Beiträge von Horst GRUNERT

    @ Steffi 1987 - dann überleg mal ob Du den Vertrag nicht einfach ruhend stellst für ein Jahr geht das ja bei eigentlich allen Versicherungen - wird also vom ALG II Bezug dann nicht noch was für Riester abgeführt ! Und dann, ganz ehrlich (!) würde ich den Kündigen wenn ich wieder aus ALG II raus bin, denn dann kann da auch keiner was fordern oder anrechnen!

    @ Vespe -

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    dann habe ich ab dem 01.04.2012 ein unbefristeten Arbeitsvertrag erhalten.

    auf was für eine Basis läuft den dieser Arbeitsvertrag? Ich denke mal das Du doch eine Tätigkeit ausübst von der Du Deinen Lebensunterhalt und auch die Wohnung vollends finanzieren kannst. Wenn das so ist bist Du doch auch gesetzlich Krankenversichert, dann müsste es doch so sein das zunächst der AG und danach die KV Dein Einkommen weiterzahlen ! ist dies plötzlich so niedrig das Du weder von der Zahlung des Arbeitgebers noch von der KV ausreichendes Einkommen hast ! Sorry wenn dem so ist, dann würde ich mir mal überlegen ob Du in dem Unternehmen fair vergütet wirst, kann ja irgendwie nicht sein! War das dann auch noch ein Arbeitsunfall !?

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    Nein. Es ist eine Vermögensumwandlung, kein Einkommen!

    ??? Vor Ablauf der Vertragsfrist ??? Ich denke - das trifft nicht zu ! Für mich kann man das Vermögen erst mit Ende der Vertragserfüllung also erst dann den Rentenanspruch umwandeln ! Vorher ist es lediglich eine dem Zweck dienliche geschützte Ansparmassnahme, diurch die Vertragsauflösung ist dieser geschützte Zweck nicht mehr gegeben und es ist eine stinknormale Ansparvariante, das Sparbuch hieß nur Riester Rente! Ich sehe das anders aber soll mir Recht sein wenn das Amt sich der Auffassung von GG52 anschließt! Ich bin der Letzte der es Dir nicht gönnt!

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    Ja, ihre Schwester befindet sich in der Ausbildung und hat eigenes Einkommen.

    @ Jack Daniels - dann ist die Aussage das die Eltern von 3000 € Netto den Sohn und die Tochter mitfinanzieren müssen ja auch schon mal unwahr ! Hört bitte auf zu tricksen, hier macht es nichts ausser das ich mich über sowas vielleicht ärger, auf dm Amt zieht Ihr mit solchen Aussagen ganz schnell den Unmut gegen Euch, abgesehen davon das jeder selbst für den Anstand verantwortlich ist den er an den Tag legt und für mich ist diese Trickserei dann schon der erste Schritt hin zum Abzocken!


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    wenn sie sich in Ausbildung befindet. Im Moment also nicht, sondern erst dann, wenn sie ihre Aubildung fortführt

    @ chico - Falsch denn sie ist gegenwärtig nicht in der Lage sich selbtst zu versorgen kann also weder für Miete aufkommen geschweige denn für Ihren sonstigen Lebensunterhalt, mit dem bischen Kindergeld ist das nicht möglich und was Du als eigene Wohnung betitelst ist auch nicht richtig sie lebte bisher in einer eheänlichen Beziehung aber immer mit der Unterhaltsverpflichtung der Eltern Ihr gegenüber wenn de sagen, Kind wir können Dir keine eigene Wohnung finanzieren besteht auch kein Anspruch beim JC !!!


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    Bei 3000€ wäre der zu zahlende Barunterhalt gegenüber meiner Freundin (lt. Düsseldorfer Tabelle) = 586€ - 220€ ALG1 -180€ Kindergeld = etwa 186€, wenn ich nicht irre!

    wenn das so ist, müssen die Eltern dafür aufkommen, diesen Luxus Ihrer Tochter zu finanzieren und zwar bis sie das 25.LJ erreicht hat oder Ihre Ausbildung abgeschlossen hat - und noch was, wenn der Vater knallhart ist, sagt er Ihr - Mädchen wir haben Dir die Ausbildung fiananziert diese hast Du grob Fahrlässig auf's Spiel gesetzt - @ Jack Daniels und da wäre mir als Vater völlig wurscht was Töchterchen für Ausreden parat hat, fakt ist, Lehrjahre sind keine Herrenjahre und da muss man zur Not auch mal ein halbes Jahr die Backen halten. Des weiteren bin ich mir absolut sicher das die Kammer niemals einem RA zu einem Vergleich rät, selbst wenn das Verhältnis zum Chef gänzlich zerrüttet ist, denn die Aufgabe der Kammer ist es im Interesse des Azubi dafür Sorge zu tragen das dieser seine Ausbildung zur Not anderweitig beendet. Also müssen die Vorfälle schon ganz besonderer Natur sein wenn sich die Kammer dazu entscheidet dem Ausbildungsbetrieb den Freiraum zu so einer Entscheidung zu lassen !" Schau Dir mal die Ausbildungsgesetze an, dann wirst Du sehen das meine Aussage so ziemlich den Kern trifft. Vermutlich hat der Vertreter der Kammer und auch der Berufsschule wohl eher ein Einshen mit der Ausbilderin gehabt und daher alles so laufen lassen wie es gelaufen ist, dann lieght aber sehr wohl ein Verschulden vor und ich bin mir zu 98 % sicher das genau dies im Bescheid zum ALG I Antrag stehen wird, und das ohne die genauen Umstände zu kennen! Es reicht das man die üblichen Abläufe kennt und wenn diese nicht beschritten werden - ist was faul in der Hütte !


    @ Kitty 121 - bei allem Verständnis das man jedem gerne Helfen will, manchmal sollte man aber die Realität nicht aus den Augen verlieren ! Die Eltern dulden das die Tochter sich mit Ihrem Freund wohntechnisch vergnügt, aber daraus einen Rechtsanspruch für ALG II abzuleiten ohne deren grundsätzliche Unterhaltspflicht einzubeziehen ist kein guter Bärendienst!

    Hallo ANu
    habe mich damit noch nicht viel beschäftigt aber das SGB besteht ja aus mehreren Büchern SGB II ist nur eines ich denke das man unter SGB V bis SGB X noch Hilfreiches finden wird.


    In meinem Bekanntenkreis gibt es ein Ehepaar das mit noch einer weiteren Person einen im Rollstuhl sitzenden türkischstämmigen Hilfebedürftigen rund um die Uhr betreut! Einer in Vollzeit und zwei 400 € Jobber und der bekommt ausser diesen Leuten dermassen viel an Geld für ein lebenswertes Leben das ich mich nur wundern kann.


    z.B. wird nicht nur das Personal getragen sondern auch der Urlaub und die Betreuung wenn er zu sich nach Hause fliegt. Man muss dazu sagen der ist querschnittsgelähmt und das bis hoch zum Hals und bekommt dann wohl auch noch epileptische Anfälle, sitzt also wenn er nicht im Bett liegt den Rest des Tages im Rollstuhl. Man hat ihm aber nicht nur den PC mir Sprachsteuerung bezahlt sondern auch eine 24.000€ teuere Steuerung an seinem Rollstuhl.


    Wenn ich das so kmit anderen Rollstuhlfahrern vergleiche dann denke ich immer an Abzocke aber der ist PC und Rechtstechnisch fit und kriegt alles was man nur kassieren kann. Wie gesagt ich gönne es ihm aber wenn ich sehe wie andere hier mit der Bewilligung von Rollator oder Gehhilfen zu kämpfen haben und dann mitbekomme das jemand der nicht in betreutem Wohnen leben will pro Jahr locker an die 100.000€ bekommt dann zeigt das, das in diesem Land noch lange nicht alles gerecht abläuft.


    Anbei ein Link http://www.gesetze-im-internet.de/sgb9ua_ndg/index.html hier einfach mal auf Button Gesetze/Verordnungen gehen und Du kommst zum Gesamtinhaltsverzeichnis

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    Falls ich, wie es dezeit aussieht, Mitte nächsten Monats (z.B. 15.6.12) Antrag auf ALG-I stellen würde, wäre ich m.E. eben nicht länger als 2 Jahre ohne Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit gewesen, da mein letzter Gehaltsbezug Ende Juli 2010 war.

    - kann sein das ich grade etwas verwechsel, aber musst Du nicht in den letzten 24 Monaten mindestens 12 Monate zusammenhängend diesen Nachweis erbringen? und in Deinem Eingangstext schreibst Du vom 15.07. jetzt 15.6. :

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    Angenommen, ich melde mich AL z.B. Mitte Juli 2012,

    ein entscheidender Monat, also überlege Dir gut ob es nicht der zuletzt genannte Termin ist an dem Du das durchziehst!


    Viel Erfolg!


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    da mein letzter Gehaltsbezug Ende Juli 2010 war.

    wobei ich grade sehe das es egal ist, selbst für Juli also 7/2012 würde es ja noch passen !

    Steffi 1987 - Du redest hier vom Schonvermögen !


    Und von zwei völlig unterschiedlichen Situationen


    1.solange Du in die Riester-Rente einzahlst gilt die Riesterrente als Altersvorsorge und zählt somit nicht in Dein Vermögen


    2. Wenn Du Dir die Riesterrente vorzeitig auszahlen lässt ist es eine LV und der rückerstattete Betrag ist einer dem Einkommen zu zurechnende Einmalzahlung - also quasi ist die Auflösung dann wie ein Sparbuch zu betrachten und da gibt es eben das besagte Schonvermögen und alles andere ist dem zu ermittelbnden Bedarf als vorhandenes Vermögen berücksichtigend zu zuführen! Wie sollen sich die angeblichen 15.000 € denn zusammensetzen würde mich mal interessieren!

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    Diese Aussage des SB ist definitiv Blödsinn! Weder muss Deine Freundin zuhause wieder einziehen, noch müssen die Eltern sie wieder aufnehmen, sie ist ja schließlich erwachsen. Entsprechend ist das Gerede von 6 oder 12 Monaten eben nichts anderes als Gerede!

    @ Gawain - richtig ! Aber einen Anspruch auf ALG II können sie daher noch lange nicht davon ableiten- das muss man auch klar und deutlich sagen ! Hier ist dann erst einmal die Unterhaltspflicht der Eltern gegeben und die können auch nicht einfach sagen, wir haben A) kein Geld und b) keinen Platz jetzt soll mal schön das Amt dafür aufkommen ! So geht es nun auch nicht und das muss man auch unmißverständlich klar machen !

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    Wenn man dann allerdings - auch noch zu Unrecht - von seiner Chefin gekündigt wird und deshalb arbeitslos wird kann einem die ARGE doch eigentlich nicht "zwingen" wieder nach Hause zu ziehen ...

    @ Jack Daniel - ich sage hier mal ganz einfach - Vorsicht Du begibst Dich mit dieser Äußerung in die Gefahr eine Anzeige wegen vorsätzlich falscher Aussagen zu bekommen denn:

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    Die Ausbildung meiner Freundin ist Ende 2011 fristlos gekündigt worden. Sie hat sich daraufhin einen Anwalt genommen und ist dagegen vorgegangen. Das Ganze ist in einem Vergleich geendet und das Ausbildungsverhältnis ist mit Wirkung zum 29.02.2012 gekündigt worden.

    was mich wundert ist das der RA sich auf einen Vergleich eingelassen hat, denn das bedeutet das in der Regel eine grobe Verletzung welcher Art auch immer vom Auszubildenden bestanden haben muss, will ich aber gar nicht weiter hinterfragen !Fakt ist das man einen Azubi nicht mal ebenso kündigen kann denn das muss der Handwerkskammer oder Innung gemeldet werden und wenn kein Verschulden des Azubi vorliegt wird von deren Seite eigentlich immer dafür Sorge getragen das ein Ausbildungsplatzwechsel hin zur Beendigung des Ausbildungsverhältnisses alternativ erfolgt. Und selbst in Fällen wo die Chefin den Verdacht eines Diebstahls zum Anlass nimmt das Vertrauensverhältnis als zerrüttet zu betrachten kommt es n icht zu einem solchen Vergleich und darf eigentlich auch nicht von Deiner Freundin angestrebt werden, dies wird euch sicherlich im noch zu prüfenden Sanktionsverfahren seitens des Arbeitsamtes mitgeteilt, eine zweite Verpfehlung besteht zudem auch weil sich jemand unmittelbar bei bekannt werden dieser Situation beim Arbeitsamt arbeitslos melden muss, habt ihr auch nicht gemacht sondern erst mal das Geld was noch gezahlt wurde verlebt und damit wertvolle Zeit vergeudet die eine andere Lösung möglich gemacht hätte, da muss das Arbeitsamt noch nicht mal irgendwas beweisen das sie Stellen gehabt hätte, sondern Ihr habt eine weitere Verpfehlung begangen und das ist dann schon die 2. Sanktion die euch treffen wird.


    Jetzt zum nächsten Punkt ALG II Anspruch - da beim ALG I eigentlich klar ist das Ihr mit einer Sperrfrist aus der Sache geht, ist für diese Zeit ein ALG II Anspruch gegeben der geprüft werden muss und zwar so wie es der 2. SB richtig erklärt hat, zunächst einmal auf die Frage hin: "besteht ein Unterhaltsanspruch" und dieser besteht erst einmal grundsätzlich gegen die Eltern ob sie nun zahlen können oder nicht!


    Deine Freundin hat ja noch keine abgeschlossene Ausbildung !!! Soweit dürfte auch das klar sein.


    Nun zum Wohnen, die Regelung des Arbeitslos werdens und somit einen Anspruch auf eigene Wohnung zu haben weil man schon mehrer Monate von Zuhause aus raus ist !


    Gehen wir doch mal davon aus das die Unterhaltsverpflichtung jetzt klar ist, dann ist es Sache der Eltern die auswärtige Unterbringung zu finanzieren oder dies zu lassen und wenn sie dies nicht können - so ist es nicht Sache des Amtes dafür einzustehen.


    Einzig Du kannst erklären das Du bereit bist diese Unterhaltsverpflichtung auf Dich überzuleiten, aber dann musst Du auch dafür grade stehen, denn Deine Freundin kann und konnte zuvor auch nicht gänzlich alleine für Ihren Lebensunterhalt einstehen bzw. diesen sicherstellen, wäre das der Fall in den letzten 6 Monaten gewesen, dann hätte sich daraus ein Anspruch auf eine Unterstützung für die elternunaabhängige Unterbringung ableiten lassen, ist aber durch die Unterhaltspflicht der Eltern nicht gegeben!


    Warum sollte das Jugendamt euch zudem etwas bescheinigen was im Vorfeld scheinbar keiner Notwendigkeit unterlag ???


    Das Einzige was dieser Situation eine andere Betrachtungsweise unterziehen würde wäre wenn sich herausstellt das Deine Freundin bereits schwanger ist und zwar von Dir dann kann man auch ohne Heirat von einer eheänlichen Gegebenheit ausgehen, evtl. sogar mit Duldung der Eltern und Ihr würdet beide gemeinsam als BG veranlagt und es würde geprüft in wieweit Du dann als Unterghaltspflichtiger herangezogen wwrden kannst bzw. Eure BG unterstützt werden muss:


    Bringt aber auch nichts diesen Umstand jetzt erst herbei zu führen, es gilt die Situation jetzt die dem Amt bekannt ist, also nur wenn bereits eine Schwangerschaft vorliegt, käme das Problem mit dem Auszug aus dem Elternhaus und Einzug bei Dir als zu bereücksichtigender Faktor mit in die Betrachtung des Antrags!


    Auf gut Deutsch, es wird auch zur Überbrückung des ALG I Anspruches kein zurückzuzahhlendes ALG II geben - Einzig Unterhalt der Eltern und Kindergeld wären jetzt noch drin !

    @ Epiku - man ermittelt Deinen Bedarf ALG II und dann trägt das JC den anteiligen Teil der PKV, den Rest musst Du aus dem ermittelten Bedarf vom ALG II dann bis zur entsprechenden Höhe selbst Tragen.


    Bei ALG II interessiert niemanden Dein letztes Gehalt das trifft bei ALG I zu denn da berechnet man Dein ALG I Anspruch aus dem Einkommen und der Zeitspanne wo Du in Arbeit warst.


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    . Bis 31.7.2010 war ich im Angestelltenverhältnis (sozialversicherungspflichtig und viele Jahre) beschäftigt und hatte ein flottes Gehalt.

    hier gilt das Du in den letzten 24 Monaten 12 Monate in einem Versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden haben musst! Auf diese Zeiten kommst Du, so wie ich das im ersten Moment überblicke nicht weil Du ja auch erst Mitte 7/12 einen Antrag stellen willst dann bist Du exakt 2 Jahre und 2 Wochen selbstständig gewesen und bekämst vermutlich sowieso nur ALG II - da gilt das von mir zuvor genannte !


    Bedarfsermittlung und dann zahlst Du die PKV und sicherlich auch die PAV anteilig selber was über dem Standardsatz für Privatversicherte in beiden Bereichen übernommen wird! Das zumindest nehme ich mal so an!

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    Möglicherweise schaffen die bei mir eine Zwangsräumung meiner Mietwohnung (nicht Untermiete!).

    Warum sollten sie das können ? Zahlst Du Deine Miete nicht, oder randalierst Du regelmässig im Haus, oder hältst Du Dich nicht an die Hausordnung ???


    Ansonsten muss doch erst mal ein Kündigungsgrund her !


    Ich rate Dir da zu den Seiten des Mieter-Schutz-Bundes die haben in den meisten Städten sogar 1-2 mal Sprechstunden im Rathaus oder einer ähnlichen Städtischen Einrichtung !

    @ peter 2000 - Du kannst zig 400e Jobs machen nur ist das dann tatsächlich so wie es die Dame erklärt hat bis 400€ muss der AG nur mit 30% Abgaben pauschal das Einkommen versteuern, damit aber nicht ein AG auf die Idee kommt einen Mitarbeiter der 1200 oder 1600 € verdient in 3 oder 4 mal die Kategorie 400€ Job aufzugliedern, was für Ihn natürlich günstiger kommt hilt ab einem Einkommen ab 401 € dann eine andere Abgabenbesteuerung und der ganze Spass bringt ihm nichts, der AG hat somit nur noch die Möglichkeit für den 1200 oder 1600 € Mitarbeiter 3 bzw.4 Mitarbeiter einzustellen was ja auch viele machen, das führt letztlich dazu das die Vollzeit-Jobs immer weniger werden weil für jeden Unternehmer die Lohnnebenkosten einen Teil der Kalkulation im Wettbewerb mit anderen AG ausmacht, altenativ lasst man wenn Deutschland diese Möglichkeiten dicht macht dann die Produktion im Ausland an, da kann man je nach Land mit den AG auch noch ganz anders umspringen !


    Wenn ich höre das eine Person 3 unterschiedliche 400 € Jobs macht und ich hatte so eine Dozentin bei der TERTIA jener Einrichtung die ALG II Bezieher wieder in Arbeit bringen soll, dann fällt mir dazu gelinde gesagt nichts mehr ein, dann bleibt mir eigentlich nur noch zu sagen: Dämlicher kann man nicht sein und solche Dozenten müssen mir sicherlich nichts über Qualifikationen erzählen !


    400€ waren ursprünglich nur für Rentner, Hausfrauen und Studenten gedacht und sind heute leider in Deutschland Standard und dies Dank der FDP !!!!


    ab dem 2. Job dieser Art musst Du Deinen AG sowieso darüber informieren denn der muss dann andere Abgaben leisten !

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    Du hast ja bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung. Damit sind deine Eltern aus der Unterhaltspflicht raus

    @ Melle - wenn die Ausbildung die Du abgeschlossen hast als Aufbau-Qualifikation für das Studium anerkannt wird sind die Eltern auch für das Studium unterhaltspflichtig. Nicht immer kann man die Standartaussage "Ausbildung gemacht dann gibt es keinen Unterhaltsnaspruch gegenübner den Eltern" anwenden, dieses gilt nämlich dann nicht, wenn wie gesagt die Ausbildung quasi eine(n) Einstieg/ Vorstufe zum Studium darstellt, man kann da allerdings auch nicht jeden Berufsabschluss als solchen darstellen ich mach das immer an einem Beispiel klar : Wenn Du eine Zahntechniker_Ausbildung machst so ist diese hinsichtlich eines Zahnmedizinischen Studiums eine solche vorgelagerte Ausbildung weil im Studium auch Zahntechnische Leistungen abgefragt bzw. Arbeiten gefertigt werden müssen, hättest Du hingegen Bürokaufmann gelernt kannst Du dies jedoch vergessen auch wenn man Telefonieren oder Daten verwalten muss. Es ist für das Studium so gesehen keine qualifizierend aufbauende Ausbildung!


    Es ist also abhängig für die Unterhaltsverpflichtung beim Studium Deines Freundes was selbiger für eine Ausbildung absolviert hat und ob diese beim Studium Anerkennung findet, steht vermutlich in den jeweiligen Studienregeln des Fachs.


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    Ein Studium ist natürlich sinnvoll. Ich "darf" noch bis 67 Jahren arbeiten, dank Frau Merkel ab nächstem Jahr noch länger.

    dazu bleibt mir nur zu sagen, geh Wählen und wähle das was für Dich etwas bringt und motiviere Mitmenschen in Deinem Umfeld dies ebenso zu tun und sich für Deine Belange einzusetzen! Ich höre grade hier unter den ALG II Beziehern immer wieder es bringt ja doch nichts, das ist natürlich auch eine Einstellung schon aufzugeben bevor man sich für etwas stark macht - wer das Feld den anderen übrelässt darf sich nicht wundern wenn dort plötzlich andere Spiele satt finden als die, die man selber gerne spielen möchte ! :D


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    Verdiene 1.285€/netto bei einer <40Std. Woche
    Das ist wenig!

    Viel fährt man bekanntlich auf dem Wagen ! In DM um gerechnet wären das 2570 DM und das war auch in früheren Jahren ein verdammt gutes Einkommen. Das Problem ist das mit der Einführung des Euro doch die Verdienste um 50% gegenüber den Kosten die zum Lebensunterhalt benötigt werden so defizitär gesunken sind und da die Unternehmer die Preise machen ist doch klar das diese Einführung doch nur einen Zweck hatte, nämlich die Lohnstrukturen maßlos zu verändern. Heute will doch jeder mit Abi und Studium gleich 5 - stellig verdienen, wenn man mal schaut was die aber auf dem Kasten haben ist das auch nicht viel mehr wie in früheren Jahren nur steht da heute ein Studium als Rechtfertigung für diese Forderungen im Verhandlungsgespräch ums Gehalt, mehr wert sind die meisten aber nicht im Gegenteil durch Zuwanderung aus dem Ausland bestimmen Angebot und Nachfrage den Preis - heisst der AG kann sich aussuchen was er den vielen gleich qualifizierten dann letztlich zahlt ! Das ist die Realität die den meisten Studierten erst viel später bewusst wird!

    Hallo Epikur


    habe im Moment keine Lust mehr hier noch zu googeln, mach mal folgendes such mal unter meinen Beiträgen nach einem Beitrag wo es um die Wiederaufnahme eines im Ausland lebenden Deutschen geht der hier eine Eigentumswohnung hat und nicht wusste ob er nun in der GKV oder PKV wieder aufgenommen werden kann, dort findest Du in dem ganzen Abnlauf mehrer Links ( nicht nur von mir ) die Du eigentlich nur mal durchlesen musst ich meien da waren dann auch die entsprechenden Gesetzlichen Regelungen aufgeführt.


    Sorry habe im Moment wirklich keinen Bock mehr !


    Gruss


    Ps. Ist maximal 3 Wochen her!

    @ Roxi - achte bitte da drauf das nicht das Argument kommt das Dein 20 jähriger Sohn aufgrund der eingetretenen Arbeitslosigkeit sowieo hätte wieder zu euch in die BG ziehen müssen, dem ist nicht so er hatte ja bereits eine eigene Wohnung und damit hat er dann auch, selbst wenn er keine Ausbildung hat und die Eltern eigentlich unterhaltspflichtig wären, dennoch das Anrecht auch weiterhin eine Eigene Wohnung zu bewohnen. Er war und ist in diesem Fall als eigenständige BG zu bewerten! Wenn es Probleme gibt dann gibst Du bitte Deine Version zur Niederschrift an denn dann ist zumindest ab diesem Zeitpunkt schon mal klar das Ihr eine andere Rechtslage kennt. Und ganz wichtig : Stellt einen Antrag auf Widerspruch gegen den bereits zurückliegenden Bewilligungsbescheid, Frist 4 Wochen denn ab jetzt ist euhc die rechtslage bekannt und dann müsst Ihr euren Anspruch durch Wahrung der Frist im Auge behalten. Der Widerspruch bezieht sich ab sofort auf diesen zurückliegenden Bescheid das solltet Ihr auch zur Niederschrift aufnehemn lassen!


    Viel Spass und last euch nicht verunsichern, selbst wenn dort jemand eine andere Rechtsauffassung vertritt, dann aber unbedingt eure Version zur Niederschrift abgeben!

    So wie es zunächst aussieht nicht denn in der Auflistiung befinden sich die meisten Bundesstaten der USA, Canada's und Südafrika, da aber die Europäischen Länder scheinabar alle vertreten sind - lediglich für Yugoslawien gab es in einer noch nicht gültigen Neufassung da wohl auch noch kein Abkommen was sich mit den Beitritten aber zwischenzeitlich auch wohl auf anderem Wege erledigt haben sollte war auch noch Rhuanda in dieser Liste und England ist ja wohl auch automatisch mit enthalten. Wenn England diese Abkommen getroffen hat kann man vielleicht davon ausgehen, das dies auch für alle Commonwealth-Länder übernommen wird weil sich deren Rechtsprechung dann auch auf Abkommen mit England be´ziehen udn in diesen Bund gehört dann wiederum Australien. Mein Vorschlag einfach mal die Deutsche Botschaft in Australien googlen und dann dort die Anfrage hinschicken ob dies so ist oder ob anderweitige Abkommen mit Australien getroffen wurden, wonach dieser Anspruch geltend gemacht werden kann. Es gibt nämlich sogar Abkommen die das Seerecht beinhalten und bei dem die Eingangs genannte neuere Ausführung dies sogar mit beinhalten soll, wie gesagt noch nicht unterzeichnet! Aber wenn man schon an die Leute die auf den Schiffen der Weltmeere rumtuckern denkt dann wird sicher auch irgendetwas für Australien und Neuseeland bestehen! Deswegen mein Rat an die Deutsche Botschaft in Australien, wird wohl in Melbourne oder Sydney präsent sein (zur Not mal bei Blacky Fuchsberger nachfragen der war nämlich mal dort vor Ort zu Besuch - habs im TV gesehen) und schauen was die einem dazu antworten !

    @ Roxi - es ist so wie lacki schreibt - Ihr bildet keine BG sondern wart bisher eigentlich 2 eigenständigen BG'S in einer HG ähnlich einer WG aber eben unter Verwandten.

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    Nun gehe ich davon aus, dass ich mich dort auch mit eintragen muß, da wir bis vor ganz kurzem, also bis zu seinem Arbeitsantritt, eine Bedarfsgemeinschaft waren? Ist das richtig (ich seh leider gar nicht durch)?

    dies ist nicht richtig - da wird dem SB ein Fehler unterlaufen sein, denn Dein Sohn war ja schon von Zuhause ausgezogen und lebte in seiner eigenen BG wenn dann eine Person verwandtschaftlichen Grades hinzuzieht, wird diese ebenfalls als eigenständige BG behandelt solltest Du z.B. noch ein weiteres kleineres Kind haben, nur als Beispiel, dann ist dies auch nur Deiner BG zu zurechnen, beide BG's existieren dann nicht als WG sondern als HG, solltest Du auch so Deinem SB erklären bzw. sollte auch Dein Sohn dies seinem SB erklären denn ich denke da steht ihm noch eine Nachzahlung zu und Dir auch der Mietanteil an der HG mittels eines eigene ALG II Bezugs. Mit der Arbeitsaufnahme enttfällt zudem vermutlich bei Deinem Sohn die Bedürftigkeit und somit der ALG II Bezug, bei Dir bleibt er wohl noch bestehen, aber als nach wie vor HG musst Du natürlich Deinen Mietanteil an Deinen Sohn leisten!

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    Am schlimmsten ist es dann wenn am Ende die Kinder die Schulden der Eltern begleichen müssen.

    @ kitty121 - so, müssen sie das !? Wer strickt denn die Gesetze so link ? Wie mein Erzeuger starb, war ich grade mal 18, hab ihn mein ganzes Leben nicht einmal gesehen, meine ganzen Stiefgeschwister seinerseits, Kenne ich nicht und will ich nicht kennen! Wozu man mir geraten hat als es darum ging nach seinem Ableben das Erbe anzutreten oder nicht, kann ich Dir sagen, es waren gute Bekannte meiner Mutter die dies veranlasst haben, aber nicht die Damen und Herren des Jugendamtes oder sonstiger staatlicher Einrichtungen auch nicht der Rechtsanwalt der die Erbschaftsangelegenheiten zu regeln hatte. Hätte ich mir damals nicht gesagt das ich mein Leben bis dahin auch ohne Vater ganz gut alleine bewältigt habe, Vater Staat hätte mich doch locker voll ins blutige Messer laufen lassen, das ist doch die Realität von der lacki immer spricht wenn er hier rumprotzt das die Liberalen soviel für ihre Mitmenschen tun !


    Bei der Truppe sitzt doch der größte Teil an Juristen und bevor da mal einer gesagt hätte pass auf, da könnte dies oder das passieren, waren die doch alle nur scharf drauf dann einen Mandanten vor Gericht in unzähligen Prozessen auszulutschen, das ist doch die Realität mit der man sich dann konfrontiert sieht. Es sind doch die Väter letztlich nur bedingt schuld, was weis ich welche Lebenssituation dazu geführt hat das mein richtiger Vater wohlmöglich Schulden zu Hauf gemacht hat, Schulden sin doch nur ein Indiz das man nicht mit allem im Leben zurecht gekommen ist! Die richtige Schweinerei ist doch die, das Vater Staat nur nen doofen sucht der den Mist dann ausgleicht und sich zu Nutze macht das man nicht alles wissen kann, als junger Mensch aber eben diese Erfahrungen noch nicht gemacht hat.


    Also liebe Kitty121 nicht auf den Vätern rumhacken wenn man den Kindern hier im Forum erzählen will wer da in der Verantwortung steht, denn Du weist ja gar nicht ob nicht der eine oder andere Vater bis zu seinem Tod bemüht war dieses seinen Kindern zu ersparen - man kann jede Banane nämlich auch von der anderen Seite her aufmachen und verspeisen !

    es gibt auch die Möglichkeit beim SGB II nach § 16 b ein Einstiegsgeld zu beantragen, die muss noch nicht einmal als Darlehn bewilligt werden sondern kann grundsätzlich auch als Alternative zu dem dann nicht mehr gültigen Rechtsanspruch auf ALG II betrachtet werden und ist eigentlich genau für solche Fälle vorgesehen! Leider scheint dies den Damen und Herren Sachbearbeitern bei den Job-Centern ein mir unerklärliches Geheimnis zu sein, da die wenigsten darüber aufklären!

    was soll denn das für eine Reform sein !? Die Fragestellung ist so doch wohl voll für den Allerwertesten, einzig das es um die Beitreibung von Unterhalt gehen soll kann man hieraus schließen aber welche Reform meinst Du? Die das ein Urteil welches in Deutschland gefällt wird durch einen Antrag beim Gericht zur Vollstreckung dann auch auf Länder die dem EU Abkommen beigetreten sind, einen Titel erlassen zu können? - Wenn, dann ja , das funktioniert auch in der Praxis ! Zumindest was das Handling des GV betrifft kann ich das für einen anderen Bereich bestätigen - muss also nicjht unbedingt um Unterhalsforderungen gehen!