Beiträge von Horst GRUNERT

    @ lacki -. ich will ja auch nicht Bürgermeister von Hamburg werden :D :D :D deswegen muss man sich mit so einem Mist auch nicht beschäftigen - Hab mir den Müll den die da oben im Norden verzapfen mal reingezogen und kann nur Lettyhh beipflichten, das kann ja wohl nicht angehen !


    Wird Zeit das Hamburger in eines der angrenzenden Bundesländer eingegliedert wird, im Länder Finanzausgleich muss man die eh ständig mit durchziehen und wenn man das alles gelesen hat weis man auch warum die da niemals auf einen grünen Zweig kommen werden ! Hamburg ist nicht nur das Tor zur Welt sondern wohl auch das Tor zur Klappse wenn man sich bei der Wohnungssuche so einen Müll rein tun muss. Demnach ist es doch wohl so das in einem Haus Bj 1951 eine Wohnung einmal nach diesem Tarif vergeben und berechnet werden kann und sollte der Dachstuhl abgebrannt sein und wieder aufgebaut worden sein und dann 1996 Bezugsfertig geworden sein, die Dachbude plötzlich für das gleiche Häuschen mit dem Bj 1996 geführt wird. Sowas ist doch absoluter Schwachsinn und lieber lacki, von sowas will ich keine Ahnung haben ! Das ist mir einfach zu sehr daneben und zeigt eigentlich das irgendwer dort gänzlich überflüssig ist!

    Hallo Shandais - weist Du, ich stelle mir hier grade ein Frage und zwar wieso Du Dir von der ARGE / JC aufbürden lassen kannst bei Deiner Mutter wohnen bleiben zu müssen, zumal Dein Bruder dies scheinbar nicht muss und im Weiteren stelle ich fest das bei euch beide Möglichkeiten die es im BafäG gibt bestehen. Hinzu kommt die Auflistung der Kosten für die Fahrt zur Schuke und die Schulkosten selber, jetzt stellt sich mir die Frage wo Du denn zur Schule gehst und ob der zeitliche Aufwand dort hin zu kommen nicht doch einen Auszug und Umzug rechtfertigt und Du somit viel mehr Zeit zur Verfügung hast um zu lernen und eben auch den Aushilfsjob zu machen ! Das Dir die ARGE das zu Recht verbietet kann ich eigentlich nicht glauben!

    @ Jenni26 - ich denke mehr wie Dir ein Gesetz nennen auf dem beruhend ein Antrag gestellt werden kann, kannst Du doch nicht mehr erwarten. Du siehst doch das GG52 sich auf die "Kann"-Bestimmungen beruft, kann ja sein das Dein Sachbearbeiter dies nicht tut und kann ja auch sein das Geld der ARGE / JC dann auch nicht vor dem 1. auf Deinem Konto eingeht. Es kann natürlich auch in China bis dahin ein Sack Reis umfallen! Ich, an Deiner statt würde den Antrag stellen und sollte das Geld dann nur als Darlehn gewährt werden, "kann" man ja auch mal über eine Raten_Rückzahlung nachdenken! Eventuell "kann" das dann dem SB zuviel Arbeit sein und er lehnt das ab, dann "kann " man das ganze nochmals zur Niederschrift bringen und "kann" um einen Termin beim nächsten Vorgesetzten ersuchen. Der "kann" dann ja auch ganz anderer Auffassung sein und die "Kann" Entscheidung seines Mitarbeiters kanzeln oder man kann es einfach auf eine Überzahlung ankommen lassen und "kann" dann gegen die Rückforderung in Widerspruch gehen und bei allen Kosten die dann ein eventuelles Verfahren vor einem Sozialgericht verursachen würde "kann" es ja auch sein das die Widerspruchstelle hier auch anders entscheiden oder es kommt zu einem Sozialgerichtsverfahren und das "kann" die ARGE / JC ja auch verlieren, allerdings auch Du. Ob dieser ganze Aufwand das wert ist "Kann" nur einer entscheiden, nämlich Du - aber ich möchte einfach mal darauf verweisen: Wenn man alles grundsätzlich über eine "kann"-Regelung ablehnen kann, kann man sich sicherlich auch die Gesetze sparen die eine solche Option grundsätzlich öffen halten. Denn nur weil man im Gesetz dann eine "kann" Option festimentiert, wird aus einer Diktatur noch lange keine Demokratie !

    Hallo Philli,


    ...soll heißen: Kannst Du belegen das Du einen Tag nach Deinem Schulende eine Bewerbung auf eine Ausbildungsstelle z.B. im August (oder eben frühst möglicher Zeitpunkt) geschrieben hast, wärst Du ab diesem Tag auch KG berechtigt, auch wenn Du den KG Antrag erst jetzt stellen würdest (neuer KG-.Anspruch) Vielleicht hast Du ja doch irgendwo, irgendwem zwischenzeitlich eine Bewerbung geschrieben und eine Absage erhalten die in diesem Zeitraum liegt!?

    @GG 52 - Blödsinn ist, eine "kann" Bestimmung nur immer so auszulegen das man grundsätzlich alles ablehnen kann!


    Die BA "kann" auch nur eines, die offene Gestaltung der Gesetze durch Arbeitsanweisungen so zu reglementieren das aus dem "kann" immer mehr ein "Nein, geht nicht" abgeleitet wird.


    1.Du wolltest den § wissen wo das steht: - Hast Du bekommen
    2.Bist Du mir noch eine Antwort schuldig: - Wo steht, das die Ermessensentscheidung nur bei Aufnahme einer Selbstständigkeit zu bewilligen ist!
    3.Kann-Bestimmung: Wieso kannst Du hier dann davon ausgehen, das ein Antrag nach §16 nicht erfolgreich für "jenni26"
    ausgehen sollte? Ist doch eine "kann"-Bestimmung und somit nicht von Deiner Auffassung abhängig sondern vom Entscheider der den Antrag von Jenni 26 zu bearbeiten hat! Oder gibt es da doch eine Anweisung wie grundsätzlich zu entscheiden ist!?


    Mich kotzt die Gönner-Einstellung einiger ARGE / JC Mitarbeiter gewaltig an, Ihr tut grade so als sei das euer eigenes Kapital an das Ihr da gehen müsst.


    Schreibt was von Fordern und Fördern, fordert das Menschen sich in Arbeit begeben und selber suchen und wenn dann eine wirklich sinnvolle Leistungserbringung in Form von Fördern ansteht weil jemand hier Eigeninitiative gezeigt hat, dann kommt ihr mit euren "Kann" Bestimmungen ! Kein Wunder das immer mehr Leute die Einstellung gewinnen das Ihr sie mal immer mehr am Allerwertesten könnt. Ihr schmeißt Tausende von € für sinnlose Maßnahmen und Qualifikationen, die kein Mensch braucht raus aber wenn jemand sich erfolgreich um einen Arbeitsplatz bemüht hat wird ihm als Start in selbige gleich mal der Knüppel zwischen die Beine geworfen weil er für den zu überbrückenden Monat keinen regulären Anspruch mehr auf Leistungen haben soll aber auch aufgrund einer "Kann"-Bestimmung von Euch auch schön im Regen stehen gelassen werden kann! Wenn es nicht so armseelig traurig wäre könnte man über soviel Schwachmatismus ja lachen ! So langsam glaube ich der, der bei den JC das Wort "Manager" eingeführt hat, hat es von "Matsche in der Birne " abgeleitet!

    @ GG52 - Du hast mich nach einem § gefragt wo das steht - den hab ich Dir genannt ! Mir ist klar das die BA Nürnberg entsprechende Anweisungen raus gibt in der sowas als Ermessensleistung umgewandelt wird. Speziell Madame von der Leyen ist ja bekannt dafür das sie Zusagen macht und dann die Fakten so ändert das man sich fragt warum man mit der Frau überhaupt Gespräche führt. P.Rösler und die von der Leyen haben gegenüber den Vertretern der gesetzlichen Krankenkassen auch erklärt das die 8 € Zuzahlung bei den Leistungsbeziehern unter die Härtefallregelung fallen und somit dann von der ARGE gezahlt werden, das habe ich von Prof.Dr.Rebscher DAK schriftlich und Fakt ist das jedem der dann kommt und diesen Antrag stell von Seiten der ARGE /JC dann eine Ablehnung ins Haus flattert und was noch viel schlimmer ist, die betroffenen genötigt werden einen Wechsel der KK in Betracht zu ziehen, was für mich eine Einflussnahme der BA in den freien Wettbewerb der KV bedeutet ! Allerdings wusste ich nicht das es die Aufgabe der BA ist hier ein neues Geschäftsfeld zu eröffnen oder wie mit den Zeitarbeitsfirmen hier gegen die Gewerkschaften zu agieren. Ich dachte immer die sollten etwas für Menschen die ohne Arbeit sind tun und nicht gegen sie !


    Deine Aussage

    Zitat

    wird durch die JC in der Regel nur bei Aufnahme einer Selbständigkeit bewillig

    ist auch wieder einaml so ein Beispiel das die BA Anweisungen erlässt die vom Gesetz her so überhaupt nicht definiert sind !

    Zitat

    bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit

    - stellt sich die Frage was zu so einer einseitigen Handhabung berechtigt.


    Zeig Du mir mal wo steht, das eine Ermessensentscheidung einen gültigen § außer Kraft setzt, Ich glaube das steht nicht im SGB II sondern nur in der Dienstanweisung für die Sachbearbeiter der JC's!°

    Hallo Lettyhh,


    das was der nette SB euch da erklärt hat halte ich schlichtweg für ein Missverständnis durch unzureichende Schulung.
    Im Grunde heisst es zwar das die Wohnung der jetzigen zu entsprechend hat aber damit ist wohl eher die Wohnfläche sowie die Kosten für die Wohnung gemeint, aber ganz sicher nicht das Baujahr. Ist auch irgendwie unlogisch auf ein Objekt gleichen Baujahres zu bestehen da neuere Objekte vielleicht sogar Vorteile im Bereich der Isolierung und somit der Wärmedämmung und somit geringerer Nebenkosten mit sich bringen. Klar das dann keine höheren Kosten in der Folge entstehen dürfen was einzig durch Mieterhöhungen bei neueren Objekten für mich als Kriterium gelten könnte.


    Wenn der Sachbearbeiter weiterhin darauf behaart und eine neue Wohnung von den Kosten her nicht teurer kommt würde ich diesen Sachverhalt zur Niederschrift erklären und gleichzeitig um ein Termin beim Teamleiter ersuchen. Die haben in der Regel schon ein paar Jahre Erfahrung und können den jungen Kollegen eventuell leichter von seinem Irrtum abbringen. Weist ja wir sind doch alles nur dumme unqualifizierte faule Unwillige - warum sollte ein Manager sich was von einem Kunden erklären lassen müssen !?

    @ GG52 - Bitte schön !!!


    Zitat


    Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954)


    zur Gesamtausgabe der Norm im Format: HTML PDF


    Inhaltsübersicht
    Kapitel 1
    Fördern und Fordern
    § 1 Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende
    § 2 Grundsatz des Forderns
    § 3 Leistungsgrundsätze
    § 4 Leistungsformen
    § 5 Verhältnis zu anderen Leistungen
    § 6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
    § 6a Zugelassene kommunale Träger
    § 6b Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger
    § 6c Personalübergang bei Zulassung weiterer kommunaler Träger und bei Beendigung der Trägerschaft
    § 6d Jobcenter
    Kapitel 2
    Anspruchsvoraussetzungen
    § 7 Leistungsberechtigte
    § 7a Altersgrenze
    § 8 Erwerbsfähigkeit
    § 9 Hilfebedürftigkeit
    § 10 Zumutbarkeit
    § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen
    § 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen
    § 11b Absetzbeträge
    § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
    § 12a Vorrangige Leistungen
    § 13 Verordnungsermächtigung
    Kapitel 3
    Leistungen
    Abschnitt 1
    Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
    § 14 Grundsatz des Förderns
    § 15 Eingliederungsvereinbarung
    § 15a Sofortangebot
    § 16 Leistungen zur Eingliederung
    § 16a Kommunale Eingliederungsleistungen
    § 16b Einstiegsgeld


    Zitat


    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
    § 16b Einstiegsgeld


    (1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.
    (2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte lebt.
    (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu dem für die oder den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten jeweils maßgebenden Regelbedarf herzustellen.


    und somit ist der Monat abgedeckt wenn man danach verfährt!

    @ Jenni - natürlich kannst Du Deinen neuen AG gleich mal um einen Vorschuss , macht einen super Eindruck und vor allem ist es logisch jemanden Geld für noch nicht erbrachte Leistungen zu zahlen. Zudem, was willst Du dann am nächsten Ersten machen ? Wieder um einen Vorschuss ersuchen ? Wie oft soll das dann erfolgen bis Du den Monat wieder reingeholt hast !?

    @ Jenni 26 - Wieso Darlehn ??? Ein Darlehn muss zurück gezahlt werden und es gibt für den Monat der Arbeitsaufnahme in dem erst am Monatsende die Vergütung erfolgt auch eine klare Alternative zur zuviel erhalten ALG II Leistung die man auch zurückerstatten muss. Frag Deinen SB mal nach der Eingliederungsbeihilfe, da ist der Unterschied zum Darlehn der, das Du diese für den Monat erhältst wo Du sonst ALG II zu Unrecht beziehen würdest! Die Regelung den AG um eine Vorschussleistung zu bitten mussten die zuständigen Damen und Herren Erfinder des ALG II sehr schnell alsl realitätsfremd einstufen!

    @ Talii - Nun die Eltern scheinen demnach auf den Leistungsbezug von ALG II nicht mehr angewiesen zu sein, und da die Tochter scheinbar noch keine Ausbildung abgeschlossen hat, sind sie ja eigentlich noch für die Versorgung der Tochter verantwortlich. So gesehen könnte die ARGE natürlich zunächst einmal darauf verweisen. Sofern die Tochter die Deutsche Staatsangehörigkeit besitzt - Die Eltern müssen ja auch nicht unbedingt im Leistungsbezug stehende Deutsche gewesen sein, kann sich Deine Bekannte aber durchaus mit einem Hilfeersuchen an das Amt wenden und diesem ist in der Folge sicherlich auch statt zugeben. Aus Deinem Text heraus sind aber noch viel zuviele Fragen offen,, mit 21 Jahren könnte sie Studentin sein, oder sich in einer Ausbildung befinden oder bereits einen Job ausüben.


    Darüber gibst Du hier zu wenig Informationen!


    Der Leistungsanspruch Deiner Freundin kann zudem nicht verfallen sein, sondern um einen Anspruch geltend zu machen müsste sie vermutlich erst mal einen eigenen Antrag stellen, da sie bis dato zur BG der Mutter zählte - Auch hier die Frage was ist mit dem Vater ??? Der war ja wohl bisher von der Mutter getrennt auch Leistungsempfänger bei der ARGE, wenn man jetzt liest das die zusammen auswandern stinkt das Ganze auch ziemlich nach Leistungsmissbrauch in den Zeiten vor dieser Entscheidung! Was in Deinen Angaben auch nicht zusammen passt ist die Sache mit dem Haus, in dem die Tochter jetzt auch nicht mehr wohnen kann. Wenn beide Eltern zuvor also im Leistungsbezug standen, und gemeinsam in einem Haus - was ja Eigentum darstellt - gewohnt haben passt das auch nicht so ganz zu den Angaben von 2 getrennten BG's - Du siehst hier passt eine ganze Menge nicht zusammen! Wenn da ein Haus vorhanden ist / war besteht auch sicherlich die Möglichkeit die Tochter finanziell hier zu versorgen! Oder ?!

    @ - Schatzi 1678 -

    Zitat

    bekomme ich überhaupt irgendwelche leistungen noch für diesen Monat dann?


    Ein klares "Nein" - denn ALG II wird immer im Voraus gezahlt, damit Du eben durch den Monat kommst!! Ihr habt also für den Monat März die Leistungen Ende Februar erhalten, darüber musst Du Dich dann mit Deinem Noch-Mann einigen so einfach sagen Ex kann ich nachvollziehen, aber so einfach ist das nicht; zumal der Kindesvater auch Unterhalt für euer gemeinsames Kind leisten muss, selbst wenn er dazu gegenwärtig nicht in der Lage ist bleibt er dennoch Unterhaltspflichtig, aber das wird Dir am Montag der Sachbearbeiter sicherlich noch genauer erklären. Solltest Du über gar kein Geld verfügen würde ich an Deiner Stelle um eine Vorschussleistung bitten, die allerdings zurück gezahlt werden muss. Wenn Ihr verheiratet seit - was aus Deinem Text nicht zu erkennen ist - gibt es bei Trennung auch noch die Regelungen für die Scheidung zu beachten, da gibt es das sogenannte Trennungsjahr - dieses könnte für Dich vorerst ein Plus sein was gegen eine mögliche Neusuche einer kleineren Wohnung spricht denn, für das Problem der Streitführung gibt es ja auch andere Lösungen die eine dauerhafte Trennung nicht unbedingt zur Folge haben müssen. Mittels einer Therapie kann da vielleicht bei einem oder beiden Elternteilen ja ein Erfolg erzielt werden der dann solche Schritte nicht unbedingt zwingend als nötig erachtet. - Im Übrigen, ich finde das viele junge Leute heute so sehr vom Egoismus getrieben sind das keiner bereit ist auch mal zum Vorteil beider einen Schritt zurück zu machen, soll heißen wenn es mal nicht nach der eigenen Nase geht wird sich sofort getrennt da sieht man dann das es mit dem Wohl des Kindes in vielen Fällen meist nicht soweit her ist wie immer erklärt wird. Einfach mal drüber nachdenken !!!

    @ Scahtzi 1678 - Wer bezahlt denn bis jetzt die Miete ? Ist der Ex auch der Vater des Kindes ? Wenn Ihr beide einer BG angehört dann kann eigentlich keiner von beiden ohne die Zustimmung der ARGE / JC einfach so umziehen ! Sieht wohl so aus das Ihr beide zusammen zum Sachbearbeiter gehen müsst und einer von Euch eine Genehmigung für einen Umzug und der andere eine Genehmigung für die dann vermutlich zu große Wohnung als erstes dort genehmigt bekommen müsst. Kann mir nicht vorstellen das Ihr beide zeitgleich eine angemessene Wohnung als Alternative bei der ARGE / JC vorstellen könnt. Es wäre also sicherlich ratsam erst mal am Montag zum JC zu gehen und die Situation mit dem Sachbearbeiter abzusprechen!

    @ Dieser Thomas -

    Zitat

    Ich fühle mich im Prinzip wie in einer WG, weil wir all aneinander vorbei leben,


    Zitat

    (ganz allein würde ich ungern ziehen, Am liebsten in eine betreute Jugend-WG o. Ä.


    als Schüler hast Du doch sicher auch an der Schule einen Vertrauenslehrer, dieser kann Dir sicherlich über die Schulleitung auch den richtigen Kontakt zum Jugendamt erstellen und dann musst Du Dich dort mal mit der dann für Dich zuständigen Person über die gesamte Problematik austauschen, je nachdem wie das von dort dann bewertet wird kann ich mir vorstellen das Dir relativ schnell auch die richtige Hilfe zuteil wird. In jeder Kommune gibt es eigentlich auch entsprechende Einrichtungen in der Schüler von solchen Problem-Eltern unterkommen und betreut werden. Es stellt sich nur die Frage ob es für den Zeitraum in dem Du von dieser Situation betroffen bist/sein wirst eine dortige Unterbringung überhaupt noch in Betracht kommt.

    Es heißt auch in den Reformbestimmungen, das niemand aus seinem sozialen Umfeld gerissen werden darf. Also ist die Aufforderung nach einer kleineren Wohnung zu suchen zwar Rechtens aber noch lange nicht der Weisheit letzter Schluss, es wird nur immer weniger auf diese ursprünglich einmal genau zum Schutze solcher alten Leute fetsgehaltenen Regelung immer weniger hingewiesen ! Einen Alten Baum verpflanzt man eben nicht ! Wenn Deine Mutter evtl. in der Wohnung schon seit mehreren Jahrzehnten wohnt ist es durchaus denkbar das ein RA vor dem Sozialgericht für Deine Mutter einen höheren Miietleistungsanteil erwirken kann als dies durch den ortsüblichen Mietspiegel der Fall wäre - wobei ich mir aber auch vorstellen kann das die 1200 € nicht unbedingt vollends übernommen würden. auch die qm² Zahl ist nicht immer ein bindendes Kriterium nur weil das von den ARGEn / JC so dargestellt wird. Es kann aber durchaus sein das in beagtem Wohnbezirk nicht unbedingt kleiner und preiswertere Wohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt angeboten werden und dann verdrehen plötzlich alle möglichen Leute in den JC die Augen wenn man als Leistungsbezieher nicht aus der im Grunde viel zu unangemessenen Wohnung heraus muss! Díe Aufforderung binnen eines Jahres etwas günstigeres zu suchen kann die ARGE / JC ja gerne stellen, stellt sich nur die Frage ob dies auch von Erfolg gekrönt sein muss, manches ist eben nicht erzwingbar, sonst wäre es ja auch wohl ein leichtes für die JC die Kriterien um ein Versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis für die Millionen Leistungsbezieher zu verwirklichen, das können die aber auch nicht!

    @ Nageltier - Was für ein Schmarn ! Wenn der Hund nicht geschissen hätte, hätte er den Hasen gefangen ! Wer weis schon was zu einem fiktiven Zeitpunkt an fiktiven Leistungen überhaupt noch erbracht würde. Was ist denn wenn Du bis dahin in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einem Nettoeinkpmmen von 2650 € Netto pro Monat übernommen wurdest und das dann auch schon 3 Jahre bezogen hast bis dieser Fall eintritt ??? Zudem wenn Du von einer Insolvenz schreibst und nicht eine Privat-Insolvenz meinst dann bist Du ja vorraussichtlich Selbstständig gewesen ! Deswegen ist dann die Antwort von lirafe auch besonders logisch, denn dann stellt sich die Frage ob Du vielleicht sogar Privatversichert gewesen bist! - Vielleicht ist bis dahin ja sogar der Handyvertrag längst ausgelaufen und das Fitnessstudio hat Dir ein Angebot als Fitnesstrainer gemacht! Ich halte solche Anfragen gelinde gesagt für absoluten Schwachsinn, genau so gut kannst Du fragen was passiert wenn Du heute im Lotto 6 Richtige hast. Bei Unitymedia sind zudem 17,50€ für den Kabelanschluss im 3-er Paketpreis eh enthalten und da kannst Du ja auch mit weniger Speed im Netzt einen günstigeren Tarif bekommen 25 € - ich lebe auch allein ohne Familie hier - soll das heissen das Du ledig bist oder das Du einen zweiten Wohnsitz hast und Frau und Kind woanders wohnen !?

    Lt. den Medien Focus Online z.B. soll ja zukünftig kein ALG II mehr für Zuwanderer aus Südeuropäischen EU - Ländern mehr gezahlt werden wenn diese lediglich zur Arbeitslos-Meldung nach Deutschland kommen!
    Gemäß einer Geschäftsanweisung vom 23.02.2012 der BA sieht das allerdings ein wenig anders aus :



    und wie sie das ganze jetzt mit Folgeanträgen bereist bewilligter Leistungsbezieher aus ??? Müssen die jetzt grundsätzlich mit Ablehnung rechnen !


    Und seit wann gehören die Benelux-Länder, Dänemark, Nordirland ect zu den Südlichen EU Ländern !?

    Lt. den Medien Focus Online z.B. soll ja zukünftig kein ALG II mehr für Zuwanderer aus Südeuropäischen EU - Ländern mehr gezahlt werden wenn diese lediglich zur Arbeitslos-Meldung nach Deutschland kommen!
    Gemäß einer Geschäftsanweisung vom 23.02.2012 der BA sieht das allerdings ein wenig anders aus :[QUOTE]Geschäftsanweisung SGB II Nr. 8 vom 23.02.2012 - Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA)
    Geschäftszeichen: SP II 21 / SP II 23 – II-1101.1


    Empfänger: -


    Gültig ab: 23.02.2012
    Gültig bis: 22.02.2013
    SGB II: Weisung (GA Nr. 08/2012)
    SGB III: -


    Bezug: § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II, Europäisches Fürsorgeabkommen, Fachliche Hinweise zu § 7 SGB II, Arbeitshilfen „Ausländer – Ansprüche nach dem SGB II“


    Zusammenfassung
    Die Bundesrepublik Deutschland hat für Leistungen nach dem SGB II einen Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) erklärt. Dieser ist mit Wirkung zum 19.12.2011 in Kraft getreten. Damit finden die Leistungsausschlussgründe nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 SGB II ab dem 19.12.2011 auf Angehörige der EFA-Staaten wieder Anwendung.


    1. Ausgangssituation
    2. Auftrag und Absicht der übergeordneten Führungsebene
    3. Eigene Entscheidung und Absicht
    4. Einzelaufträge
    1. Ausgangssituation
    Das Bundessozialgericht hatte mit Urteil vom 19.10.2010 (B 14 AS 23/10) entschieden, dass der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II für Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Fürsorgeabkommens keine Anwendung findet. Die BA hat dieses Urteil umgesetzt und verbindlich geregelt, dass die Ausschlussgründe der § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB II für Staatsangehörige der EFA-Staaten keine Anwendung finden.


    Die Bundesrepublik Deutschland hat nunmehr u. a. für Leistungen nach dem SGB II den folgenden Vorbehalt gegen das Europäische Fürsorgeabgekommen erklärt:


    „Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt keine Verpflichtung, die im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Leistungen an Staatsangehörige der übrigen Vertragsstaaten in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen wie den eigenen Staatsangehörigen zuzuwenden.“


    Der Vorbehalt ist mit Wirkung zum 19.12.2011 in Kraft getreten.


    Damit finden die Ausschlussgründe nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 SGB II auf die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten des EFA wieder Anwendung.


    Dies betrifft die Staatsangehörigen der folgenden Staaten:


    Belgien
    Dänemark
    Estland
    Frankreich
    Griechenland
    Irland
    Island
    Italien
    Luxemburg
    Malta
    Niederlande
    Norwegen
    Portugal
    Schweden
    Spanien
    Türkei
    Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland/QUOTE]


    und wie sie das ganze jetzt mit Folgeanträgen bereist bewilligter Leistungsbezieher aus ??? Müssen die jetzt grundsätzlich mit Ablehnung rechnen !

    @ Diablo - das ist alles gut und schön, aber mach das mal dem Vermieter klar das er eine Mietpreiszusage gemacht hat und das er sich daran doch bitte halten möchte weil vom Amt her die 30 € mehr nicht mehr genehmigt werden und der Sachbearbeiter sich an die Vorschriften halten muss! Ich glaube Du hast lange nicht mehr im Wohnungsmarkt nach einer Wohnung gesucht, der Vermieter hat vielleicht anhand der Jahresbilanz erkannt das seine Mietforderung um eben 30 € höher sein muss, damit er diese Wohnung nicht Kosten deckend ein ganzes Jahr an der Backe hat. Ehrlich gesagt, wenn Du der Vermieter wärst und jetzt feststellst das Du 30 € mehr Miete verlangen musst, weil es eben so ist wirst Du dem Mieter das ja auch wohl aufbürden, Zusage hin und Zusage her ! Das ist zwar nicht schön aber, lässt sich vielleicht auch irgendwie verstehen. Das entscheidende ist doch die versteifende Regelung bei der die Limits zwar an gewissen Faktoren gebunden sind, aber die ebenso gegebene Flexibilität mehr und mehr durch Vorschriftendenken so zementiert wird das man im Grunde auf den Amtsstuben nur noch diese Zahlen lt. Liste und Mietspiegel genannt bekommt. Es gibt aber auch noch ein paar andere Möglichkeiten auch höhere Mietkosten übernehmen zu können, ich denke da ist sogar jedem Fallmanger noch sowas wie eine individuelle Ermessensentscheidung zugestand auch wenn dieser das dann meist in Ab bzw. Rücksprache mit seinem Vorgesetzten entscheidet.


    Also Maus 1234 ich würde das dem Fallmanager einfach mal so mitteilen, und er soll den neuen Sachverhalt einfach nochmal prüfen !

    @ Charli - Na ja, was soll man die Dummheit noch kommentieren ! Die Arbeitsvermittlung hat schon unter der Regie der Bundesarbeitsagentur nicht funktioniert und bei den Job-Centern oder wie man diese erfolgslosen Buden auch immer bennnen mag, ist das auch nicht besser. Nur weil man dem Sachbearbeiter den Namen "Manager" und dem Arbeitssuchenden den Namen "Kunde" gibt lässt sich ein beschissenes Produkt eben auch nicht verkaufen. Kannst Deinen Sachbearbeiter ja mal fragen in welchem Geschäft er ein Produkt annehmen muss, welches ihm nicht zusagt. So gesehen haben die Reformen einen ganz neuen Wirtschaftsbereich geschaffen, den der Zwangsannahme enes Produktes das nichts taugt ! Zumindest lassen sich auf diesem Wege Überkapazitäten scheinbar Problemlos unbemerkt reduzieren !