Beiträge von Jana1987

    Hallo expert72,


    wenn es doch keine Präzedenzfälle gibt, warum hat mein Anwalt mir dann gesagt, dass man den Erfolg einer Klage nicht einschätzen kann, WEIL ES NOCH KEIN HÖCHSTRICHTERLICHES URTEIL GIBT??? 'Gäbe es ein solches Urteil, müssten sich die unteren Gerichte auch daran halten, wie dir aber schon erläutert wurde ...


    Aber mal was anderes: Wo müsste ich wohnen, um für zwei PErsonen 65 qm bezahlt zu bekommen, ohne Abzüge bei den NK zu erhalten???:eek:


    Unsere Wohnung (64 qm) ist nämlich von der Größe her unangemessen und uns hätte aufgrund dessen die Übernahme der höheren Miete verwehrt bleiben können, obwohl wir vorher gerade mal 43 qm zu zweit hatten. Wir bekommen nur den Höchstsatz für zwei PErsonen statt der vorherigen Miete der kleinen Wohnung, weil mein SB die Notwendigkeit eines Arbeitszimmers für mich anerkannt hat.


    Die NK werden uns allerdings nicht komplett übernommen, sondern um den Betrag für 4 qm gekürzt. Soviel also auch zur Kulanz bei wenigen qm ... und im städtischen Vergleich ist unsere Wohnung vergleichsweise günstig, liegt dennoch wenige EUR über dem Höchstsatz ... nur: für den Höchstsatz müsste die ARGE mir erst einmal Wohnungen mit 60 qm in unserer Stadt zeigen, habe in dreimonatiger Suche nicht eine einzige gefunden ...


    Naja, Ring frei für weitere hitzige Argumente ...;)


    Liebe Grüße,
    eine ALG II Beziehende, die trotz Ausbildungsschnitt 1,7 keine Arbeit gefunden hat ...:rolleyes:

    Salle, ich glaube, du hast mich mit der Fragestellerin durcheinander gebracht. Ich hatte nur von meiner Situation und der Reaktion des Fallmanagers berichtet, weil ich in einer ähnlichen Situation bin, und hatte dann auf expert geantwortet.


    Sorry für die Verwirrung!!!


    Liebe Grüße,
    Jana

    Hallo expert72,


    das ist in Teilzeitform so nicht möglich, da es eine Berufsschulklasse ist und es diese Klasse an den Berufskollegs nur in Vollzeitform gibt. Mein Abitur hätte dann den Schwerpunkt Wirtschaft und Verwaltung, eine abgeschlossene Ausbildung in dem Bereich sowie Fachhochschulreife (habe ich beides vor anderthalb Jahren abgeschlossen) sind Voraussetzung.


    Mein SB hat gesagt ich müsse mit meiner Fallmanagerin reden, wie sie die ganze Sache einstuft, da es davon abhänge, ob ich weiterhin Leistungen beziehen könne.


    Aber mal was Anderes: Könnte ich vielleicht die Chance haben, dass mein Abitur als Weiterbildung anerkannt und somit gefördert wird? Ich will ja gar kein zusätzliches GEld, ich möchte einfach nur mein Abitur aufbauend auf meine Ausbildung machen, um studieren zu können und damit meine Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhöhen. Nur bekomme ich kein Bafög und nur mit Nebenjobs werde ich wahrscheinlich nicht genug Geld nebenbei verdienen können, da sie uns neben meinen Regelleistungen auch die halbe Miete kürzen würden.


    Mit meiner momentanen Ausbildung bekomme ich keine Chance von den Arbeitgebern, obwohl mein Ausbildungsschnitt bei 1,7 liegt:(


    Bin für jede Hilfe dankbar, gerne auch per PN.


    Liebe Grüße,
    Jana

    Hallo Jalale,


    wenn du alle Unterlagen (also auch Kindergeld-Bescheid) direkt eingereicht hast und die ARGE die Bearbeitung verschlampt hat, ist es Schuld der ARGE, dass es zu einer Überzahlung gekommen ist. In diesem Fall bist du NICHT verpflichtet, das Geld zurückzuzahlen. Leg sofort Widerspruch dagegen ein mit ebendieser Begründung, wenn es dafür noch nicht zu spät ist!!!


    Grundsätzlich is es aber richtig, dass das Kindergeld auf die Regelleistung des Kindes zu 100 % angerechnet wird. Das Elterngeld andererseits bleibt komplett anrechnungsfrei, sofern es die 300 EUR nicht übersteigt. Alles, was darüber geht, wird ebenfalls angerechnet.


    Liebe Grüße,
    Jana

    Ich möchte ab August mein Abitur an einem Berufskolleg nachhlen, ein JAhr lang Vollzeit, und mir wurde gesagt, dass ich normalerweise kein ALG II mehr bekomme, wenn ich Vollzeit zur Schule gehe. Mit diesen drei Stunden täglich bin ich meinem SB auch gekommen, aber er meinte, darauf käme es in dem Fall nicht an, denn ich wäre nicht mehr normal vermittelbar und hätte demnach auch keinen Anspruch mehr.


    Bei dir ist es aber doch so, dass du zumindest für den Anfang ALG I bekommen müsstest, wenn du bisher Gehalt bekommen hast. Und ansonsten musst du mal mit deinem SB reden und den Fall klären. Steht mir auch noch mit meiner Fallmanagerin bevor, da sie über meinen Status "vermittelbar" entscheidet und mein SB nur für die Leistungen zuständig ist ...


    Liebe Grüße,
    Jana


    P.S.: Berichtest du bitte über deine Erfahrungen? Gerne auch per PN ...

    ICh gehe mal ganz stark davon aus, dass ihr keinen Anspruch mehr habt.


    Als ich zu meinem Freund gezogen bin, hatte ich nur ca. 1000 netto und keiner bekam mehr Kindergeld. Uns blieben nur ca. 150 EUR seiner KdU übrig, die weiterhin gezahlt wurden. D. h., mit Einkommen und ALG II-Zuschuss hatten wir weniger, als dein Man netto verdient.


    Allerdings kommt es auch auf eure KdU an.


    Hier mal eine Richtlinie:


    2 x 316 EUR Regelleistung
    angemessene KdU für 2 Personen ('ist von ARGE zu ARGE unterschiedlich, also erfragen, ob eure Wohnung angemessen ist und wieviel euch zustehen würde)


    Davon abgezogen wird dein Kindergeld komplett.
    Von seinem Einkommen werden 280 EUR Freibetrag abgezogen, so dass 920 EUR angerechnet werden.


    920 + 154 = 1.074 EUR, die von eurem Anspruch abgezogen werden. Sollte dann noch ein Anspruch bestehen, könnt ihr ihn beantragen, aber das werden wahrscheinlich höchstens 100 EUR sein.


    Ich persönlich würde mir dafür wahrscheinlich den Stress mit dem Amt sparen, aber das müsst ihr entscheiden.


    Liebe Grüße,
    Jana

    Horst, stimmt, das hatte ich übersehen.


    Wenn er eine Rechnung ausstellen muss, ist zu klären, ob er Freiberufler oder Gewerbetreibender wäre und ob er es anmelden muss. Es kann allerdings sein, da sein Verdienst unter 400 EUR bleibt, dass er es genau wie einen 400 EUR-Job noch nicht einmal beim Finanzamt melden muss.


    Was die MwSt angeht, so fällt das unter die Kleinunternehmerregelung. Wer als Selbstständiger unter 17.500 Umsatz im Gründungsjahr bleibt, kann sich von der Umsatzsteuerbefreien lassen, darf dann weder Vorsteuer abziehen noch MwSt ausweisen. Weist er doch MwSt aus, muss er sie auch ans Finanzamt abführen.


    ICh würde mich einfach mal bei Gewerbeamt oder Finanzamt erkundigen, oft reicht in solchen Fällen ein Telefongespräch.


    Liebe Grüße,
    Jana

    Wenn ihr verheiratet seid, kann euch niemand den Zusammenzug verbieten und euch Leistungen verweigern. Ihr bildet dann eine BG:


    Gesamtbedarf:


    2 x 316 EUR Regelsatz
    angemessene KdU für 2 PErsonen (bzw. eure KdU, wenn sie niedriger sind)


    Auf diesen Gesamtbedarf wird sein ALG I angerechnet, so dass ihr entsprechend weniger ALG II ausgezahlt bekommt.


    Liebe Grüße und alles Gute,
    Jana

    Du darfst verdienen, soviel du möchtest/kannst!


    Allerdings musst du jeden Verdienst melden. In deinem Fall wird das Einkommen vermutlich auf den Bewilligungszeitraum verteilt, so dass dir keine Abzüge drohen sollten, wenn es dein einziges Einkommen bleibt.


    Liebe Grüße,
    Jana

    Ich weiß nicht, wie es in eurem Fall ist, da eure Mutter vor eurem Auszug den Mietanteil auch schon nicht von der ARGE bekommen hat.


    Grundsätzlich darf die ARGE, wenn sie die Miete direkt an den Vermieter überweist, die REgelleistungen entsprechend kürzen, schließlich überweist sie entweder die gesamte oder gar keine Miete an den Vermieter.


    In eurem Fall (d. h., wenn sie wirklich durch die Mietschulden von seiten der ARGE nicht ausziehen DARF), würde ich Widerspruch einlegen, gleichzeitig beim Sozialgericht die sofortige ZAhlung der REgelleistungen als Darlehen bis zur Klärung des Sachverhalts beantragen mit der Begründung, dass Kinder mit versorgt werden müssen. Da sie in diesem Fall nicht ausziehen darf, würde ich darauf pochen, dass die ARGE dann auch die gesamten KdU übernehmen soll. Ansonsten sollen sie die Rückzahlung des Mietdarlehens anders regeln und ihr erlauben, sich eine angemessene WOhnung zu suchen.


    Ich finde es absolut nicht haltbar, dass die ARGE einerseits den Auszug verweigert, andererseits aber die tatsächlichen KdU nicht übernehmen will und eine Mutter mit drei Kindern ohne Geld stehen lässt.


    P.S.: Seid ihr sicher, dass euer WEiterbewilligungsantrag mit entsprechender Änderung (sprich: eurem Auszug und dem Wegfall eures Mietanteils) rechtzeitig bei der ARGE war? Wenn nicht, seid ihr nämlich selber Schuld ...


    Liebe Grüße,
    Jana

    Hallo Angelina,


    soweit ich weiß, muss die ARGE deine Mutter, wenn du ganz ausziehen solltest, schriftlich mit Fristsetzung zur SEnkung der KdU auffordern (Frist mind. 3, meistens aber 6 Monate). Solange müssen sie die tatsächlichen Kosten weiter übernehmen. Sollte deine Mutter danach nicht umgezogen sein, muss die ARGE nur noch die deiner Mutter zustehenden KdU bezahlen. Wenn du aber weiterhin einen Teil zur Miete zugibst und ihr so mit den angemessenen KdU für eine Person die Wohnung bezahlen könnt, hat die ARGE keinen Grund, zu meckern.


    Außerdem kann die ARGE niemanden zum Umzug zwingen!!! Sie können nur nach Ablauf der Frist die Zahlungen senken!


    § dazu weiß ich leider nicht, aber ich hoffe, ich konnte dich trotzdem beruhigen.


    Liebe Grüße,
    Jana

    Wenn sie den Ausbildungsplatz sicher hat und er, wie in eurem Fall, zu weit von Elternhaus entfernt liegt, darf sie ausziehen (sofern sie nicht in Nähe ihres Elternhauses die gleiche Ausbildung ebenfalls machen kann).


    Ich weiß aber nicht, welche Hilfsleistungen dann vorangig sind, falls sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann (und ob die Eltern eventuell zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werden können). Eventuell steht ihr dann BAB zu, oder Wohngeld. Hier auf der Seite müsstet ihr weitere Informationen zu den verschiedenen Hilfsleistungen finden können.


    Ihr solltet euch auf jeden Fall ganz genau erkundigen, bevor deine Freundin einfach zu HAuse auszieht, damit ihr nicht nachher ohne Geld da steht.


    Liebe Grüße,
    Jana

    Normalerweise muss eine ARGE mindestens die bisher angefallenen Kosten übernehmen, allerdings weiß ich nicht, ob das auch über den Zuständigkeitsbereich hinaus gilt.


    Das eine größere Wohnung genauso günstig oder sogar günstiger ist, lässt auf einen niedrigeren Mietspiegel im anderen Landkreis schließen, d. h. die angemessene Miete dürfte unterhalb der bisher für euch geltenden liegen. Es kann also durchaus sein, dass die neue Wohnung nicht nur von der Größe, sondern auch vom Preis her unangemessen ist. Ihr würdet aber maximal die angemessene Miete für zwei Personen bekommen.


    Punkt zwei: Die Wohnung ist zu groß. Zwei Personen stehen i. d. R. nur 60 qm zu. Die Nebenkosten der neuen Wohnung werden aber nur anteilig für 60 qm von der ARGE bezahlt, d. h. ein Siebtel der NK müsst ihr aus eigener Tasche bezahlen. Solltet ihr Ende des Jahres NK nachzahlen müssen, übernimmt die ARGE wieder nur die anteiligen Kosten, so dass ihr u. U. hohe Nachzahlungen selber tragen müsst.


    Ohne Genehmigung umzuziehen birgt also in eurem Fall etliche unkalkulierbare Risiken. Versucht, eine Genehmigung zu erhalten, oder erkundigt euch zumindest im Vorfeld im neuen Landkreis über die angemessene Miete und Größe einer Wohnung für zwei Personen, um das finanzielle Risiko einigermaßen einschätzen zu können.


    Liebe Grüße,
    Jana

    Die ARGE wird versuchen, euch als BG einzustufen. Ihr müsst schriftlich fixieren, dass ihr weder ein gemeinsames Konto noch gegenseitige Kontovollmachten habt und nicht füreinander einstehen werdet. Solltet ihr dennoch als BG eingestuft werden, Widerspruch einlegen.


    In einer HG muss dein Sohn nur die Hälfte der Miete übernehmen, aber sein Einkommen darf bei dir nicht angerechnet werden.


    Ich hoffe, ich konnte dir fürs Erste weiterhelfen.


    Liebe Grüße,
    Jana

    Du kannst aufstockendes HArtz IV beantragen und bist über die ARGE dann sogar krankenversichert. Normalerweise wirst du dann ein Seminar zur Existenzgründung besuchen müssen (ging bei mir 6 Wochen) und kannst danach sogar noch einen Existenzgründerzuschuss beantragen. Im Regelfall bekommst du bei einer positiven Prognose ca. zwei Jahre, bis du mehr oder weniger auf eigenen Füßen stehen musst, bevor sie dich wieder zwingen können, deine Selbstständigkeit aufzugeben und einen normalen Job anzunehmen.


    Wenn du diesen Schritt in Erwägung ziehst, würde ich frühzeitig bei der ARGE vorsprechen (oder in deinem Fall wahrscheinlich das Arbeitsamt, wenn du Anspruch auf ALG I hättest) und deine Absichten und Situation darlegen.


    Liebe Grüße,
    Jana

    Hallo grigru,


    wenn du nur so gerine Gewinne im ersten Jahr hast, wirst du ja wahrscheinlich weiterhin Hartz IV beziehen, wenn auch nur aufstockend. Solange du aber auch nur einen Cent Hartz IV erhältst, bist du über die ARGE krankenversichert.


    P.S.: Die Anrechnung deines Einkommens beruht zunächst auf deiner Schätzung und wird nach Ablauf des Berechnungszeitraums aufgerechnet. Wenn du also nicht sicher bist, wirklich Gewinn zu machen, gib ein geringes Einkommen an. Sollte der Erfolg dennoch eintreffen, musst du die Überzahlung zwar zurückzahlen, aber besser, als monatelang ohne Geld dazustehen und im Nachhinein einen großen Betrag zurückzubekommen. Deine Einkommensschätzung kannst du übrigens jederzeit abändern, wenn der Anlass gegeben ist. Habe ich gerade erst gemacht, weil die Aufträge immer noch ausbleiben ...


    Viel Erfolg und rede mit deinem SB, normalerweise bekommst du ein Seminar und eventuelle weitere finanzielle Hilfen von der ARGE bezahlt!!! (und andere SB, was in meinem Fall heißt: nette, hilfsbereite Menschen;))


    Liebe Grüße,
    Jana

    Hallo,


    soweit ich weiß, kannst du für deine Frau kein Sozialticket beantragen (ich denke, das meintest du?), d. h. sie muss sich eine normale Monatskarte kaufen.


    Ihr Freibetrag beträgt:


    100 Euro
    + 20 % von 700 Euro = 140 Euro
    + 10 % von 80 Euro = 8 Euro


    macht zusammen 248 Euro.


    Wenn sie 709,50 netto bekommt, werden davon die 248 Euro abgezogen und der Rest wird mit eurem Hartz IV-Anspruch verrechnet.


    Also: 709,50 - 248,00 = 461,50


    Euer Anspruch beträgt 2 x 316 Euro Regelleistung + eventuelle Regelsätze für eure Kinder + die Kosten der Unterkunft. Von diesem Anspruch werden die 461,50 abgezogen und der Rest wird euch von der ARGE gezahlt.


    Sollten die Fahrtkosten, Versicherungen und Riesterrentenbeiträge deiner Frau den Grundfreibetrag von 100 Euro übersteigen, kann sie den höheren Betrag als Freibetrag geltend machen.


    Ich hoffe, diese Erklärung hilft euch weiter.


    Liebe Grüße,
    Jana

    Wenn du ausziehst in dem Wissen, dann auf Hartz IV angewiesen zu sein, bekommst du nicht einen Cent, weil du deine Hilfebedürftigkeit selber und wissentlich herbeigeführt hast.


    Ich bin mit meinem Freund zusammengezogen, als ich meinen ersten Job hatte und zu dem Zeitpunkt genug Geld für mich hatte. Mein Einkommen wurde bei ihm sogar angerechnet, so dass er weniger als vorher hatte. Als ich dann aber wieder arbeitslos geworden bin (leider nach relativ kurzer Zeit - Zeitarbeitsfirma:(), habe ich von da an auch Hartz IV bezogen, obwohl ich auch erst 20 war. Hängt wohl damit zusammen, dass die ARGE bei der Absicht einer Familiengründung nicht verlangen kann, wieder zurückzuziehen, und ich vorher Arbeit hatte...


    Liebe Grüße,
    Jana

    Hallo Tuelay,


    wenn ich den anderen Post von dir richtig verstanden habe, arbeitet dein Freund.


    Bei mir war die Situation so, dass mein Freund ebenfalls schon Hartz IV bezogen hat und nach meinem Einzug auch BG-Vorstand war, da ich vorher bei meinen Eltern gelebt hatte und erst nach meinem Einzug bei meinem Freund und dem Verlust meines Jobs erstmals Hartz IV bekommen habe.


    Mein Einkommen direkt nach dem Einzug wurde bei ihm aber sofort angerechnet. Wir hätten auch den Verdacht der BG nicht widerlegen können, da wir nur ein Schlafzimmer hatten. In diesem Fall MUSS die ARGE von einer BG ausgehen; wenn jeder ein eigenes Schlafzimmer hat, kann man den Verdacht eventuell abwenden.


    Liebe Grüße,
    Jana