Beiträge von jalale

    Hallo Charly49,


    ihr könnt nicht gezwungen werden umzuziehen, wenn ihr das nicht tut, müsst ihr die 3 € aus der Regelleistung tragen. Das sollte zumutbar sein. Aber ich versteh dich, sonst kommen die mit nichts aus der Hose, aber wenn es um so was geht, tun sie als ob es ein Schwerverbrechen ist.


    Lass dich nicht ärgern und viel Erfolg.
    LG, Jalale.

    Hallo Trine,


    ganz wichtig ist wo du polizeilich gemeldet bist. Wenn du nicht dort gemeldet bist, wo dich momentan aufhälst und wo du auch Leistung beziehen willst, ist das problematisch. In diesem Fall wie Jana schon schrieb, Anträge abholen und mit Datum versehen lassen.
    Du solltest dich zeitgleich zum Jugendamt oder der Caritas begeben, dir können dir helfen eine Wohnung zu finden. Dann ummelden und alles bei der ARGE einreichen.


    Alles Gute.
    LG, Jalale.

    Hallo,


    zuerst musst du dir eine Umzugsgenehmigung bei deiner jetzigen ARGE holen, mit der Begründung, dass du zu deinem Freund ziehen möchtest.
    Ziehst du in seine Wohnung oder bezieht ihr dann eine neue? Wenn du zu ihm ziehst, lass dich in den Mietvertrag mit eintragen oder setzt einen Untermietvertrag auf. Dann musst du dich noch ummelden und kannst anschließend bei der neuen zuständigen ARGE ALG II beantragen. Wenn ihr beide in eine neue Wohung ziehen werdet, solltest du dir von der neuen ARGE die Wohung genehmigen lassen bevor ihr den Mietvertrag unterschreibt. Wie groß und wie teuer die Wohnung sein darf, erfährst du bei der ARGE.
    Wenn du nichts anderes angibst, werden dein Freund und du fortan eine BG bilden, d.h. sein Einkommen wird bei dir abzüglich eines Freibetrags angerechnet. Du kannst allerdings angeben, dass ihr das Zusammenleben erst probieren möchtet, dann werdet ihr erst nach einem Jahr als BG gewertet.


    LG, Jalale.

    Hallo Aline,


    wie hoch die Miete für vier Personen sein darf, kann dir die zuständige ARGE sagen (du kannst die Hotline anrufen). Euch stehen zu viert maximal 90 qm zu. Du solltest schon vorher wissen ob dein Freund mit einzieht.
    Sind die 1200 € Gehalt von deinem Freund netto oder brutto?
    Ich nehme jetzt mal an das ist netto, dann hat er wohl ca. 1600 brutto. Freibetrag = 320 €.
    Euer Bedarf ergibt sich aus: 2 x 316 + 2 x 211 + 610 (Miete) + 320 (Freibetrag) = 1984 €.
    Davon wird das Netto-Gehalt abgezogen, ihr müsstet also ca. 784 € bekommen.
    Diese Berechnung basiert auf Vermutungen (1. weiß ich ja nicht was dein Freund wirklich netto verdient und 2. muss die Wohung angemessen sein).


    LG, Jalale.

    Vermutlich würde es im Fall einer abgeschlossenen Ausbildung keine Diskussion seitens der ARGE geben, es würde die Angelegenheit also erleichtern. Aber es gibt keine gesetzliche Grundlage, aus der hervor geht, dass eine Ausbildung erforderlich ist um seinen Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten. Und das hast du einige Zeit getan. Nun bist du hilfebedürftig und kannst auch ALG II in Anspruch nehmen. Lasse dich nicht verunsichern auf der ARGE.

    Hallo,


    wie Uiffi schon schreibt, ist es nicht korrekt, dass die Tochter mit einbezogen wird. Sie gehört nicht zur BG, es darf nur ihr Kindergeld angerechnet werden.
    Der Bedarf errechnet sich aus 2/3 der Miete + 2 x 316 € + Freibetrag = 1285 €.
    Davon werden 732 € + 164 € KG abgezogen. Also müsstest du 389 € bekommen, evtl. ein paar Euro weniger, weil eine Warmwasserpauschale abgezogen wird.
    Das macht jetzt wohl nicht so den Riesenunterschied, aber es kann nicht sein, dass einfach die Tochter mit eingerechnet wird.
    Von § 24 SGB II hab ich noch nichts gehört, wie der umgesetzt wird, weiß ich nicht. Diesbezüglich solltest du zur ARGE gehen und direkt nachfragen.


    LG, Jalale.

    Im SGB II findest du unter § 7 folgendes:


    3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören
    1.die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
    2.die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, [...]


    Du lebst nicht im Haushalt deiner Eltern, deswegen bildest du mit ihnen keine BG.
    Genau das solltest du auf der ARGE zitieren, wenn sie dich an deine Eltern verweisen wollen.


    LG, Jalale.

    Hallo Karotte,


    genau das ist der Punkt, du lebst schon einige Zeit nicht mehr bei deinen Eltern. Stelle einen Antrag (Formulare kannst du runterladen) und gib das am besten persönlich ab. Die ARGE findest du im Internet (Bagis könnte sein, hab ich schon mal gehört).
    Es kann sein, das der Sachbearbeiter gleich sagt, dass dein Antrag keinen Sinn macht wegen U25, stelle den Antrag trotzdem! Du könntest dich vielleicht ans Jugendamt wenden, die klären eventuell, dass ein Zusammenleben mit den Eltern nicht geht.
    Wenn du auf der ARGE bist um den Antrag abzugeben, frage nach einem Vorschuss. Sage, dass du mittellos bist und Obdachlosigkeit droht. Wenn der SB tatenlos ist, verlange den Teamleiter. Gehe nicht ohne Geld! Die können eine Barauszahlung sofort anordnen.


    Alles Gute.
    LG, Jalale.

    Hallo sylviak,


    du kannst dich mit solchen Angelegenheiten an die Caritas z.B. wenden, schau mal im Internet nach, wo es das bei euch gibt.
    So wie du das beschrieben hast, ist die Art und Weise der Berechnung richtig. Das überhängende Kindergeld wird angerechnet.
    Zwei Dinge finde ich allerdings undurchsichtig:
    1. Ich denke 28 € sind zu wenig, denn du hast nach deinen Angaben 321 + 28 + 91 € zur Verfügung. Wenn man davon 351 € Regelleistung abzieht, bleiben gerade mal 80 € für die Miete. Selbst wenn für dich nur 50% bewilligt werden, scheint das ja zu wenig zu sein.
    Damit kommen wir zu 2.: Wenn dein Sohn nicht dauernd bei dir wohnt, solltest du auch die volle Miete bekommen. Denn er hat ja auch Mietkosten. Er müsste sich aber polizeilich ummelden.


    Du solltest einen Überprüfungsantrag stellen, bzw. in Widerspruch gehen, wenn noch möglich.
    Wieviel Miete zahlst du denn?


    LG, Jalale.

    Hallo,


    da ihr noch nicht 25 Jahre alt seid, würde die ARGE euch keine Wohnung finanzieren.


    LG, Jalale.

    Ja, das ist wohl so üblich. Die Gültigkeit einer EGV beläuft sich in der Regel auf sechs Monate. Wenn dann der Hilfebedürftige noch in keinem Arbeitsverhältnis ist, wird eine neue EGV aufgestzt, u.U. mit anderen Auflagen.


    LG, Jalale.

    Dann ziehst du trotzdem um und meldest das der ARGE, also gibst UMV und Meldebestätigung ab. Die ARGE muss die Miete zahlen, da sie ja nicht höher ist als deine jetzige.
    Siehe:
    SGB II § 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung
    (1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht. [...]
    Aber ich gehe davon aus, dass der Umzug genehmigt wird.

    Hallo lirafe,


    Diablo wirds wissen. Eine EGV hat keine Allgemeingültigkeit, es ist ein Vertrag zwischen der ARGE und dem ALG II-Bezieher.
    Ich kenne jemanden, der muss in sechs Monaten gerademal drei Bewerbungsbemühungen nachweisen. Liegt wohl daran, dass er 50 ist.


    LG, Jalale.

    Hallo,


    was heißt das "Jetzt haben die mir gesagt..."? Was "die" sagen zählt schon mal gar nichts, da brauchst du keinen Wert drauf legen. Wenn ich da mal grob drüber rechne, komme ich auf ca. 280 €. Das muss auch nichts heißen, weil ich ja die genaue Miete nicht kenne (Strom wird nicht gezahlt).
    Du wirst den Bescheid abwarten müssen, kannst vorab aber schon mal einen ALG II- Rechner online benutzen.
    Was deinen Bruder angeht, befolge lirafes Ratschläge, denn es geht natürlich nicht, dass ihr von dem bisschen ALG II voll für ihn aufkommt.


    LG, Jalale.

    Hallo,


    du kannst dich auch telefonisch bewerben. Dazu musst dann Name der Firma, Telefonnr. und Gesprächspartner notieren. Gleiches gilt für persönliche Gespräche.
    Kläre das allerdings vorab mit deiner ARGE, denn ich könnte mir vorstellen, dass das überall etwas anders gehandhabt wird.


    LG, Jalale.

    Hallo,


    du hast zwei Möglichkeiten:
    1. Du stellst sofort einen Antrag, gibst an dich von deinem Mann getrennt zu haben und dass er nicht weiterhin für dich einsteht. Gleichzeitung stellst du einen Antrag auf Umzugsgenehmigung für den entsprechenden Termin. Die Kündigungsfrist begründet ausreichend, dass du nicht sofort ausziehen kannst.
    2. Du versuchst vernünftig mit deinem Mann zu reden, dass er vielleicht doch die Miete diese drei Monate allein trägt oder zumindest eine Ratenzahlung deinerseits akzeptiert. Das wäre für alle Beteiligten wohl die angenehmste Variante. Du stellst in dem Fall auch sofort einen Antrag und gleichzeitig reichst du Wohnungsangebote ein und lässt dir eine Wohnung genehmigen.


    LG, Jalale.

    Na gut, wenn er bei dir gemeldet ist, ist das so eine Sache.
    Hat er einen Mietvertrag für die Unterkunft? Bekommt er soviel BAB, dass er davon seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann? Wieviel hat er insgesamt raus?


    Wenn er vorher nicht mit die BG gerechnet wurde, bekam er sicher auch keine zusätzlichen ALG II- Leistungen. Es macht keinen Sinn, dass das jetzt anders ist.
    Ich würde zum SB gehen und nachfragen, wie sich das begründet.