Beiträge von Horst GRUNERT

    @ Schrader - Also so ganz verstehe ich die Argumentation jetzt aber doch nicht denn mir stellt sich die Frage ist der Hinweis auf "lediglich Runduminformation" jetzt aus Sicht der ARGE Mitarbeiter so zu sehen und gültig gegen über den Ersuchenden nach Leistung oder ist das nur ein Argument Ihrerseits?


    Wäre Ersteres der Fall müsste ich mich doch sehr wundern, denn genau das wird meines Erachtens nämlich auf den ARGE'n überhaupt nicht erfüllt, denn dort ist es doch so das man den Menschen einfach nur erzählt das sie keienrlei Ansprüche haben weil dieses oder jenes Kriterium nicht erfüllt ist.


    Ich sitze nämlich grade wieder mit einem jungen Mann zusammen dem die ARGE erzählt das er trotz eines Alters über 25 bei den Eltern sich durchfüttern lassen muss, diese dies aber verweigern. Darüber hinaus wird auch nicht geholfen durch andere mögliche Quellen den Lebensunterhalt sichern könnten, weil diesbezüglich nämlich keine Info's gegeben werden. Somit bin ich doch etwas erstaunt über Ihre Aussage!


    Gruss

    Also um es klar zu sagen, die Ortsabwesenheit ist immer ein Indiz dafür das jemand etwas anderes im Schilde führt und grade Auslandsaufenthalte hegen da den Verdacht hier Leistungen zu beantragen und im Ausland dann noch zusätzlich Geld zu verdienen.


    Meldepflicht besteht und wird auch sehr schnell mit Sanktion bestraft !


    Wenn Du ruhig und sachlich angibst was Du im Ausland wie lange erledigt hast kommst Du eventuell mit einem blauen Auge davon heisst Sperrfrist der Leistungen bzw. Sanktion. Die Unterstellungen solltest Du ruhig und sachlich aufklären weil für Dich sehr viel davon abhängt, also schalte den Ego im Gespräch am besten aus, egal wie schwer es wird, es hängt viel von der Art wie Du darauf reagierst ab.


    Selbst wenn eine Anzeige aufrecht erhalten bleibt schluck das und lass Dich dadurch nicht verunsichern!


    Am Besten bestehst Du zu beginn des Gespräches auf eine Niederschrift der Aussage und der Fragestellung und bestehe auf das Festhalten des Wortlautes jeder Frage!


    Das zeigt dann bei gericht ob sich die Sachbearbeiter auch korrekt verhalten haben.


    Gruss

    Also also Mutter mit Kind stellst Du egal was Dir die ARGE erzählen will zunächst mal eine eigenen BG (Bedarfsgemeinschaft) da. Auch wenn Du bei den Eltern wohnen bleiben würdest!


    Die Eltern zählen in keinem Fall zu Deiner BG sondern allenfalls zu einer HG oder WG!!!


    Allerdings ist das mit dem Dir zustehen so eine Sache denn zu jedem Kind gehört auch ein Erzeuger und denn musst Du ob Du mit Ihm zusammen leben willst oder nicht benennen und dieser ist Dir und dem kind zunächst einmal Unterhaltsverpflichtet.


    Eine Nicht-Nennung des Vaters kann zur Folge haben das man Dir die Leistungen erst einmal nicht bewilligt.


    Darüber hinaus steht Dir ob Du nun Zuhause wohnst oder nicht mit dem Kind dann eine eigene Haushaltsführung zu, hier wird es vermutlich mit der Erstausstattung die Dir dem Grunde nach zugestanden hätte als Du das erste Mal in eine eigene Wohnung gezogen bist.


    Faktum ist aber das Dir eine angemessene eigene Wohnugn zusteht wenn die anderen Kriterien der Bezugsberechtigung von Leistungen nach dem SGB II zutreffen.


    Wenn Du natürlich über Vermögen und Eigentum verfügen solltest kann es schon sein das die ARGE den Leistungsantrag ablehnt aber grundsätzlich zu äußern das Dir keinerlei Leistugnen zustehen ist absolut falsch!


    Du musst wie gesagt mit dem Kind auch nicht mehr bei den Eltern wohnen bleiben.


    Auch hättest Du ein Anrecht nicht erst nach der Geburt eine Wohnung für euch beide anzumieten, dies solltest Du dem Sachberarbeiter notfalls eindringlich klar machen, allenfalls ab wann Du eine eigene Wohnung anmieten darfst ist vielleicht etwas strittig aber da Kinderzimmerausstattung und Renovierung im hochschwangeren Zustand auch nicht unbedingt zuträglich zur Geburt sind sollte dies durchaus vorher geschehen und auch so kannst und solltest Du bei dem Sachbearbeiter argumentieren!


    Viel Erfolg!


    Ps.: Nochmal zu den Kriterien, wegen des Namens - Du müsst natürlich ein grundsätzliche Anrecht auf Bezug (z.B. EU-Bürger, Arbeitsgenehmigung) haben aber da Du ja bereits gearbeitet hast sehe ich auch diese Kriterien erfüllt

    Giuliana2604 das Hauptproblem ist bei Dir genau dieser 400€ Job - für mich gehörn die alle abgeschafft ebenso wie die Zeitarbeits-Schnorrer-Firmen.


    Was bei Dir so Problematisch ist ist die Tatsache das Du eigentlich keinen 400€ Job hast sondern nur einen der Dir maximal 400€ Bruttoverdienst zugesteht. Nach dem was Du darlegst ist das ein Arbeitsverhältnis auf Abruf ohne eine Garantie am Monatsende auch wirklich immer 400€ verdient zu haben. Ohne diese Gararntie ist das nichts weiter wie ein Aushilfsjob. Der einzige Vorteil liegt beim Arbeitgeber der damit seine Personalkosten drücken kann, wenn er Deine Tätigkeit so beschränkt das Du nicht mehr wie 400€ verdienen kannst. Ich denke diese Unternehmerdenke hat längst Überhand genommen,führt zu Wettbewerbsbenacheiligungen anderer seriöser Unternhemen und ist in gegenwärtigen Wirtschaftssituationen eigentlich nicht tragbar weil viele anständige Unternehmer sich dann auch gezwungen sehen sich dieser Beschäftigungskultur anzupassen was ja in Deutschland reichlich geschehen ist und zu einem "Ausbluten" der Sozialkassen geführt hat! Eigentlich müsste man niemandem Helfen der in diesen Beschäftigungsverhältnissen glaubt seine Zukunftssicherung betreiben zu müssen, aber die Menshen sind halt dumm. Wenn jemandem Deine Arbeitskraft nichts wert ist, bist Du ihm auch ansonsten nichts wert!!! - nur mal so zum Nachdenken.


    Die ARGE muss davon ausgehen das Du dieses Einkommen jeden Monat erzielts und berechen wie folgt:


    100€ Freibetrag dieser Betrag bleibt Dir immer wenn Du einer Beschäftigung nachgehst. des weiteren werden die von den restlichen 300€ die nicht anrechnungsfrei sind 20% zugestanden also 60€ der Rest ist für den Staat, Da D u das Geld aber von Deinem Arbeitgeber ausgezahlt bekommst zieht Vater Staat Dir von den ALG II Leistungn 240€ ab es bleiben Dir so gesehen noch Deine 160€ mit der Problematik wenn Du weniger bekommst vom Arbeitgeber und das der ARGE nicht mitteilst, ziehen die auch nach wie vor die 240 € ab, denn Du bist Meldepflichtig und wenn Du dem nicht nachkommst haste wenn Dein Arbeitgeber Dir eben nicht jeden Monat die 400€ auszahlt weil zu wenige Stunden an Arbeit zusammenkommen, eideutig ein Minus im Portmonaie und bist auch noch selber schuld!


    Also melde das der ARGE insbesondere die schwankenden Einkommen würde ch als Grund beim Arbeitgeber anzuzeigen das dies jedes Mal zu einer Nachberechnung bei der ARGE kommt und dies kein Zustand ist. Entweder sorgt er dafürdas Du Deine Stunden bekommst oder er sollte sich nach neuen Mitarbeitern umschauen!
    Denn einen 400€ muss man auch nicht machen, die Zielsetzung hinsichtlich einer Tätigkeit ist in den Gesetzen klar beschrieben und heisst sozialversichrungspflichtiges Arbeitsverhältis welches den Umstand des Bezugs von Leistungen nach dem SGB dauerhaft beendet!


    Gruss

    @ SCRHADER - da geht einem die Halskrause hoch und ich denke Du arbeitest auch fast für die ARGE, sorry aber lies den Tetxt den Du aufführst doch mal aus der Sicht eines Betroffenen, was macht Ihr denn dann mit den Menschen, Dinge behaupten und unterstellen die wirklich nur wenige so planen könnten, ich darf zitieren:wenn sie in
    der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen
    herbeizuführen.
    und im Weiteren steht wer die Beweisführung hierzu hat nämlich die ARGE Für das Vorliegen der Absicht trägt der SGB II-Träger die materielle
    Beweislast.
    .


    Eine Feststellung der Gegebenheiten ist aber keine Beweisführung hinsichtlich der Absicht dies vorgehabt zu haben, mehr noch eine solche Unterstellung ist eigentlich eine Frechheit und Nötigung zugleich und nur weil die ARGE mit ein paar Paragraphen da durchkommt bei den Antragstellern, ist sie so gesehen noch lange nicht im Recht und beweisen ist schon gar nichts. Allenfalls führt sowas doch zu einer beabsichtigte Verunsicherung der Betroffenen!


    und hinsichtlich der Verpflichtung von Eltern und der maximalen Unterhaltspflicht habe ich da auch noch eine Zeile weil nicht nur das Kriterium "Alter" ein Vorgabe ist:b)von Hilfebedürftigen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,



    ....alles nachzulesen unter:http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2 ein nichtamtliches Inhaltsverzeichnis des Bundesministeriums der Justiz


    (ich denke das die dort aufgeführten Paragraphen wohl am Ehesten dem entsprechen was in Deutschland von Amtswegen vorgegeben ist)und nicht was in irgendeiner Dienstvorschrift den Leuten aufgetischt wird.

    Hallo nochmals!


    Zunächst einmal kurze Frag an Schrader : Worauf beruft sich Deine Begründung trotz abgeschlosserenr Berufausbildung aber unter 25 Noch bei den Eltern unter kommen zu müssen?
    Die Eltern sind nur bis zum Abschluss der Berufsausbildung Unterhaltspflichtig, längstens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Wenn jemand früher die Berufsausbildung abgeschlossen hat heisst dies das er in der Regel in der Lage ist seinen Lebensunterhalt selbst zu sichern. Arbeitslosigkeit und damit Bezüge nach ALG I oder II sollen ja so schnell wie eben möglich beendet werden. Somit ist überhaupt kein Anlass gegeben eine solche Person zum Rückzug in die elterlichen Gefile zu nötigen. Das dies von den ARGE'n gemacht wird, heisst doch nicht das Praktik Rechtens ist.


    Ich behaupte mal das die ARGE'n vorsätzlich und wohl wissend hier die Unwissenheit der Betroffenen zu ihrme Vorteil ausnutzen, nach dem Prinzip Recht hat der, der beweisen kann das diese Praktik funktioniert.


    Zur Freundin habe ich auch eine klare Aussage getroffen, hier sind in jedem Fall die Eltern unterhaltspflichig und ansonsten hat Jana 1987 vollkommen Recht, aufgrund der nicht vorhandenen Mitwirkungspflicht würde eine nicht Meldung der Freundin am Wohnsitz eines Leistungbeziehers als Vorsatz und somit als Betrugsversuch bewertet, das ist es dann auch nicht wert. Schon die Aussage Freundin reicht der ARGE daüber hinaus aus ein eheähnlches Verhältnis zu unterstellen, es würde dann die BG zwar aus 2 Personen bestehen aber für die Kosten eines BG Teils müsste die ARGE die Eltern einbeziehen, man gewinnt also nichts nur das die Freundin somit offiziell dort leben dürfte, aber ohne Leistungen seitens des Staates da die Eltern der Freundin dafür aufkommen müssen und dieser Anteil ird der BG zugerechnet. heisst Du als Freund bekommst diesen Anteil von Deinem Leistungsanspruch abgezogen!



    Vielleicht lest Ihr dazu mal den Tread von:
    tr3spunt0s

    Hallo nochmals!


    Zunächst einmal kurze Frag an Schrader : Worauf beruft sich Deine Begründung trotz abgeschlosserenr Berufausbildung aber unter 25 Noch bei den Eltern unter kommen zu müssen?
    Die Eltern sind nur bis zum Abschluss der Berufsausbildung Unterhaltspflichtig, längstens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Wenn jemand früher die Berufsausbildung abgeschlossen hat heisst dies das er in der Regel in der Lage ist seinen Lebensunterhalt selbst zu sichern. Arbeitslosigkeit und damit Bezüge nach ALG I oder II sollen ja so schnell wie eben möglich beendet werden. Somit ist überhaupt kein Anlass gegeben eine solche Person zum Rückzug in die elterlichen Gefile zu nötigen. Das dies von den ARGE'n gemacht wird, heisst doch nicht das Praktik Rechtens ist.


    Ich behaupte mal das die ARGE'n vorsätzlich und wohl wissend hier die Unwissenheit der Betroffenen zu ihrme Vorteil ausnutzen, nach dem Prinzip Recht hat der, der beweisen kann das diese Praktik funktioniert.


    Zur Freundin habe ich auch eine klare Aussage getroffen, hier sind in jedem Fall die Eltern unterhaltspflichig und ansonsten hat Jana 1987 vollkommen Recht, aufgrund der nicht vorhandenen Mitwirkungspflicht würde eine nicht Meldung der Freundin am Wohnsitz eines Leistungbeziehers als Vorsatz und somit als Betrugsversuch bewertet, das ist es dann auch nicht wert. Schon die Aussage Freundin reicht der ARGE daüber hinaus aus ein eheähnlches Verhältnis zu unterstellen, es würde dann die BG zwar aus 2 Personen bestehen aber für die Kosten eines BG Teils müsste die ARGE die Eltern einbeziehen, man gewinnt also nichts nur das die Freundin somit offiziell dort leben dürfte, aber ohne Leistungen seitens des Staates da die Eltern der Freundin dafür aufkommen müssen und dieser Anteil ird der BG zugerechnet. heisst Du als Freund bekommst diesen Anteil von Deinem Leistungsanspruch abgezogen!

    Bis zum Abschluss einer Ausbildung oder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres müssen die Eltern für Deine Freundin aufkommen!
    Gegebenenfall muss Sie wieder Zuhause einziehen oder sich von den Eltern den notwendigen Betrag zur Versorgung von Miete und Lebenshaltung holen!


    Gruss


    schon besser, aber es könnte noch etwas informativer sein!

    @ Nino, Nein Deine Freundin hat keinen Anspruch auf ALG II, ich will Dir kurz erklären warum :


    - weil eine Person ohne Ausbildung ohne weiteres auch ein Arbeitsverhältnis aufnehemn kann und weil diese person zum Beispiel grade im Lotto ein paar Millionen gewonnen haben könnte, ausserdem ist ja nicht gesagt das Deine Freundin unter 25 Jahr alt ist und eventuell noch von den Eltern (reiche Arztfamilie) versorgt werden könnte!


    Ich hoffe und verstehst die Ironie dieser Antwort, denn wenn man mit so wenig Information meint in den Bezug von staatlichen Leistungen kommen zu können hat mein eigentlich ein etwas deftigere Verarsche verdient!


    Kannst Du mit 0-Money ne fette Party veranstalten ??? Ich nur wenn jeder Gast zuvor nen fetten Eintritt gezahlt hat, entsprechende Informationen wären Dein Eintritt gewesen, das was Du angeboten hast habe ich kommentiert!


    Gruss



    ....und machs beim nächsten Mal etwas besser!!!

    @ lirafe - also manchmal könnte ich an die Decke gehen, was sind das für Aussagen ?


    auch die amtsübliche Denkweise bis 25 müssen alle bei den Eltern versorgt werden ist falsch!


    wenn jemand mit 20 eine abgechlossene Berufsausbildung hat sind die Eltern nicht mehr für die Versorgung zuständig - im Gesetzt heisst es das die selbstständige Versorgung gewährleistet sein muss und wenn eine 20 jährige Person z.B. auf dem Bau beschäftigt ist und eine eigene Wohnung besitzt und dann Arbeitslos wird und somit in eine Bedürftigkeit gerät sind die Aussagen der ARGE allesamt falsch ausgelegt!


    Die Eltern sind Ihrer Verpflichtung mit Abschluss der Berufsausbildung entledigt und es kommen ALG i oder ALG II Bezug in Betracht und ein Rückschritt in die elterlichen Fänge ist vom Gesetzt in einem solchen Fall nicht vorgesehen, - möchte hier grade mal die ARGE Mitarbeiter auffordern zu begründen warum den Leistungbeantragenden immer wieder diese Fehlinformationen vermittelt werden, ist das Vorsatz oder liegt es an den Schulungen, die dann ja wohl ein sehr schlechtes Niveau hätten!



    Deniz lässt allerdings die Leser des Treads dahingehend im Unklaren ob er über einen Berufsabschluss verfügt, besitzt er einen solchen dann kann er ausziehen und selbstverständlich können die Eltern ihn aus der Wohnung werfen!


    @ Deniz -egal ob ALG I oder II Bezug Du wirst eine sperrfrist erhalten, weil Du nach dem Gesetz nicht umgehend Deine Arbeitslosigkeit angemeldet hast, dazu bist Du grundsätzich umgehend verpflichtt enn Du Kenntnis von diesem Umstand erhältst, auch wenn Du noch weiter zur Arbeit gehst oder gehen musst. Der Grund ist einfach, Jeder von Arbeitslosigkeit bedrohte soll zunächst ein Arbeitsangebot erhalten um überhaupt nicht erst in den Alltagstrott von Arbeitslosigkeit zu geraten, dieser Verpflichtung bist Du nicht nachgekommen und deswegen ist eine Sanktion unumgänglich.


    Also unverzüglich melden; zunächst bei der Bundesagentur für Arbeit und dann bei der ARGE (Mitwirkungspflicht nachholen - vielleicht kannst Du dadurch die Sperrfrsit reduzieren) und Antrag auf ALGI bzw II stellen und auf die Problematik der notwendigen Wohnungssuche hinweisen am Besten per Niederschrift!


    Gruss

    @ JANA 1987 - Super, genau erkannt, die Aufnahme eines Kredits oder die Unterstützung durchandere Familienangehörige, Freunde, Gönner was auch immer stellt ja im Grunde nichst anderes da wie die im Gesetz geforderte Option mittels anderer Wege zunächst einmal auf Unterstützung durch den Staat nicht angewiesen zu sein, dem Zufolge wäre eine jede ARGE dann ja im rechtlichen / der Gesestzesvorlage entsprechenden Sinne sogar richtig vorgegangen wenn sie Antragssteller zunächst zur Prüfung solcher Möglichkeiten, keine Leistungen bewilligt.


    Ich würde mir wünschen das jemanmd der sich aus diesem Grunde genötigt sah ungesetzlich aktiv zu werden, die ARGE diesbezüglich der Mittäterschaft beschuldigt, leider sehen Richter diese Form der Nötigung grundsätzlich nicht gegeben, es ist ja auch leicht etwas zu behaupten was man nicht beweisen muss wenn man auf der anderen Seiten des zu Verurteilenden steht!.


    Nur wenn dieser Staat die Hilfe verweigert muss er eigentlich auch mit verurteilt werden wenn jemand aus diesem Grunde keine Alternative findet, denn wer zuvor um Hilfe gebeten hat und dann so vom Statat behandelt wird, ist doch im Grunde Chancenlos!


    Sich über die kriminelle Handlung dann mittels Urteil über diese menschenverachtende Praktik zu stellen, ist doch mit einer gewissen Ironie zu sehen!

    @ Jana 1987 - ich sehe das auch so, aber jetzt versetz Dich mal in die Lage der 3 Richter die dort vor Dir sitzen und die hören vom Rechtvertreterder ARGE das der Kläger doch über ausreichend Mittel verfügt hat weil er über die ganze Dauer bis zum Gereichtsverfahren keinerlei Hilfe erhalten habe, aber scheinbar doch irgendwie über die Runden gekommen sei.


    Was soll der Richter da denken ? Bestand wirklich Bedürftigkeit oder um was geht es hier eigentlich?
    Ich meine genau dise urlangen Wartezeiten werden hingenommen, bisweilen ohne Antragstellung auf Darlehn ect. und dann reiben sich die Leute verwundert die Augen das sie das Verfahren verlieren!!!


    Ich meine wer wirklich nichts hat kann doch nicht einfach nur abwarten, selbst bei einem Eilverfahren nicht. Unterkunft ist im vorliegenden Fall ja gesichert, höchstens Heizung, Strom und Verpflegung stellen ein Problem da, aber wer frag dann bei der ARGE um diese Möglichkeiten nach??? Wieviele lassen sich schon beim ersten Besuch abwimmeln !! Wie überlebt so jemand?


    Es geht doch darum dem Richter in einer solchen Sache plausibel belegen zu können wie man es geschafft hat unter welchen menschenunwürdigen Praktiken man bis schon beinahe hin in die Illegalität jemand gedrängt wird.


    Ich finde da kommt von der Masse viel zu wenig Druck! viel zu wenig ! Aber warum ist das dann so???


    Gruss

    @ Hartz 1000 Euro
    @ Klaus


    bedingt hat Klaus ja Recht, wenn es um die Kostenabwälzung auf die Allgemeinheit geht, aber lieber Klaus hätte er sich ein Auto bestellt und es nicht bezaht wäre es gepfändet worden und auf dem Rest bliebe der Autoverkäufer sitzen, im Falle der KV ist es aber so das die Forderung zumeist mit Darlehn von der ARGE übernommen wird und dieses wissen die KV Oberen ganz genau und damit ziehen die uns der Allgemeinheit die Kohle aus der Tasche - Frage mit welchem Recht bestetht dieser Unterschied?


    Rückwirkende Forderungen von ALG II sind grundsätzlich nicht möglich, das kann man sehen wie man will ist wie beim Pfänden, der Staat kommt immer an erster Stelle ein klarer Vorteil dem wir Bürger uns zu unterwerfen haben.


    Du als Bürger bist in der Verpflichtung zu erbringen - erst dann ist der Staat an der Reihe - es mag daher logisch erscheinen wenn man sich mit dem Staat auf einer Ebene sieht, aber leider steht kein Bürger mit dem Staat auf dieser Höhe, keiner, aber wirklich keiner, nicht mal der Papst und der hat mit uns weis Gott nicht viel gemeinsam!


    Ein Darlehn wirst Du allerdings nur erhalten wenn Du beim Fallmanger diesbezüglich darum ersuchst und das wird zur Folge haben das man Dir bis zu 30% des Regelsatzes als Rate jeden Monat abhalten kann!


    Gruss

    @ Zimtzicke - was willst Du wissen ?


    - was Du für Zuschüsse beantragen kannst ?


    - ob Du ALG II bekommst?


    - ob Du Bafög bekommst?


    - Wo Dein erster Wohnsitz zu sein hat ?


    Nach meinem jetztigen Wissenstand sind bis Ende der Ausbildung Deine Eltern für Deine Versorgung zuständig.


    Da die Vermögensverhältnisse von Mama mit 3 Kindern nicht bekannt sind , kann man auch nichht sagen ob Mama ALG II bezugsberechtigt ist.


    Da Du eine BA-Vergütung bekommst gibt es kein Wohngeld und auch kein Bafög


    Der 1.Wohnsitz heisst ja bekanntlich Hauptwohnsitz, was besagt das man die hauptsächliche Zeit dort vor Ort verlebt (beruflich als auch privat)


    Da Du mit Deinem Freund zusammen ziehst wirst Du es schwer haben bei einer solchen Argumentation von einer WG sprechen zu können, was ein weiterer Grund wäre Leistungen nach dem ALG II zu verweigern!


    Beide Einkommen würden einen Bezug ebenfalls nicht rechtfertigen!


    Für die Fahrkarte steht Dir die Ausbildungsvergütung zu, sie soll im Grunde genau solche Dinge abdecken und nicht den Gedanken eines Einkommens für eine Arbeitsleistung aufkommen lassen es ist eine Vergütung zur Ausbildung weil das Unternehmen nach §5 Ausbildungsgesetzt für alle im Zusammenhang mit der Ausbildung stehnde Mittel aufzukommen hat, also auch der Fahrkarte!


    Summa Summarum Du wirst ja schon unterstützt, was willst Du noch mehr???


    Gruss

    @ Dropthelie - das eine ist der Stichtag, das andere die Dauer wie lange Du schon alleine gewohnt hast, wenn dies mehr als 12 Monate sind, gehste zur ARGE und gibst das zur Niederschrift, ebenso wenn man Dir erklärt das Deine Eltern Dir für die Zwischenphase bis zum Studiumsbeginn die Wohnung weiter finanzieren sollen aber nicht können.


    Du wirst ja mit Beginn des Studiums wieder Bafög-Bezieher werden, davon gehe ich mal aus, vielleicht ist auch bei der Bafögstelle eine Überbrückung möglich auch das sollte man abklären!


    In jedem Fall würde ich die Zumutbarkeit dessen was die ARGE versucht durchzubekommen, das Du wieder bei den Eltern einzuziehen hast - als Unzumubar ablehnen, da Du die Wohnung eventuell für die Studienzeit weiter nutzten würdest, denke ich mal! Somit die Dauer und die Höhe der Leistungen überschaubar und auch für den Staat zumutbar sind, unszumutbar hingegen wäre eine erneute Wohnungssuche zum Studienzwecke!


    Ich würde den Antrag stellen und den müssen die entgegen nehmen und dann sollen die den begründet ablehnen und sollte der Sachbearbeiter sich weigern, dass Ganze als Niederschrift dokumentieren lassen. Ich denke alleine schon dieser Schritt wird bewirken das man Dir einen Antrag aushändigt!


    Dann tritt wieder die Einzelfall und Ermessenfrage ein und die kann die ARGE entscheiden wie sie will, dagegen kannste dann zumindest mit dem Sozialgericht vorgehen, was keine Gararntie ist das die das auch so sehen, aber die Richtere sehen das sehr oft anders wie die ARGE Rechtsleute!


    Gruss

    Die Förderung ist bei ALG II Beziehern auf 3000€ beschränkt !


    Die Bundesagentur für Arbeit hat aber im Moment wohl Förderprogramme ähnlih den Ich AG's am Laufen, beämst so wenigstens ne gewisse Zeit die KV und RV anteilig bezahlt. Darüber hinaus obliegt seit mitte letzten Jahres den Kommunen so etwas wie die Wirtschaftberater Tätigkeit hinsichtlich Fördergelder EU und KfW Bank ist manches möglich scheitert aber meist ab Good will der Hausbankda die die nierigen Zinssätze der KfW Bank als für sie nicht rentabel einstufen - übrigends ein Riesensauerei - wir die kleinen Leute haften mit mehrer 100 Milliarden für die Drecksbänker die etliche Spekulationslaichen in den Kellern liegen haben und kommste als kleiner Bürgr dort für ein paar Euro Darlehn anfragen lehnn die die Unterstützung wegen zu geringer Zinserträge ab!


    Auch ein Grund für mich Bürgermeister werden zu wollen, den die Städte haben Ihre Kredite ja in der Regel bei eben diesen Verbrechern und so hat man doch etwas Einfluss eventuell mal in dem einen oder anderen Fall durchklingen zu lassen das man ja auch mal die Bank wechseln könnte wenn weiterhin der Mittelstand so ausgebotet wird, ich will dies einfach nur mal erwähnen weil sich Sven SZ so geren über mein Angagement aufregt!


    Das Prozedere müsste Dir ja schon bekannt sein, Bilanzen Handels oder Handwerkskammereinschätzung ect.


    Du kannst davon ausgehen das so ein Sachbeabeiter diesbezüglich Null Ahnung davon hat allenfalls die Vermittler bei der Bundesagentur für Arbeit könnten Dir da weiter helfen oder das Bürgerbüro der Kommune!


    Gruss

    @ Artania : Vorsicht - Abendschule!!


    Weis die ARGE über Dein Vorhaben bescheid ? Ich denke nicht denn sonst würde Dir eventuell sogar das ALG II versagt!


    Begründung (inzwischen scon oft genug gehört) man stünden aufgrund der Abendschule dem Arbeitsmarkt nicht dauerhaft zur Verfügung und noch schimmer ist, die bekommen meist Recht, Dir ist dann z.B. Bafög zumutbar und erst im letzten Jahr der Fortbildungsmaßnahme sind die zur Zahlung von ALG II dann von Gesetzesseite her wieder verpflichtet ALG II zu leisten!


    Also bei allen Antworten die hier kommen, sollte man auch das mal im Hinterkopf haben, denn wo keine Zuständigkeit der ARGE besteht ist dann auch keine Umzugsbewilligung und Unterstützung von Notwendigkeit!


    Gruss

    @ alle - mal sehen was da so an Meinungen kommt.


    Wenn sich die Gerichte wie in einem Fall oder in anderen noch krasseren Fällen auf Überlastung berufen frage ich mich immer wie die sich das denken, jemanden gänzlich ohne Leistungen für Wohnung und Lebensbedarf zu lassen den wenn dieser dann wirklich keine Hilfe von Dritter Stelle bekommt ist's dann ja wohl ziemlich übel, dann wird er ja beinahe genötigt sich auf illegale Art und Weise zu versorgen!


    Auch ist es mir unerklärlich wie man von Eilverfahren sprechen kann wenn man dann doch noch einige Wochen bis hin zu Monaten auf Entscheidung selbst in solchen Verfahren warten muss. Vermutlich kann man das nur dort machn wo kiene Kinder im Spiel sind, wie stehts dann mit der Titulierung "vor dem Gesetzt sind alle gleich" ???


    Wer hilfebedürftig ist und diese Hilfe einfordert, dem soll geholfen werden, die die psychisch schon daran zugrunde gegangen sind und somit auf den Staat scheissen aber will man ja demnac nicht helfen, wohl wissend das daraus doch auch irgendwelche Folgen für das Gemeinwohl erwachsen müssen!


    Diese Menschen sind es dann nicht mehr wert, oder wie muss man das dann verstehen? Und wenn das so ist wo wird dann beim nächsten Mal, bei der nächsten Verschärfung der Bestimmungen die Grenze gezogen?


    Und jetzt das eigentliche Hauptproblem, hat der Staat nicht Recht wenn er darauf pocht das jeder erst mal seine eigenen Möglichkeiten auszuschöpfen hat und dies auf diese weise erwirkt indem er jemanden der einen Antrag stellt quasi ohne Leistunen belässt, denn und die Frage wird man sich dann bei Gericht ja auch gefallen lassen müssen, wovon hat diese Person denn dann in der Zwischenzeit gelebt??? Die Bänker werden ja wohl die letzten sein die aus rein caritativen Gründen jemanden quais Darlehnsmässig unterstützen!?



    Ich denke grade mit letzter Frage kippt in vielen Fällen die Entscheidung zu Gunsten der ARGE, denn wenn man die ganze Zeit ohne die ARGE überleben konnte nur um zum Beispiel sein Eigentum nicht aufzugeben, entspricht das doch wieder irgendwie den Forderungen die der Gesetzgeber festgeschrieben hat! Somit handeln die ARGE'n doch eigentlich Rechtens.


    Also für mich zähltnur eines, wenn der Staat nicht in der Lage ist die durch Ihn iniziierten Gesetze umgehend und zügig umzusetzen dann ist so ein Gesetzt gelinde gesagt für den Arsch und gehört nicht in die Amtsstuben sondern in die Mülltonne.


    Aber nur weil ein Altkanzler und ein Puffmanager daran gefeilt haben traut sich keine Sau mal eine anständige Entscheidung zu treffen, deswegen gehören diese Pappnasen von Politikern wo einer beim andern nur Arsch kriecht damit er bei der nächsten Wahl seinen Listenplatz inne behält auch abgesägt. Ich denke das soetwas genau so wie die Heuschrechen zu bewerten ist,


    Bin mal gespannt wie die Masse das bewertet, denn wenn ich 6, 10, 12 Monate oder noch länger ohne Leistungen klar komme, habe ich dann ALG II wirklich nötig???


    Gruss

    Wer BAFÖG bekommt erhält kein ALG II !


    Wer elternunabhängiges BAFÖG erhält erhält ja auch einen indirekten Mietzuschuss, nämlich im Grunde den Betrag der die Differenz zum BAFÖG für jedermann darstellt!


    Wer Zuhause lebt aber BAFÖG bezieht, die Eltern aber ALG II erhält im Grunde in der Bedarfgemeinschaft auch den von ihm zahlbaren Mietanteil den die Eltern eigentlich aufbringen würden, aber nicht können, dieser Anteil wird aber nicht gesondert ausgewiesen und sondern geht der BG als Gesamtanspruch zu.


    Aufpassen muss man wenn die Situation so ist das die Studierende BAFÖG beantragt und dann doch eine Zweitwohnung (Studentenwohnheim) bezieht. Eigentlich müsste sie dann elternunabhängiges BAFÖG beantragen, wenn sie dies nicht macht wird sie dennoch nicht der BG zugeordnet, mann kann dann als ALG II Bezieher nicht auf eine qm² größere Wohnung bestehen oder auf die Mehrkosten es sei denn es ist abzusehen das der Studierende in wenigen Semestern wieder Zuhause unterkommt, es sich sozusagen aufgrund der besonderen Studienplatzproblematik nicht anders gestalten lies, weil vielleicht erst in 2 oder 3 Semestern ein Studium vor Ort möglich ist, Dann müsste die ARGE damit leben das nach einer gewissen Zeit der Studierende wieder bei den Eltern unterkommt und kann nicht wegen zuviel qm² zum Umzug auffordern!


    Gruss

    Als Stichtag hierfür gilt Freitag, der 17. Februar 2006. diese Antwort von Schrader ist vollkommen richtig, der Rest leider Blödsinn, warum sollte die z.B. Person nicht schon mit 13 Jahren eine eigene Wohnung bezogen haben? Auch dafür gibts etliche Beispiele !!


    Gruss