Beiträge von Kitty121

    Um Geld von deinem Konto zu pfänden müßtest du erstmal Schulden haben und dann auch einen Pfändungsbeschluß bekommen haben.Einfach so kann auch das JC nicht an dein Konto.Warum hast du denn das mit dem Führerschein überhaupt im JC erwähnt.Das geht doch deine SB gar nichts an.Du solltest vielleicht erstmal mit deiner Bank sprechen was da los ist und dann eventuell einen Anwalt einschalten.


    Gawain Sie ist 19 und damit volljährig.Normalerweise können die Eltern da von dem Konto gar nichts abheben.

    Schau mal hier:


    Es besteht ein Rechtsanspruch auf:
    - Erstausstattungsbedarfe
    - Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II)
    - Erstausstattung für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II)
    -mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen (§ 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II);
    dafür notwendige besondere Ausstattung
    Entscheidend dabei ist die Differenzierung zwischen:


    Erstbeschaffungsbedarf: Alle im sozialhilferechtlichen Sinne notwendigen Hausratgegenstände, die nicht vorhanden sind, sind Erstbeschaffungsbedarfe. Sie müssen lediglich für die Wohnung sein.


    Ersatzbeschaffung: Alle vorhandenen Hausratsgegenstände einschließlich Bekleidung, die ersetzt werden müssen, sind Ersatzbeschaffungen und müssen aus der RL angespart werden.


    Tipp: Bedarfe für die Wohnung bedeutet: Alle Hausratsgegenstände die nicht vorhanden sind und zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens und Herstellung des soziokulturellen Existenzminimums notwendig sind (im Sinne von § 1 Abs. 1 SGB I), sind Erstbeschaffungsbedarfe und daher zu bewilligen!


    Einmalige Beihilfen im SGB II Teil II: Der Begriff Erstausstattungsbedarfe ist unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Leistungsberechtigten weit auszulegen: (Im Sinne von §§ 2 Abs. 2 SGB I, § 30 SGB I ) Erstausstattungsbedarf ist alles, was (noch) nicht in der Wohnung vorhanden ist. Erstausstattungsanspruch besteht nicht nur einmal und dann nie mehr im Leben, sondern immer, wenn Grundausstattung aus besonderen Gründen notwendig ist:


    - nach einem Wohnungsbrand
    - nach Auszug aus dem Elternhaus
    - nach Trennung vom Partner, wenn Hausrat fehlt
    - für Obdachlose, die sich eine Wohnung einrichten
    - nach einer Zwangsräumung, wenn der Hausrat nicht eingelagert wurde
    - wenn eingelagerter Hausrat nicht mehr benutzbar ist.


    Für die Definition der Wohnungserstausstattung sind die Kommunen zuständig. Jede Kommune entscheidet da für sich. (Bochum z. B. 800 – 1000 Euros nach mit Liste einzeln zu beantragenden Gegenständen; dann wird nach Otto-Versandkatalog berechnet, vieles allerdings nur "gebraucht".) Einen Antrag zu stellen, sollte immer in Betracht gezogen werden. Mehr als eine Ablehnung kann daraus nicht resultieren. (23.06.07)

    Wenn du noch keine eigene Wohnung hattest und jetzt eventuell durch Trennung eine eigene beziehst dann hast du schon ein Recht auf die Erstausstattung.Müßtest du eine Liste erstellen was alles gebraucht wird und dann bekommst du einen pauschalen Betrag der nun nicht für alles reichen wird aber dir für den Anfang erstmal hilft.

    Das was du zahlen müßtest berechnet sich an der DDT.Bisher wird deine Freundin ja sicher den Unterhaltsvorschuß bekommen haben.Du wirst also sobald dein Gehalt dafür ausreicht auch zahlen müssen.Wenn du bereits jetzt bei deiner Freundin wohnst mußt du aufpassen das nicht einer der lieben Nachbarn das ans JC meldet und deine Freundin dann Ärger bekommt.Man sollte immer aufpassen denn erstmal ein paar Euro zu sparen kann später teuer werden.

    Vom JC bekommst du sicher kein Geld für einen Anwalt.Ich glaube ja nicht das dir das alles etwas bringt aber es wäre schön wenn du es schaffen würdest mal hier etwas reinzuschreiben was bei Gericht rausgekommen ist.

    Wenn du ALG2 beantragt hast dann wird das Einkommen deines Freundes mitgezählt denn ihr wäret eine BG.Insofern bekommst du nirgendwo etwas gezahlt es sei denn du könntest eine Rente auf Grund deiner Erkrankung beantragen.Bist du denn noch arbeitsfähig?Bei der Krankenkasse kannst du trotzdem einen Befreiungsantrag stellen wenn du deine Beiträge selbst zahlst.

    Du müßtest mit deiner SB sprechen und schauen ob sie dir diese Schulung bezahlen.Ich denke es kommt ganz darauf an was du da machen willst.Ist schon etwas komisch das du erst etwas zahlen mußt bevor du den Arbeitsvertrag bekommst.Ein Anrecht auf einen Bildungsgutschein hast du nicht.

    Das hat doch mit heiraten nichts zu tun.Sie leben zusammen und haben bald ein gemeinsames Kind da sollte es eigentlich selbstverständlich sein das der Freund arbeiten geht um für den Unterhalt zu sorgen.Ich finde es schon etwas dreist das die Frau das KInd bekommt und dann sofort nach dem Mutterschutz während sie höchstwahrscheinlich das KInd noch stillt was auch Nachts getan werden muß wieder auf Arbeit rennt während der Freund zu Hause sitzt.

    Der Unterhalt richtet sich ja nach dem was er an Einkommen hat.Du könntest jetzt auch auf den Unterhalt verzichten aber dann müßtest du dich auch unterhalten können.Wenn du aber ALG2 Leistungen beziehen müßtest dann müßte auch dein Mann Unterhalt zahlen weil sich ja dadurch deine Leistungshöhe verringern würde.

    Es ist bei ALG2 so das du nicht für deine Eltern aufkommen mußt.


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    Wie unterscheidet sich eine Bedarfsgemeinschaft von einer Haushaltsgemeinschaft?


    Eine Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, dem Partner oder der Partnerin und den im Haushalt lebenden unter 25-jährigen, unverheirateten Kindern. Kinder zählen jedoch nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch ein eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können. In der Definition sind Partner/-in: Der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehemann/-frau oder die Person, mit der der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt.
    Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Bindungen.


    Du brauchst eigentlich dem JC nur mitteilen das du genug Einkommen hast um dich selbst zu versorgen.Anhand vom Lohnschein kannst du das ja dann auch nachweisen.

    Du würdest mit diesem Verdienst aus der BG fallen und mit deiner Mutter und der Schwester eine HG bilden.Deine Mutter bekommt für sich und deine Schwester weiterhin ihre Leistungen und zwei Drittel der Miete.Den dritten Teil müßtest du aus deinem Einkommen tragen und dich natürlich auch selbst versorgen.Du müßtest also nicht für die beiden aufkommen.

    Was du wahrscheinlich meinst ist das man wenn man in einer Familienferienstätte Urlaub macht dann einen Zuschuß pro Tag und Person bekommen kann.Um diesen aber zu bekommen mußt du in einer Einrichtung Urlaub machen die für diesen Zuschuß anerkannt ist und dann bekommst du das Geld auch erst hinterher.Du mußt dir dann von der Urlaubsstätte eine Bestätigung geben lassen das du soundsoviele Tage dort verbracht hast und das reichst du dann mit einem Antrag ein und bekommst das Geld.Du kannst aber nicht zum Jobcenter gehen und dort Geld verlangen und Fahrtkosten für Urlaub.Das habe ich noch nie gehört.