Mehr Hartz IV, wenn Warmwasser im Haushalt erhitzt wird

Wer Warmwasser selbst im eigenen Haushalt erwärmt, hat höherer Kosten als bei einer zentralen Warmwassererzeugung. Dieser erhöhte Bedarf wird zusätzlich zum Regelbedarf übernommen.

Ein Anspruch auf pauschalierte Übernahme der Kosten für die Warmwassererzeugung als Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 7 SGB II besteht, wenn die Kosten der Warmwassererzeugung nicht bereits in den Heizkosten enthalten sind. Die Heizkosten werden durch die Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II übernommen.

Der Mehrbedarfsanspruch steht somit Personen zu, deren Warmwasser dezentral, beispielsweise mit Hilfe eines Durchlauferhitzers oder einer Gastherme, erzeugt werden. Ferner dürfen die Kosten hierfür nicht in den mit dem Vermieter abgerechneten Heizkosten enthalten sein.

Höhe des Mehrbedarfs für Warmwasser

Die Höhe des Anspruchs auf Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung wird anhand des Alters des Leistungsberechtigten prozentual am individuell maßgeblichen Regelsatz berechnet.

Aufschluss über die konkrete Höhe des Mehrbedarfszuschlags gibt die folgende Tabelle:

Regelbedarf für Regelbedarf in Euro Mehrbedarf in % pauschaler Mehrbedarf in Euro
Volljährige/ Alleinerziehende 449 Euro 2,30% 10,33 Euro
volljährige Partner der Bedarfsgemeinschaft 404 Euro 2,30% 9,29 Euro
Volljährige unter 25 Jahren 360 Euro 2,30% 8,28 Euro
Kinder 14 bis 17 Jahre 376 Euro 1,40% 5,26 Euro
Kinder 6 bis 13 Jahre 311 Euro 1,20% 3,73 Euro
Kinder 0 bis 5 Jahre 285 Euro 0,80% 2,28 Euro

Hintergrundwissen

Bis zum Jahr 2010 waren die Kosten für die Erzeugung von Warmwasser im Regelsatz enthalten. Mit Inkrafttreten des zum 01.01.2011 reformierten Regelbedarfs enthält dieser keinen Anteil zur Deckung der Kosten für die Warmwassererzeugung mehr. Der sonstige Bedarf für Energieverbrauch im Haushalt ist jedoch weiterhin aus dem Regelsatz zu bestreiten.

Die für die Erzeugung von Warmwasser anfallenden Kosten werden seitdem je nach Art des Verfahrens zur Warmwassererzeugung im Rahmen der Kosten der Unterkunft oder als Mehrbedarfsanspruch getragen.

Im Einzelfall abweichender Bedarf

Ausnahmsweise sind in begründeten Einzelfällen jedoch Abweichungen von der oben stehenden Tabelle möglich.

Zum einen können die Kosten für die dezentrale Warmwasserversorgung in abweichender Höhe übernommen werden, wenn ein höherer Bedarf nachgewiesen werden kann. Um diesen Nachweis zu führen wird es jedoch einer Abrechnung des Energieversorger bedürfen, in der die tatsächlich anfallenden Kosten entsprechend aufgeschlüsselt sind. Dies gehen aus den Abrechnungen der Energieversorger jedoch regelmäßig nicht hervor.

Umgekehrt ist theoretisch auch eine Abweichung nach unten denkbar, beispielsweise dann, wenn die Erzeugung von Warmwasser aufgrund von Energiesparmaßnamen besonders geringe Kosten verursacht.

Zu anderen kommt ein nur anteiliger Anspruch auf den Mehrbedarfszuschlag für Warmwasser in Betracht, wenn dessen Erzeugung nicht vollständig dezentral erfolgt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn neben einer zentralen Warmwasserversorgung auch ein Durchlauferhitzer genutzt wird.