Bedarfsgemeinschaft

Die Basis einer Bedarfsgemeinschaft, deren Mitglieder in der abschließenden Aufzählung des § 7 III SGB II genannt sind, bildet eine erwerbsfähige Person als Hauptleistungsberechtigter nach § 7 III Nr. 1 SGB II.

Das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft führt regelmäßig dazu, dass das Einkommen der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft zur Bedarfsdeckung der anderen Mitglieder einzusetzen ist. Gleiches gilt, unter Beachtung der maßgeblichen Freibeträge, für Vermögenswerte der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft.

Eltern und deren Partner

Seit Juli 2006 zählen die Eltern von unverheirateten, erwerbsfähigen Kindern zur Bedarfsgemeinschaft, solange die Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 7 III Nr. 2 SGB II).

Mit dieser (Neu-)Regelung bezweckt der Gesetzgeber, dass Kinder nicht wie zuvor mit Eintritt der Volljährigkeit eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden und somit vollen Leistungsanspruch genießen würden.

Der Begriff „Eltern“ meint in diesem Zusammenhang die biologischen Eltern oder Adoptiveltern. Elternteile, die nicht im selben Haushalt wie das Kind leben, sind nicht in die Bedarfsgemeinschaft mit einzubeziehen. Keine Bedarfsgemeinschaft, aber möglicherweise eine Haushaltsgemeinschaft, liegt vor, wenn ein Kind, das das 25. Lebensjahr bereits vollendet hat, mit einem oder beiden Elternteilen in einem Haushalt lebt.

Ebenfalls Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist unter Umständen der Partner des leiblichen Elternteils eines erwerbsfähigen, unverheirateten Kindes, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Hierfür muss jedoch auch zwischen dem Partner des Elternteils und dem betreffenden Kind eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vorliegen. Nicht ausreichend ist eine solche Beziehung zwischen dem leiblichen Elternteil des Kindes und dessen Partner.

Partner des Hauptleistungsberechtigten

Als Partner des Hauptleistungsberechtigten ist der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte (§ 7 III Nr. 3 Buchst. a SGB II) oder Lebenspartner (§ 7 III Nr. 3 Buchst. b SGB II) anzusehen.

Maßgeblich dafür, ob die Partner getrennt leben, ist, ob eine in der Regel vorher bestehende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft aufgehoben wurde. Es kommt allein darauf an, ob die Beziehung der Partner weiterhin von einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft geprägt wird.

Es muss nach außen zumindest der Wille eines Partners erkennbar sein, mit dem anderen Partner auf Dauer nicht mehr zusammenleben zu wollen. In diesem Zusammenhang kommt zwar der räumlichen Trennung der Partner eine besondere Bedeutung zu, gleichwohl ist diese nicht zwingende Voraussetzung um ein Getrenntleben anzunehmen.

Eheähnliche und gleichgeschlechtliche, nicht eingetragene Partnerschaft

Nach § 7 III Nr. 3 Buchst. c SGB II ist auch eine Person, die mit dem Hauptleistungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass der wechselseitige Wille füreinander einzustehen und Verantwortung füreinander zu tragen anzunehmen ist, Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.

Diese Regelung erfasst neben den sogenannten eheähnlichen Gemeinschaften auch gleichgeschlechtliche, nicht Eingetragene Lebenspartnerschaften.

Definition der „Eheähnlichen Gemeinschaft“

Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt nach der Definition der Rechtsprechung vor, wenn:

  • die Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau auf Dauer angelegt ist, (und)
  • daneben keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art zulässt und
  • sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen.

Eine solche Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft ist gegeben, wenn die Bindung der Partner so eng ist, dass von Ihnen ein gegenseitiges Einstehen in Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann.

Feststellung und Beweispflicht der Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft

Seit August 2006 regelt § 7 IIIa SGB II, in welchen Fällen das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vermutet wird. Diese Vermutung kann jedoch durch entgegenstehende Beweise vom Leistungsempfänger widerlegt werden.

Für die Widerlegung ist die bloße Behauptung, eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft läge nicht vor, jedoch nicht ausreichend. Die nach den nachfolgenden Regeln aufgestellte Vermutung ist durch die Darstellung konkreter Umstände zu entkräften.

In jedem Fall ist der Leistungsträger aufgrund des Ermittlungsgrundsatzes des § 20 SGB X verpflichtet, die konkreten Umstände des Einzelfalls von Amtswegen zu ermitteln.

Eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft wird vom Leistungsträger regelmäßig angenommen, wenn die Partner

  • länger als ein Jahr zusammenleben
  • oder mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben
  • oder Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen
  • oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

Neben dieser abschließenden Aufzählung, deren Punkte zum Vorliegen der Vermutung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft führen, können auch andere Umstände eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft belegen.

Sofern die Partner kürzer als ein Jahr zusammenleben, müssen beachtliche Gründe das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft rechtfertigen. Gegen eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sprechen beispielsweise die seit dem Bezug der gemeinsamen Wohnung aufrecht erhaltene Trennung der Wohnbereiche, die Tatsache, dass die Partner nicht über das Vermögen des anderen verfügen können und das die Fixkosten der Wohnung hälftig getragen werden. Eine noch immer bestehende Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft in Form einer eheähnlichen Gemeinschaft ist ebenfalls nicht anzunehmen, wenn die Partner einer ehemaligen Einstandsgemeinschaft inzwischen getrennt leben.

Wohngemeinschaft (WG) als Bedarfsgemeinschaft?

Das Zusammenleben der Partner muss zur Annahme einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zumindest das Niveau einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft erreichen. Das bloße Wohnen in derselben Wohnung ist daher nicht ausreichend. Insofern sind reine Wohngemeinschaften (WGs) nicht von der Regelung des § 7 III Nr. 3 Buchst. c SGB II erfasst.

Ferner gilt auch, dass der Leistungsträger das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Vermutung der Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft darstellen muss.

Kinder in der Bedarfsgemeinschaft

Neben den als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft genannten Personen nach § 7 III Nr. 1-3 SGB II zählen auch deren unverheiratete Kinder zur Bedarfsgemeinschaft, sofern sie dem Haushalt angehören und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Als zum Haushalt gehörend sind dabei auch Kinder anzusehen, die teilweise bei dem getrennt lebenden anderen Elternteil leben.