Du brauchst nicht unbedingt ein Testament denn du bist ja der einzige Erbe.Ein Testament ist nur dann erforderlich wenn es mehrere Erben gibt und man Streitigkeiten vermeiden will.Wenn der Erbfall eintreten sollte dann rechnet das Amt dir dein Erbe als Einkommen und du müßtest erstmal davon leben.
Beiträge von Kitty121
-
-
Wenn die Wohnung in den Monaten noch auf deine Mutter lief werdet ihr die ausstehende Miete zahlen müssen denn der neue Mietvertrag gilt erst ab 1.11. und ab diesem Zeitpunkt ist er der neue Mieter und vorher war es deine Mutter.
-
Wenn deine Tochter mit Ihrer Ausbildungsvergütung sich selbst unterhalten kann dann solltest du der ARGE mitteilen das du mit ihr eine HG bildest und schriftlich erklären das deine Tochter mit ihrem Einkommen nicht für dich mit aufkommt.Sie müßte sich dann an den Mietkosten beteiligen und sich selbst unterhalten.
-
Andere Zuschüsse gibt es nicht.Deine Mutter bekommt ihre Leistung und eben das Geld für die Miete anteilig und von ihrem Einkommen bleibt ihr ein Freibetrag.Sollte sie mit einem Auto zur Arbeit fahren kann sie die Versicherung geltend machen die sie auch bekommen würde und eine Kilometerpauschale.
-
Kindergeld wird immer komplett als Einkommen angerechnet da gibt es keinen Freibetrag.Der Freibetrag gilt nur wenn du Einkommen hast.
-
Das Weihnachtsgeld wird als Einkommen in dem Monat gerechnet wo es auf dein Konto geht.Könnte also sein das ihr dann in dem Monat keine Leistungen bekommt oder eben weniger.
-
Was du an Schulden hast interessiert die ARGE nicht.
-
Vier Wochen Bearbeitungszeit ist völlig normal manchmal dauert es noch länger.Frag einfach mal telefonisch nach.
-
Deine Mutter sollte Leistungen beantragen denn sie würde mit dir eine HG bilden da du durch dein Einkommen dich selbst unterhalten kannst.Die Miete bekommt sie zur Hälfte.
-
Überbrückungsgeld gibt es so weit ich weiß nur wenn du eine Arbeit aufnimmst.Ob dies auch im Rentenfall gehen würde müßtest du in der ARGE erfragen.
-
Du solltest generell Widerspruch einlegen und darauf verweisen das du einen eigene Haushalt führst und dir somit auch die volle Leistung zusteht.Das du ab und zu am Wochenende bei deinen Eltern bist und dort auch etwas zu essen bekommst hat mit der Leistung nichts zu tun.
-
Lass dir in Zukunft das Geld in bar geben und nicht mehr aufs Konto.
-
Du bildest mit deinem Kind eine eigene BG und dein Eltern sollten erklären das sie dich nicht mehr unterstützen.Von den 400 Euro bleiben dir 160 Euro.
-
Wenn das Geld erst im Juni gezahlt worden ist bekommst du im Mai noch Leistungen.Solltest du Widerspruch einlegen.
-
@ nino89 Du warst ja an der Zeugung des Kindes nicht ganz unbeteiligt und wenn du da auf Nummer sicher gehen willst dann benutze in Zukunft Kondome.
chris 1979 Da wird dir nur der Weg zum Anwalt bleiben.Mit einem Beratungsschein der dich 10 Euro kostet kannst du dich erstmal beraten lassen.Ein Umgangsrecht steht dir zu und auch die Großeltern können dieses einklagen.Außerdem könntest du im Jugendamt um Hilfe bitten das im Interesse des Kindes der Umgang weiterhin stattfindet.
-
Ich kann das mit der Berufsberatung nicht bestätigen.Mein Sohn hat damals viel Hilfe von den Leuten dort bekommen.Er hat ein BVJ gemacht und danach mit deren Hilfe auch eine Lehrstelle bekommen.Aber es ist sicher überall etwas anderes.In Punkto Bewerbung kannst du 5 Euro geltend machen aber dazu müßt du alles nachweisen was du ausgegeben hast.Du könntest dir auch pauschal 3 Euro zahlen lassen ohne Nachweise und die bekommst du auch für e-mail Bewerbungen.
-
Gebt an auf Probe zusammenzuziehen und dann gilt dein Einkommen erst ab einem Jahr.
-
-
Wohngeld könntest du beantragen.
-
Du hast der ARGE ja schon deine Sicht schriftlich mitgeteilt und von daher denke ich werden sie etwas anderes nicht akzeptieren.Du kannst es dir ja nicht so lange hin und herdrehen bis es nun endlich passt.Die Überziehung deines Kontos hast du ja sicher selbst verschuldet.Wenn deine Eltern dir die Überziehung bezahlen damit du wenigstens nicht jeden Monat Zinsen zahlen mußt dann lass es dir als einmalige Unterstützung mit einem gebundenen Zweck bescheinigen.
