Hier mal das worauf sich GG52 beruft, nämlich auf einen Unterabschnitt:

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    Unterabschnitt 3
    Abweichende Leistungserbringung und weitere Leistungen
    § 24 Abweichende Erbringung von Leistungen


    Ich berufe mich hier auf eine grundsätzliche Regelung;

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    Inhaltsübersicht
    Kapitel 1
    Fördern und Fordern
    § 1 Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende
    § 2 Grundsatz des Forderns
    § 3 Leistungsgrundsätze


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    und so habe ich es erfahren und anscheinend auch GG52, wird die zweite Variante dann zumindest geduldet und bleibt ohne rechtliche Folgen.

    - Gawain - ist doch klar, da wird von Darlehn gesprochen und wie es in meiner Variante aussieht habe ich doch klar gemacht da soll sich an dem Bezug von ALG II orientiert werden udndas ist bekanntlich nicht als Darlehn gewährt, aber schön wenn wenigstens wir beide in dem Rest der Rechtslage einer Meinung sind, die Variante GG62 ist sicherlich auch für Selbstständige oder Studenten sogar richtig sinnvoll!°

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    Na das ist doch mal ne Diskussion!
    Scheint sogar ohne gegenseitige Beleidigungen auszugehen


    Ja wo sind den unsere 3 Muskeltiere Ausgewandert, Abgewandert und in Urlaub !!!:D :D

    @ Gawain - dann lies doch bitte auch den Artikel unter dem von GG52 - was habe ich da geschrieben und jetzt erzählt mir nicht das es den § 16b nicht mehr gibt !!! ich bin auf den Seiten bei Juris und die sind recht aktuell! Aber ich schlage vor es so zu machen wie edgar, der hat seine Leistungen weiter bekommen und scheinbar keine Rückforderung bekommen !


    Ich habe mich hier lediglich darauf bezogen was im Grunde von den JC praktiziert wird, wenn Ihr da andere Erfahrungen macht immer her damit und dann bitte auf welcher Basis das beruht. Habe z.B. auch bei unserer Freundin im anderen Forum mal nachgelesen, auch da wird selbst von ihr mit dem Zuflussprinzip argumentiert, nur wie Kai N hier schon richtig schreibt der Zufluss erfolgt nach dem Bewilligungszeitraum, da packt keiner mehr jemanden in die Tasche, deswegen ja auch der unberechtigte Leistungsbezug ab Arbeitsantritt und was danach bewilligt wird und wie schnell das geht steht dann auf einem ganz anderen Blatt. Da ja hier letztlich das Geld nur JC intern von einem Topf in den anderen umgebucht wird, stellt sich mir die angebliche Verzögerung bei der Bewilligung von Einstiegsgeld nicht und das dieses inzwischen nicht mehr Überbrückungsbeihilfe heisst ist ja kein Grund das der Leistungsbezug dadurch jetzt als berechtigt gilt wenn man ein Arbeitsverhältnis antritt!

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    zahlt aber auch dafür einen kleinen Obolus, glaube 100 oder 150 Teuros im Monat.

    Das stellt dann auf Deiner BG Seite eine Einnahme da genau wie der Mietanteil wenn Ihr als eine Mietparetei auftretet. Warum sollte Dein Sohn nicht bei einem seiner anderen Geschwister mitessen ??? Ist der Weg zu denen an den Mittags und Abendtisch denn soviel weiter !? Zudem, kann wenn die Wohnfläche nicht genau definiert ist hinsichtlich der Aufteilung immer jemand kommen und sagen eure Fläche ist zu groß und daher sind die Heizkosten dann unangemessen hoch ect. Wenn man das klar regeln und aufteilen kann sollte man das tunlichst machen! Jeder Cent der von den Kindern an Euch fließt Geburtstage Jubiläum Feierlichkeiten, Essen sind Einnahmen die euren Leistungsanspruch mindern ! Lässt sich denn euer Wohnbereich von dem des Sohnes grundsätzlich trennen z.B. auch durch einen Vorhang, kostet nicht soviel wine Zwischentür und erfüllt in einem Mietverhältnis wo ein gegenseitig gutes Vertrauensverhältnis besteht ja auch evtl.den Zweck

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    Was will man mit einem Darlehen wenn man das Geld hat im Juli , für den Monat Juli zu Finanzieren.


    Wieso Darlehn da steht Kann-Bestimmung man kann das als Darlehn gewähren, man kann es aber auch als Einstiegshilfe zahlen oder auch ablehnen und lies mal was da noch steht


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    § 16b Einstiegsgeld


    (1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.
    (2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte lebt.
    (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu dem für die oder den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten jeweils maßgebenden Regelbedarf herzustellen.

    und dieser ALG II Bezug war ja in der Regel auch nicht als Darlehn bewilligt, oder !?

    @ Kai N

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    Die Einnahme fließt nicht in dem Monat zu wo noch Leistungen bezogen werden. Die Einnahme fließt im Monat Juli zu, und für Monat Juli wird keine Leistung mehr bezogen. Die Leistung die im Juli zufließen, dienen auch für den Monat Juli zu Finanzieren.

    Warum ??? Der AG könnte theoretisch jeden Tag auszahlen, somit wäre vom ersten Tag keine Bedürftigkeit mehr gegeben ! Was können die Steuerzahler dafür das der LB sich einen AG ausgesucht hat der erst 6 Wochen später zahlt !? Dann bitte doch nur als Darlehn oder man findet einen anderen Weg der Hilfe für diese Zeit aber ein Anspruch auf ALG II besteht vom Grundssatz her nicht mehr wenn man Arbeit hat! Der Lebensbedarf könnte durch die tägliche Zahlung des Arbeitslohnes sicher gestellt werden, somit ist die Einstiegshilfe oder ein Darlehn doch der einzig korrekte Weg !

    @ Kai N - ich bin weder Jurist noch Mitarbeiter im Job-Center, aber das ist gesetzlich so klar wie Kloßbrühe, das mit der Arbeitsaufnahme der Leistungsanspruch zunächst einmal nicht mehr besteht schließlich will der Staat so wenig wie nur möglich zahlen und soviel Druck ausüben wie eben möglich das Menschen in Arbeit gehen und da spricht der §3 (3) doch klare Bände. Zuflussprizip soll die einnahmen wärend des Leistungsbezuges regeln, wir reden hier von einer Beendigung des Leistungsbezuges durch Arbeitsaufnahme !

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    Das ist was anders wenn man das Geld bereits im Juni erhält wo bereits die Zahlung erfolgt ist für Juni durch das Jobcenter und man kann bereits im Monat Juni darüber Verfügen. Das liegt aber nicht vor wenn es im Juli ausgezahlt wird

    und gegen eine Vorschusszahlung gibt es aber auch kein logisches Gegenargument denn daurch besteht dann auch keine Hilfebedürftigkeit mehr - deshalb auch kein Anspruch mehr - kannst Du drehen wie Du willst, da hilft auch kein Zuflussprinzip, zur Not gewährt man Dir dann ALG II als Darlehn, so gesehen ist das Einstiegsgeld dann die wesentlich bessere Lösung weil dadurch schon mal der Unberechtigte Leistungsbezug nicht gegeben ist, darüber hinaus ist dann auch die Bewilligung des Einstiegsgeldes /der Überbrückungsbeihilfe als Nicht Darlehn möglich - ist ja eine "Kann"-Bestimmung - Kann als Darlehn bewilligt werden, muss aber nicht als Darlehn bewilligt werden - es soll ja der ALG II Bezug berücksichtigt werden und der ist auch nicht als Darlehn bewilligt zumindest nicht in der Regel !

    Leute, nochmal ALG II wird für den nächsten Monat gezahlt !!!
    Da aber ab dem ersten Tag der Arbeitsaufnahme davon auszugehen ist das eine Vorschusszahlung vom Arbeitgeber eine Bedürftigkeit auf ALG II nicht mehr notwendig macht, ist auch kein Leistungsanspruch mehr gegeben. Egal welches JC da wie vorgegangen ist. Selbst wenn die Arbeitsaufnahme noch eine Aufstockung notwendig macht so ist der bisherige Leistungsanspruch nicht mehr existent und muss zur Not neu geprüft werden, was im Grunde einen neuen Antrag voraus setzt!


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    4. Darlehen bei zu erwartenden Einnahmen (§ 23 Abs. 4)


    (1) Grundsätzlich gilt, dass Einnahmen, z.B. Lohnzahlungen in dem Monat auf den Bedarf anzurechnen sind, in dem sie zufließen. Dadurch wird bei voraussichtlichem Zufluss im Laufe des Kalendermonats die erwartete Einnahme bereits ab Monatsbeginn auf den Bedarf angerechnet. Wird Hilfebedürftigkeit wegen eines erwarteten Zuflusses von Einnahmen gemindert oder fällt sie weg, kann zur Sicherung des Lebensunterhaltes maximal bis zum tatsächlichen Zahlungstermin ein Darlehen in angemessener Höhe gewährt werden. Dies kann z.B. bei einer Arbeitsaufnahme bis zur ersten Lohnzahlung der Fall sein – in diesem Fall kommt auch die Gewährung einer Übergangsbeihilfe nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB III in Betracht. Näheres hierzu siehe auch Rz 9.5 zu § 9. (veröffentlicht am 22.07.07)

    da steht auch etwas über das Zuflussprinzip, hier der Link:http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/0344e199750917506.php


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    (3) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfen nur erbracht werden, soweit die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann; die nach diesem Buch vorgesehenen Leistungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.

    SGB II §3 (3) dies geht aber als Darlehn, Vorschuss vom AG oder mittels des Einstiegsgeldes SGB II §16b

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    Folgendes muss ich wohl noch ergänzen, der Sohn, der mit in unserer Wohnung lebt, ist berufstätig, leider nur als Leiharbeiter und verdient dementsprechend im Durchschnitt 1000 Euro netto, eher noch weniger

    - Mit dem Einkommen kann Dein Sohn auch für seinen Lebensbedarf selbst sorgen, er stellt somit eine eigene BG da, dies wird öfters noch von den SB's auf den JC anders gesehen wenn sie noch recht neu auf dem Posten sind, daher ist ein Wohnen mit den Eltern zusammen nur als HG zu bewerten. Ein Bekannter von mir bewohnt mit seinen Eltern ein Haus, ihm habe ich damals dazu geraten eine zweite Klingel einen extra Briefkasten und im Eingangsbereich eine weitere abschließbare Tür zu den Wohnräumen der Eltern einzubauen. somit gibt es nach dem Eingang einen gemeinsamen Flur aber 2 völlig unabhängige Wohnbereiche. Der Vater ist inzwischen aufgrund einer Krebserkrankung in Rente und der Sohn stellt eine eigenständige BG da, überlegt mal ob das bei eurer Wohneinheit auch möglich ist! Ne Herdplatte und ein Kühlschrank sind sicherlich in den Räumen ebenso unterzubringen, Geschirr wird im Bad gespült! Wäsche im Waschsalon oder gegen Zahlung auch anderweitig gewaschen, z.B. im Keller mit Waschmaschiene für jede Mietpartei!


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    Abschließend kann ich nur sagen, nicht, dass man als chronischer Schmerzpatient genug gestraft ist, muss man sich noch (fast) Sorgen um das nackte Überleben machen...Du bist Deutschland!

    - Falsch - muss heissen, Du warst Deutschland, bist nur noch nicht Tod, so ist es doch letztlich! Kann Dich gut verstehen, jeden Tag ein angeschwollenes Fußgelenk in dem es sticht! :D

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    Ich habe am 01.05. angefangen zu arbeiten habe dann am 16.06. mein erstes Gehalt bekommen und brauchte das Geld (H.IV) was ich für 05. bekommen habe nicht zurück zu zahlen. Dann habe ich noch eine Einmalzahlung bekommen die ich auch nicht zurückzahlen brauchte. War für Reisekosten und Umzug.

    wi das im JC hausintern umgestrickt wurde ist mir und vermutlich Dir auch nicht bekannt. Fakt ist seit dem 01.05. liegt bei Dir erst mal kein ALG II Bezug mehr vor sondern nur noch der Anspruch auf Einstiegsgeld lies mal §16b SGB II durch, es soll bei der Zahlung berücksichtigt werden Dein ALG II Leistungsbezug, dadurch sehen die Leistungen natürlich gleich aus, nur weil Du aber auf die Tüte ALG II schreibst ist da noch lange nicht der berechtigte Anspruch drin, sondern vermutlich das Einstiegsgeld entsprechend deklariert! Ansonsten kann das JC theoretisch auch für den Zeitraum 01.5.- 16.06. die ALG II Leistungen Bedarf zurück fordern, Das Kind muss seit dem 01.05. - 16.06. somit unmissverständlich Einstiegsgeld heissen !