Wer kann Hartz IV erhalten?

Einige Personenkreise - zum Beispiel Rentner, Kinder oder nicht erwerbsfähige Personen - können kein Hartz IV erhalten. Sie haben aber stattdessen meist Anspruch auf andere Leistungen.

Arbeitslosengeld II (“Hartz IV”) können gemäß § 7 Abs. 1 SGB II grundsätzlich alle Personen erhalten, die:

  • erwerbsfähig sind und
  • hilfebedürftig sind und
  • das 15. Lebensjahr vollendet haben und
  • das Renteneintrittsalter noch nicht erreicht haben und
  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Vom Leistungsbezug ausgeschlossen sind Personen, die:

  • sich in einer stationären Einrichtung aufhalten.
  • sich in einer Einrichtung zum Vollzug einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung aufhalten.
  • eine Altersrente oder vergleichbare Leistungen beziehen.

Darüber hinaus bestehen weitere Beschränkungen für Ausländer, die sich in Deutschland aufhalten.

Nicht erwerbsfähige Personen

Vom Hartz IV Leistungsbezug ausgeschlossen sind nicht erwerbsfähige Personen.

Als nicht erwerbsfähig angesehen werden Personen, die unter den normalen Bedingungen des Arbeitsmarkts auf Grund von Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit nicht mindestens drei Stunden pro Tag arbeiten können.

Wer nicht erwerbsfähig ist, hat bei Vorliegen der Voraussetzungen Anspruch auf “Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) – besser bekannt als Sozialhilfe.

Personen unter 15 Jahren

Kein Arbeitslosengeld II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Stattdessen können die Erziehungsberechtigten je nach Gesamtlage Anspruch auf Sozialgeld, Sozialhilfe oder einen Kinderzuschlag haben.

Personen, die das Renteneintrittsalter erreicht haben

Ebenfalls keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben Personen, die die Altersgrenze nach § 7a SGB II erreicht haben. Diese ist deckungsgleich mit dem Renteneintrittsalter.

Maßgeblich ist immer das Ende des Monats, in dem das jeweilige Lebensalter vollendet wird.

Geburtsjahr Altersgrenze
1964 und jünger 67 Jahre
1963 66 Jahre und 10 Monate
1962 66 Jahre und 8 Monate
1961 66 und 6 Monate
1960 66 Jahre und 4 Monate
1959 66 Jahre und 2 Monate
1958 66 Jahre
1957 65 Jahre und 11 Monate
1956 65 Jahre und 10 Monate
1955 65 Jahre und 9 Monate
1954 65 Jahre und 8 Monate
1953 65 Jahre und 7 Monate
1952 65 Jahre und 6 Monate
1951 65 Jahre und 5 Monate
1950 65 Jahre und 4 Monate
1949 65 Jahre und 3 Monate
1948 65 Jahre und 2 Monate
1947 65 Jahre und 1 Monat
1946 und älter 65 Jahre

Personen, ohne gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland

Keinen Anspruch auf Hartz IV Leistungen haben Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland haben.

Nach § 30 Abs. 3 SGB I liegt hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Es kommt also darauf an, welchen Ort die Personen auf Dauer zu ihrem persönlichen Lebensmittelpunkt machen will. In der Regel wird man davon auszugehen sein, dass der gewöhnlichen Aufenthalt am Ort des gemeldeten Wohnsitzes liegt.

Für Ausländer, die sich in Deutschland aufhalten, gelten darüber hinaus in einigen Fällen weitere Einschränkungen.

Ausschluss der Leistungen aus sonstigen Gründen

Bestimmte Personengruppen sind darüber hinaus vom Hartz IV Bezug ausgeschlossen.

Unterbringung in einer stationären Einrichtung

Vom Leistungsbezug ausgeschlossen sind – auch eigentlich erwerbsfähige – Personen, die in einer stationären Einrichtung untergebracht und dabei üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind (§ 7 Abs. 4 SGB II).

Beispiele für stationäre Einrichtungen im Sinne dieser Regelung sind:

  • Altenpflegeheime
  • Blindenheime

Keine stationären Einrichtungen im Sinne dieser Regelung sind beispielsweise:

  • Frauenhäuser
  • Jugendheime

Eine stationäre Einrichtung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn der Träger aufgrund ihres Konzeptes die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Betroffenen inne hat.

Wenn das Konzept der Einrichtung jedoch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vorsieht und der Betroffene erwerbsfähig ist, liegt kein Leistungsausschluss vor. Gleiches gilt, wenn die Person regelmäßig an Ihren Wohnort zurückkehr.

Ausnahme: Unterbringung in einem Krankenhaus für weniger als sechs Monate

Nach der genannten Definition fallen unter Umständen auch Krankenhäuser mit Vollversorgung unter den Begriff der stationären Einrichtung. Nach der Ausnahme des § 7 Abs. 4 Nr. 2 SGB II können daher Personen, die für voraussichtlich weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus untergebracht sind, trotzdem Hartz IV Leistungen erhalten.

Die sechs Monatsfrist beginnt mit dem tatsächlichen Tag der Aufnahme zu laufen. Ist bereits vor Antritt der Unterbringung absehbar, dass diese länger als sechs Monate dauern wird, besteht kein Leistungsanspruch.

Die Ausnahme umfasst Krankenhäuser im Sinne des § 107 Abs. 1 SGB V. Hierunter fallen auch:

Gerichtlich angeordnete Freiheitsentziehung

Ein Leistungsausschluss besteht auch für Personen, die sich in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten. Darunter fallen beispielsweise:

  • Strafhaft
  • Untersuchungshaft
  • Ersatzfreiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe
  • Jugendarrest
  • Maßregelvollzug
  • Gerichtlich angeordnete Unterbringung in einem Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt

Bezug von Altersrente oder vergleichbaren Leistungen

Ein Leistungsausschluss liegt auch vor, wenn der Betroffene eine Altersrente oder andere vergleichbare Leistungen bezieht. Hierzu zählen beispielsweise Knappschaftsausgleichsleistung oder ausländischen Altersrente, die nach Motivation und Funktion mit der deutschen Altersrente vergleichbar sind.

Sofern die Höhe der bezogenen Rentenleistungen nicht bedarfsdeckend ist, kann ein (ergänzender) Anspruch auf Sozialhilfe bestehen.

Bedarfsgemeinschaft trotz Leistungsausschluss

Das Vorliegen eines Leistungsausschlusses beendet dabei in der Regel nicht das Bestehen einer gegebenenfalls bestehenden Bedarfsgemeinschaft. Dies kann dazu führen, dass die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nur auf einen verminderten Regelbedarf oder den auf sie entfallenden Anteil der Unterkunftskosten Anspruch haben.

Leistungsanspruch von Ausländern

Die Regelungen, unter denen in Deutschland lebende Ausländer Anspruch auf Sozialleistungen haben sind extrem komplex und würden den Rahmen der Darstellung sprengen. Aus diesem Grund verweisen wir an dieser Stelle auf eine Veröffentlichung, die sich nur dieser Frage widmet.