Zitat
Deswegen immer so weit es geht am Ende des Lesitungsbezug zu Versuchen eine Arbeitsstelle zu Erhalten, und in dem Monat seinen ersten Lohn zu Erhalten, wo keine Leistungen mehr in Anspruch genommen werden.
Leute, Leute - was für ein Müll an Empfehlungen !!!
Zunächst einmal folgendes: ein solcher Vorschlag würde bedeuten das man seinen Leistungsanspruch verliert weil man sich zuvor nicht bemüht. dazu ist man aber grundsätzlich verpflichtet und nicht erst zum Ende des LB's !!!
Dann ist man grundsätzlich nicht mehr Leistungsbezugsberechtigt ab dem Tag wo man in Arbeit geht, hat das Zuflusprinzip so gesehen schon mal keine Bedeutung mehr! Das Beispiel am 01.06.in Arbeit zu gehen bedeutet somit nichts anderes als Bauernschläue und sich selber austricksen denn ob man am 31.6 oder 01. oder 5.7. dann Lohn bekommt ist unerheblich hier liegt dann nämlich ein für den Monat Juni unberechtigter Leistungsbezug vor, Zuflussprinzip hin oder her er wird auch nicht dadurch legal oder sagen wir besser berechtigt wenn der erste Lohn dann erst nach dem 31.6. auf dem Konto eingeht !!! Hier gilt vielmehr folgendes: Da ALG II immer im voraus gezahlt wird ist der Leistungsanspruch schon ab dem 01.06. nicht mehr gegeben und ist zurück zu zahlen ! Jetzt kann der ALG II bezieher natürlich sagen und wovon soll ich bitte den ganzen Monat leben oder zur Arbeit kommen und da besteht dann die Möglichkeit nach SGB II §16b mittels eines Antrages auf Einstiegsgeld - was in der Regel nicht Rückzahlpflichtig ist, im Gegensatz zur einer ALG II Überzahlung; den bisherigen Leistungsanspruch noch für den Monat Juni dem ALG II Bezieher auf diese Weise zu gewähren ! ---- Also ist der Rat mit dem Tricksen lediglich eines wert, nämlich nichts!!!
Schön das man so creativ ist, aber es ist völlig überflüssig undes wäre viel besser würde man die SB in den JC dazu bekommen sie würden Ihrer Verpflichtung nachkommen, die Leistungsbezieher besser aufzuklären!
Und noch eine Aufklärung! Vorsteuer und Mehrwertsteuer sind ein und dasselbe: Die Vorsteuer ist die Mehrwertsteuer die mir ein Lieferant in Rechnung stellt wenn ich bei ihm Kunde bin und die bedeutet Finanztechnisch ein Minus (sprich eine Guthaben-Einnahme auf die von mir zu zahlende Mehrwertsteuer) Mehrwertsteuer ist die von mir in Rechnung gestellte und an die Finanzbehörde abzuführende steuerrechtliche Leistung und gegenüber dem Finanzamt kann ich beides geltend machen! Da in der Regel die Ausgaben nicht höher sein sollten wie die Einnahmen, ergibt sich fast immer eine Zahlungspflicht gegenüber dem Finanzamt! Auch erscheint es mir nicht rechtens, das eine Vorsteuerrückerstattung vom JC als Einnahme zu bewerten ist, denn aus den Einkäufen/ Anschaffungen erwächst zu einem späteren Zeitpunkt eigentlich immer eine Ausgabe (sprich Mehrwertsteuerleistung) und die berücksichtigt das JB doch auch nicht !
Was das Gerichtsurteil betrift so muss man eines sehen, da man sein Gehalt ja immer für den geleisteten Zeitraum erhäglt und davon dann den Folgemonat bestreitet ist eine Einberechnung bei einem ALG II Antrag auch richtig, weil ja im Grunde zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Bedürftigkeit gegeben war, wäre das Gehalt präsent gewesen!